Für alle Fahrzeuge, d.h. auch für Fahrräder, gelten nach § 41 Abs. 2 Punkt 7 (Streckenverbote) der StVO die per Schild (Z. 274) angeordneten Geschwindigkeiten. Ein Fahrradfahrer darf in einer Tempo-30-Zone also auch nicht schneller als 30 km/h fahren. In einem verkehrsberuhigten Bereich, in dem Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben ist, dürfen auch Fahrräder nicht wesentlich schneller fahren. Daß für ein Fahrrad kein Tacho zur Geschwindigkeitskontrolle vorgeschrieben ist, spielt dabei keine Rolle. Der Gesetzgeber geht einerseits davon aus, daß Fahrradfahrer keine höheren Geschwindigkeiten erreichen, erwartet aber andererseits von ihnen, daß sie auch ohne Tacho ihre Geschwindigkeit anpassen.