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Was mir gerade richtig gut gefällt.............

Zwei davon sind Privatwege, die über Höfe führen. Oft sind das auch offizielle (Wander-)Wege. Ich kenne die eben auch noch in befahrbar. Und auch nicht jeder Hof ist für die Durchfahrt gesperrt. Das Schild auf der Schneelandschaft ist erst 2023 dazugekommen.
Meine Vermutung ist auch, daß die Eigentümer versicherungstechnische Bedenken haben oder daß ihnen die Menge der Radfahrer zu viel geworden ist, die durchfährt.
Ist zumindest eine doch irgendwie nachvollziehbare Erklärung, auch wenn es für Radler blöd ist. Weiß nicht, wie es in Ösi ist, in D haftet der Eigentümer für ungestreute Privatwege. Sogar bei Stürzen durch große Schlaglöcher oä.
Da lässt man dann Fußgänger schon noch durch, Radler aber lieber nicht. :(
 

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Re: Was mir gerade richtig gut gefällt.............
Diese Mittel und Wege sehe ich leider auch immer wieder, vor allem immer öfter:
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(alle in Österreich)
Gehört aber nicht in den „Gefällt mir“-Faden...

Ist eine solche Beschilderung rechtlich bindend für Radler?
 
Ist das Radfahren im österreichischen Wald nicht verboten, außer der Waldeigentümer erlaubt es ausdrücklich?
Das will ich gar nicht so genau wissen... 🫣 Sonst kann ich meine Räder gleich zu Hause lassen...

Ist eine solche Beschilderung rechtlich bindend für Radler?
Das weiß ich nicht. Es gibt auch weniger amtliche Schilder, kleine selbstgemalte oder gedruckte. Da fahre ich dann trotzdem nicht lang oder nur im Winter oder bei schlechtem Wetter, wenn die nicht draußen sitzen und dann im Schrittempo. Ich kann mir auch vorstellen, daß einige keine Lust haben, im Sommer alle paar Minuten mit ihren Gästen in einer Staubwolke zu sitzen, weil eine Gruppe Radfahrer durchgebrettert ist.
 
Ist eine solche Beschilderung rechtlich bindend für Radler?
Absolut, gerade, wenn es ein Privatweg ist, du möchtest ja (vielleicht) auch nicht, dass wer bei dir im Garten radelt. Würde da „Zutritt verboten“ stehen, würde ja auch niemand da hergehen (q.e.d.), da Fußgänger aber wohl toleriert werden, steht das Radeln verboten Schild dort.

Edit:
Betreten ist doch was anderes als radeln:
„Das gilt für Wohnungen, Hausgärten, Firmengelände, Privatwege oder landwirtschaftliche Flächen gleichermaßen. Ausnahmen gibt es für den Wald (§ 14 Bundeswaldgesetz). Danach darf in Deutschland jeder den Wald zur Erholung betreten, sofern diese Flächen nicht aus besonderen Gründen gesperrt sind (z.B. Holzeinschlag, Kulturfläche). Das Betreten geschieht auf eigene Gefahr.
Wer im Wald andere Ziele verfolgt (z.B. gewerbliches Sammeln von Pilzen), benötigt hierzu die Zustimmung des Waldeigentümers. Die Waldeigentümer müssen das Betreten zum Zwecke der Erholung dulden.
Wald und Waldeigentümer freuen sich, wenn sich im Gegenzug der Waldbesucher wie ein Gast verhält.“
https://www.bundeswaldinventur.de/dritte-bundeswaldinventur-2012/hintergrundinformationen/ist-das-betreten-von-privatwald-gestattet#:~:text=Grundsätzlich%20darf%20man%20Privatgelände%20nur%20mit%20der%20Zustimmung%20des%20Eigentümers%20betreten.&text=Das%20gilt%20für%20Wohnungen%2C%20Hausgärten,Wald%20(§%2014%20Bundeswaldgesetz).
 
da Fußgänger aber wohl toleriert werden
Die Fußgänger werden nicht nur toleriert, wenn das offizielle Wege sind, müssen Wanderer da durchgelassen werden. Es gibt in Österreich auch ein Wegerecht, d.h., daß auch in Wäldern in Privateigentum (sind sehr viele) alle Wege von allen benutzt werden dürfen. Aber eben nicht unbedingt mit einem Fahrzeug.

Aber um dem Ganzen mal eine positive Note für den „Gefällt mir“-Faden zu geben, es gibt auch dieses Schild:
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Und wie ich damals (2021) schon in „unterwegs mit dem Klassiker“ schrieb:
Im Zeitalter der zunehmenden Anzahl von Fahrverbotsschildern für Radfahrer auf unbefestigten Wegen möchte ich dieses Schild mal lobend erwähnen:

Wandern, Radfahren, Reiten ausdrücklich erlaubt. :daumen:
 
Das will ich gar nicht so genau wissen... 🫣 Sonst kann ich meine Räder gleich zu Hause lassen...


Das weiß ich nicht. Es gibt auch weniger amtliche Schilder, kleine selbstgemalte oder gedruckte. Da fahre ich dann trotzdem nicht lang oder nur im Winter oder bei schlechtem Wetter, wenn die nicht draußen sitzen und dann im Schrittempo. Ich kann mir auch vorstellen, daß einige keine Lust haben, im Sommer alle paar Minuten mit ihren Gästen in einer Staubwolke zu sitzen, weil eine Gruppe Radfahrer durchgebrettert ist.
Ich würde den Privatweg auch nicht befahren. Eben weil ich das auf meinem Grundstück auch nicht haben wollen würde. Aber einer der gezeigten Wege ist ja als Wanderweg deklariert. Es also anscheinend ein Betreten gestattet und damit vielleicht auch ein öffentliches Interesse am Betreten vorhanden. Meine Frage geht nur dahin, ob auch in dem Falle ein Befahren mit dem Fahrrad automatisch erlaubt ist oder ob der Besitzer, das Ordnungsamt oder wer auch immer da differenzieren darf.
 
Absolut, gerade, wenn es ein Privatweg ist, du möchtest ja (vielleicht) auch nicht, dass wer bei dir im Garten radelt. Würde da „Zutritt verboten“ stehen, würde ja auch niemand da hergehen (q.e.d.), da Fußgänger aber wohl toleriert werden, steht das Radeln verboten Schild dort.

Edit:
Betreten ist doch was anderes als radeln:
„Das gilt für Wohnungen, Hausgärten, Firmengelände, Privatwege oder landwirtschaftliche Flächen gleichermaßen. Ausnahmen gibt es für den Wald (§ 14 Bundeswaldgesetz). Danach darf in Deutschland jeder den Wald zur Erholung betreten, sofern diese Flächen nicht aus besonderen Gründen gesperrt sind (z.B. Holzeinschlag, Kulturfläche). Das Betreten geschieht auf eigene Gefahr.
Wer im Wald andere Ziele verfolgt (z.B. gewerbliches Sammeln von Pilzen), benötigt hierzu die Zustimmung des Waldeigentümers. Die Waldeigentümer müssen das Betreten zum Zwecke der Erholung dulden.
Wald und Waldeigentümer freuen sich, wenn sich im Gegenzug der Waldbesucher wie ein Gast verhält.“
https://www.bundeswaldinventur.de/dritte-bundeswaldinventur-2012/hintergrundinformationen/ist-das-betreten-von-privatwald-gestattet#:~:text=Grundsätzlich%20darf%20man%20Privatgelände%20nur%20mit%20der%20Zustimmung%20des%20Eigentümers%20betreten.&text=Das%20gilt%20für%20Wohnungen%2C%20Hausgärten,Wald%20(§%2014%20Bundeswaldgesetz).
Wobei eine Änderung des Bundeswaldgesetzes diskutiert wird, https://www.rennrad-news.de/news/entwurf-bundeswaldgesetz-fahrrad/
Wenn es nach der aktuellen Vorlage geht würde das Rad fahren im Wald hier wie in Österreich werden, also nur erlaubt wenn ausdrücklich gestattet.

Ob das "Radfahren verboten" Schild bindet ist, hängt wohl auch davon ab, ob es rechtmäßig da steht. In Deutschland steht aber meist sowieso meist das blaue Fußgänger Schild oder eben dass alles verboten ist. Ersteres steht z.B. bei uns im Stadtwald auf dem Laufkurs, der darf nicht mit dem Radbefahren werden, auch wenn er wie aktuelle eher was für MTB als für Läufer ist. (und das liegt nicht am Wetter)
 
Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

für Bayern:

https://www.dimb.de/fachberatung/die-rechtslage/bayern/


Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren:


  1. Sperren können errichtet werden, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Das gilt insbesondere, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist, oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.
  2. Bei Wohngrundstücken ist eine Beschränkung nur für den Wohnbereich zulässig, der sich nach den berechtigten Wohnbedürfnissen und nach den örtlichen Gegebenheiten bestimmt.
  3. Flächen können aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben oder forstwirtschaftlichen Maßnahmen, von Jagden, ferner zur Vorbereitung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe in der freien Natur sowie aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls kurzzeitig gesperrt werden.

Aber:

2) Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.



https://www.alpenverein.de/artikel/...nswertes_ffce8cf1-4530-4d4a-932b-058bd783cadd
 
Solang man sich auf Waldwirtschaftswegen bewegt is doch alles legal
Nur wenn Idioten meinen sie müssen mitten durch den Mischwald pflügen wird's strafbar
 
Der Privatweg ist privat und der Eigentümer darf die Nutzung erlauben oder nicht.
Ich dachte es geht um Wege in der freien Natur, nicht um Grundstückszufahrten???

(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.
Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung gewährleistet das Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur. Geschützt ist auch das Radfahren in freier Natur, soweit es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient und soweit die Radfahrer – der Verpflichtung des Art. 141 Abs. 3 Satz 2 BV entsprechend – mit Natur und Landschaft pfleglich umgehen.



Der geeignete Weg


Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG stellt lediglich klar, dass das Betretungsrecht auch auf Privatwegen in der freien Natur ausgeübt werden kann und enthält in der Formulierung ”geeigneten Wegen” für die genannten Erholungsformen keine weitere Einschränkungen.


Der Zweck der Formulierung „soweit sich die Wege dafür eignen“ ist deshalb primär darin zu sehen, den Grundeigentümern über die Duldung einer bestimmten Nutzung (z. B. Radfahren) hinaus keine weiteren Pflichten anzutragen. Insbesondere sind die Grundeigentümber nicht verpflichtet, Wege für eine bestimmte Nutzungsart auszubauen oder zu unterhalten. In diesem Sinne dient die Formulierung auch dem Zweck, die Grundeigentümer vor einem unzumutbaren Haftungsrisiko zu schützen.
 
Oh je, dieses Thema wäre Grund genug für einen eigenen Faden (den es sicher schon gibt, aber vermutlich eher im MTB-Forum). :rolleyes:
 
Vielleicht gab es auch einen ähnlichen Vorfall wie hier: #Dackelschneider
https://www.wz.de/nrw/wuppertal/schwer-verletzt-nach-sturz-hund-bringt-wuppertaler-rennradfahrer-zu-fall_aid-92120079#:~:text=Bei einem Unfall in Velbert,Straße in Richtung Langenberg gefahren.

(Ich kenne die Stelle gut; knapp oberhalb ca. 10% Gefälle. Da ist man schnell über die erlaubten 30 km/h.)
In Folge dessen sollten dort aber eher, wenn schon, die Hunde verboten werden
 
In Folge dessen sollten dort aber eher, wenn schon, die Hunde verboten werden
Ach, ich weiss nich. Für den Hund ist das alles Revier und ich würde mich als Halter auch schwer tun, da noch irgendwelche Zäune zu ziehen oder den Dackel anzuleinen. Wenn da Auto- oder Fahrradfahrer unter 30 km/h bleiben würden … Ich möchte hier jetzt aber weder Hund noch Fahrer eine Schuld geben!

Hoefe.png

(Bin mir nicht sicher, ob es genau da war.)
 
Ich möchte hier jetzt aber weder Hund noch Fahrer eine Schuld geben!
Das musst du auch gar nicht, das wird die Polizei oder ein Gericht schon erledigt haben. Hundehalter sind dafür zuständig, dass von ihrem Hund keine Gefährdung für andere, besonders im Straßenverkehr ausgeht. Im Normalfall ist der Hund auch anzuleinen oder halt einzusperren. Solange nichts passiert, klagt da auch keiner, nun ist ein schwerer Unfall passiert, da wird das schon jemanden interessieren. Wobei, der Hund hat nie Schuld, es ist immer der Halter.
 
wenn schon, die Hunde verboten werden

Selbstredend verbieten! Alle privaten Hunde.
Scheißen nur die Straßen (bzw. Tütchen) voll. Aber wenn die Kinder aus dem Haus sind, muss man wen zum Anherrschen haben. Also haben manche Leute Hunde und die würden so ein Verbot nicht gut finden.
Mit Katzen kommen die nicht klar ...

🙃
 
Das musst du auch gar nicht, das wird die Polizei oder ein Gericht schon erledigt haben. Hundehalter sind dafür zuständig, dass von ihrem Hund keine Gefährdung für andere, besonders im Straßenverkehr ausgeht. Im Normalfall ist der Hund auch anzuleinen oder halt einzusperren. Solange nichts passiert, klagt da auch keiner, nun ist ein schwerer Unfall passiert, da wird das schon jemanden interessieren. Wobei, der Hund hat nie Schuld, es ist immer der Halter.
Ausnahmsweise muss ich dir mal Recht geben,zumindest im letzten Satz
Der Fehler liegt an dem anderen Ende der Leine
 
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