Für das Radfahren im Wald könnten bald neue Regeln gelten: Das geht aus der Veröffentlichung eines neuen Entwurfs für das Bundeswaldgesetz durch ein Fachmagazin hervor. Auch das Nutzen von Komoot, Strava und anderen Outdoor-Apps ist betroffen.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft arbeitet gegenwärtig an einer Überarbeitung des bestehenden Bundeswaldgesetzes, kurz BWaldG – das geltende Gesetz stammt aus dem Jahr 1975. In einem Entwurf für ein neues Bundeswaldgesetz, den die Fachzeitschrift Forstpraxis jetzt vorzeitig veröffentlichte, zeichnen sich Änderungen für das Radfahren und das Nutzen von Outdoor-Apps im Wald ab, wenn dem Entwurf in der Form zugestimmt wird.

Es „dürfen alle Erholungssuchenden insbesondere von den Formulierungen im § 29 alarmiert sein. Neben einschneidenden Regelungen, welche Wege zum Radfahren geeignet sein sollen, findet sich auch die Möglichkeit, das Radfahren auf nur noch dafür ausgewiesene Wege zu beschränken“, kommentiert der Mountainbike-Interessensverband DIMB den Entwurf in einer ersten Stellungnahme.

Generell bleibt das allgemeine Betretungsrecht des Waldes, das in § 29 des neuen Entwurfs geregelt ist, erhalten und die weitere Regelung obliegt weiterhin den Bundesländern. Jedoch werden dabei den Ländern weitreichende Rechte bei der Regelung der Wegnutzung eingeräumt. So heißt es etwa in § 4 des Entwurfs: „Die Länder können bestimmen, dass das Reiten, das Fahren mit Kutschen und Gespannen, das Fahren mit betriebserlaubnisfreien Fahrrädern oder sonstigen betriebserlaubnisfreien Fahrzeugen im Wald nur auf dafür ausgewiesenen Straßen und Wegen zulässig ist.“

Muss man demnächst die Aufzeichnung mit Strava, Komoot und Co. im Wald ausschalten? Könnte sein. Denn bereits als „Komoot-Paragraph“ betitelt wird der neue § 33 im Entwurf für das neue Bundeswaldgesetz, der das Anlegen von Wegen regelt. Erstmals wird dort auch das Aufzeichnen von digitalen Routen mit Outdoor-Apps wie Komoot, Strava oder anderen Diensten als Anlegen eines Weges behandelt. Künftig sollen solche digitalen Routen ebenfalls nur noch mit ausdrücklicher Genehmigung des Grundstücksbesitzers erlaubt sein. In der Praxis dürfte das ein Ende für das Aufzeichnen und Weitergeben von Tracks im Wald bedeuten. Das betrifft allerdings nicht nur Radfahrer, sondern natürlich auch Wanderer.

Was ist euere Meinung zum Entwurf?

Titelbild: Rico Haase
  1. benutzerbild

    arno¹

    dabei seit 11/2007

    Ich bin ja mal gespannt, ob das Wort "erstmalig" noch in dem späteren Gesetzestext steht.
  2. benutzerbild

    Oseki

    dabei seit 02/2016

    . . . ab Verabschiedung des Gesetzes vermutlich.
  3. benutzerbild

    Axel66

    dabei seit 07/2012

    Ich verstehe die Aufregung bzgl. des sogenannten Koomot Paragrafens nicht so richtig.
    Das erstmalige Anlegen eines Trails bedarf doch schon der Zustimmung des Waldbesitzers.
    Sprich, ich muß ja schon ja schon Kontakt aufgenommen haben. Wenn der Waldbesitzer mir zwar erlaubt den Trail anzulegen, ihn aber nicht über das Internet zu teilen - wo ist das Problem?
  4. benutzerbild

    Grumpensumpf

    dabei seit 05/2022

    § 33 Abs. 3 gemäß Entwurf:
    Das erstmalige digitale Anzeigen oder digitale Ausweisen von noch nicht vorhandenen Pfaden sowie von Wildwechseln, Fußpfaden, Rückegassen oder Fahrspuren als virtuelle Routen oder Trails durch bislang weglose Flächen im Wald bedarf der Zustimmung des Waldbesitzenden und der Genehmigung der zuständigen Behörde.

    Wozu soll das gut sein?
    Verhindert werden soll gemäß Begründung, dass virtuelle Routen oder Trails durch bislang weglose Flächen in erheblichem Ausmaß neue Besucherströme auf die betreffenden Waldflächen lenken und so zu einer Verringerung der störungsfreien Rückzugsräume für wildlebende Tiere führen.

    Das finde ich nicht verkehrt.

    Was muss also jemand digital anzeigen/ ausweisen, damit es unter §33 Abs. 3 fällt?
    --> "noch nicht vorhandene Pfade, Wildwechsel, Fußpfade, Rückegassen ..."

    Zählt jedes digitale Ausweisen hierzu?
    --> Nein, es bezieht sich nur auf ein Ausweisen "als virtuelle Routen oder Trails"

    Brauche ich also eine Genehmigung, wenn ich kartographische Lücken fülle (also z. B. existierende, bisher aber nicht verzeichnete Wanderwege in OSM eintrage)?
    --> Ich denke nicht, denn es geht "um bislang weglose Flächen".

    Wenn ich 100.000 Follower hätte, auf meinen Rad- oder Wandertouren gerne erratisch kreuz und quer durch den Wald irren* und meine Uploads danach bevorzugt "Folgt mir auf meinen Abenteuern durch das Unterholz" nennen würde, dann würde mir § 33 Abs. 3 Sorgen bereiten.

    Da ich dazu aber viel zu vernünftig bin und von mir auf irgendwelchen Portalen hochgeladene Tracks keinerlei (illegale) Routenempfehlung beinhalten, bin ich da ziemlich gelassen. Auch dann, wenn ich nicht nur der erste, sondern sogar der einzige irgendwo auf einer Heatmap sein sollte.

    Bei einigen Schreibenden hier würde ich mir auch etwas mehr Gelassenheit und Zurückhaltung wünschen, bevor einer von oberflächlichem Lesen und selbstzusammengereimtem Begriffsverständnis befeuerten Empörung über Lobby-, Inkompetenz- und Weltfremdheitsverschwörungen Luft gemacht wird.

    * Zu Fuß ist es übrigens grundsätzlich vollkommen erlaubt, abseits von Wegen zu gehen.
  5. benutzerbild

    fpberg-TF

    dabei seit 12/2021

    Ich verstehe die Aufregung bzgl. des sogenannten Koomot Paragrafens nicht so richtig.
    Das erstmalige Anlegen eines Trails bedarf doch schon der Zustimmung des Waldbesitzers.
    Sprich, ich muß ja schon ja schon Kontakt aufgenommen haben. Wenn der Waldbesitzer mir zwar erlaubt den Trail anzulegen, ihn aber nicht über das Internet zu teilen - wo ist das Problem?

    Da brauch ich jetzt nicht mal viel Fantasie, der Anleger des Trails wird sich da vlt noch dran halten, weil er das so vereinbart hat, aber was ist mit anderen die den Trail danach benutzen?

    Woher sollen die denn wissen, dass der Trail nicht im Internet geteilt werden darf?

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