midge
Memme und stolz drauf
AW: Berliner Stammtisch und Wochenendtour - Teil 2
Hallo FreundInnen der gepflegten Großgruppenausfahrt im geschlossenen Verband nach § 27 I StVO
Aus gegebenem Anlass hatte ich ja vor laaaanger Zeit (14. Juli 2010) eine Anfrage beim BMVBS gestarte, wie es sich den mit dem allseits geschätzten § 27 I StVO verhält :ka:
Ein freundlicher Polizeibeamter der Dienststelle in Werder/Havel hatte versucht mich davon zu überzeugen, dass ein geschlossener Verband auch an benutzungspflichtige Radwege gebunden ist
Das BMVBS hat meine Bürgeranfrage an das Ministerium des Inneren im Land Brandenburg weitergeleitet, da dieses offensichtlich für die StVO-Auslegung zuständig ist. Heute habe ich einen Brief mit folgendem Wortlaut erhalten:
Das zaubert doch ein Lächeln auf das Gesicht
und lässt einen beruhigt wieder die Straßen in Brandenburg als Rennrad-Rudel bevölkern :jumping:
Ich denke Buddelking muss sich nun auch überhaupt keine Gedanken mehr wegen einer Teilschuld machen. Das Schriftstück selbst werde ich hübsch aufbewahren und ggf. gerne zur Verfügung stellen :devil:
Schöne Grüße vom Zwergpinscher äääh Wadenbeißer
fka die Mücke :wink2:
Hallo FreundInnen der gepflegten Großgruppenausfahrt im geschlossenen Verband nach § 27 I StVO

Aus gegebenem Anlass hatte ich ja vor laaaanger Zeit (14. Juli 2010) eine Anfrage beim BMVBS gestarte, wie es sich den mit dem allseits geschätzten § 27 I StVO verhält :ka:
Ein freundlicher Polizeibeamter der Dienststelle in Werder/Havel hatte versucht mich davon zu überzeugen, dass ein geschlossener Verband auch an benutzungspflichtige Radwege gebunden ist

Das BMVBS hat meine Bürgeranfrage an das Ministerium des Inneren im Land Brandenburg weitergeleitet, da dieses offensichtlich für die StVO-Auslegung zuständig ist. Heute habe ich einen Brief mit folgendem Wortlaut erhalten:
Ministerium des Inneren Brandenburg *besondere Formatierungen von mir* schrieb:Sehr geehrter Herr xxx,
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat mir Ihre o.g. Anfrage zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung übersandt. Um eine rechtliche Klärung herbeizuführen, habe ich das ebenfalls zuständige Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft in die Beantwortung mit einbezogen.
Demnach kann ich Ihnen mitteilen, dass ein Fahrradverband nach § 27 I StVO in Brandenburg das Recht hat, die Fahrbahn auch dann zu nutzen, wenn ein entsprechend gekennzeichneter Fahrradweg vorhanden ist.
Ich habe den von Ihnen geschilderten Vorgang zum Anlass genommen, die Polizeidienststelle von dieser Rechtsauffassung in Kenntnis zu setzen und für künftige, ähnlich gelagerte Sachverhalte zu sensibilisieren.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Das zaubert doch ein Lächeln auf das Gesicht


Ich denke Buddelking muss sich nun auch überhaupt keine Gedanken mehr wegen einer Teilschuld machen. Das Schriftstück selbst werde ich hübsch aufbewahren und ggf. gerne zur Verfügung stellen :devil:
Schöne Grüße vom Zwergpinscher äääh Wadenbeißer
fka die Mücke :wink2: