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sind mitglieder des bdr von der radwegebenutzungspflicht ausgenommen?

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Re: sind mitglieder des bdr von der radwegebenutzungspflicht ausgenommen?
AW: sind mitglieder des bdr von der radwegebenutzungspflicht ausgenommen?

Falsch.
Die StVO ist Bundesrecht. Da kann sich kein Bundesland mit Sonderregelungen drüber hinwegsetzen. Das Gerücht mit NRW hält sich hartnäckig, was es aber deswegen nicht richtiger macht. Was man Dir früher erzählt hat, kann ich nicht beurteilen. Wenn es aber das war, was Du schreibst, dann war es hanebüchener Unsinn.

... Im Übrigen gibt es in Hessen noch die Todesstrafe, aber wie gesagt, Bundesrecht sticht :D.

Stimmt aber nicht.
Ich hab die Karte erst vor einiger Zeit noch in der Hand gehabt.
Ausnahmeregelung ect.. und stammt noch aus 1999,betrifft allerdings Licht am Rennrad.
Mit dem Radweg habe ich mich geirrt, aber es gibt vom OLG Köln entsprechende Urteile zugunsten des Radfahrers.
Da ich vor ein paar Monaten einen Unfall wegen Nichtbenutzen des Radweges hatte, war die Sache dementsprechend interessant.
 
AW: sind mitglieder des bdr von der radwegebenutzungspflicht ausgenommen?

bei einer gemeinsamen ausfahrt mit einem befreundeten radclub wurde uns gesagt das. wenn wir auch mitglieder des bdr wären wir von der radwegebenutzungspflicht ausgenommen und auf der strasse fahren dürften! man müsste ledeglich 18euro für die mitgliedschaft jährlich zahlen. ich kann das gar nicht glauben!! weiss denn jemand etwas dazu?
gruss an euch

Und wenn du mir die 18Euro überweist, darfst du sogar auf Autobahnen fahren.
Wenn du nochmal 18Euro drauflegst, dann sogar in die Gegenrichtung.
:wut:
 
AW: sind mitglieder des bdr von der radwegebenutzungspflicht ausgenommen?

Stimmt aber nicht.
Ich hab die Karte erst vor einiger Zeit noch in der Hand gehabt.
Ausnahmeregelung ect.. und stammt noch aus 1999,betrifft allerdings Licht am Rennrad.
Mit dem Radweg habe ich mich geirrt, aber es gibt vom OLG Köln entsprechende Urteile zugunsten des Radfahrers.
Da ich vor ein paar Monaten einen Unfall wegen Nichtbenutzen des Radweges hatte, war die Sache dementsprechend interessant.

Das mit dem Licht ist eine Sache der StVZO (Z=Zulassungs), wonach Rennräder unter 11kg kein festinstalliertes, dynamobetriebens Licht haben müssen, sondern der Lenker (=Fahrer) des Rades batteriebetriebenes Licht mitzuführen hat.
Aber auch das ist Bundesrecht, und das haben wir, ACHTUNG: FRANZ-JOSEF STRAUß !!! zu verdanken, der begeisterter Rennradler war.
Der hat den Passus damals durchgesetzt.

Eigentlich dachte ich die alte Kamelle sei inzwischen hinreichend bekannt.
(Vor Allem bei den Älteren unter uns ;))
 
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