MartinL
Aktives Mitglied
Damit sich @Allmü und @Adrenalino die Zähne ausbeissen können 
gibt es auch eine Zählordnung (Quelle: 100 Marathon-Club Deutschland)
§ 2 Grundsatz zur Zählbarkeit
(1) Eine erfolgreich absolvierte und damit zählbare Marathonteilnahme liegt vor, wenn der Teilnehmer im Rahmen einer jedermann zugänglichen Veranstaltung eine vom Veranstalter als veranstaltungskonform gewertete (§ 3) und dokumentierte (§ 4) Marathon- oder Ultramarathonleistung zu Fuß erbringt.
(2) Eine Veranstaltung im Sinne der Zählordnung liegt vor, wenn
1. die Streckenlänge mindestens 42,195 km beträgt,
2. ein öffentlich ausgeschriebener Wettkampf oder ein öffentlich ausgeschriebener Gruppenlauf vorliegt und
3. mindestens drei Teilnehmer am Start sind.
(3) Maßgeblich für die Richtigkeit der Streckenlänge ist die Ausschreibung des Veranstalters. Die Streckenlänge muss dort mit mindestens „42,195 km“ bzw. „26 Meilen 385 Yards“ angegeben sein. Die Angaben „42,2 km“, „26,2 Meilen“ bzw. „42 km“ oder „26 Meilen“ (ohne Nachkommastellen) sind akzeptabel, nicht jedoch „42,0 km“ bzw. „26,0 Meilen“. Die Streckenlänge soll in geeigneter Weise vermessen sein (z.B. gemäß den Regeln von DLV, AIMS bzw. IAAF; bei Duathlon- bzw. Triathlonveranstaltungen gemäß den Regeln von DTU bzw. ITU).
(4) Eine öffentliche Ausschreibung liegt vor, wenn die Veranstaltung durch eine schriftliche Einzelausschreibung, einen Laufkalender, eine Internetseite oder vergleichbare Medien öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Teilnahme an der Veranstaltung muss grundsätzlich jedermann offen stehen. Teilnehmerlimits, Zeitlimits oder die Forderung eines Attests stehen der Zählbar-keit nicht entgegen. Die Teilnahme an einem Einladungslauf ist nur dann zählbar, wenn die Leistung veranstaltungskonform erbracht und auch sonst in der Laufszene oder vom 100 Marathon Club Deutschland anerkannt wurde.
(5) Mindestens drei Teilnehmer sind am Start, wenn vom Veranstalter mindestens drei Läufer gleichzeitig gestartet werden. Diese müssen mit der Absicht starten, das offiziell ausgeschriebene Ziel oder ein offiziell ausgeschriebenes Teilstreckenziel i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2a zu erreichen. Werden nur zwei oder ein Teilnehmer vom Veranstalter gewertet, hat das gewertete Mitglied mit der Vorlage seiner Liste (§ 1 Abs. 3) einen Nachweis über die Zielerreichungsabsicht eines bzw. zweier ausgeschiedener Starter zu erbringen; solange der Nachweis nicht vorliegt, ist die Teilnahme nicht zählbar.
(6) Wenn der Veranstalter einen Blockstart mit unterschiedlichen Startzeiten der Blöcke, einen Nettozeitstart (z.B. mit Chipzeitnahme), eine Rahmenstartzeit (z.B. Start zwischen 6:00 und 8:00 Uhr) oder einen vorzeitigen Start („Frühstart“) für jedermann oder für von ihm benannte Vergleichsgruppen ausschreibt, ist die Teilnahme bei ausschreibungskonformem Start ebenfalls zählbar. Bei einer Rahmenstartzeit müssen während der Startzeit mindestens insgesamt drei Teilnehmer mit Zielerreichungsabsicht starten. Ein Frühstart ist auch zählbar, wenn dabei nicht drei Teilnehmer gleichzeitig starten, sofern beim Hauptstart i.S.d. Abs. 5 mindestens drei Teilnehmer starten.
(7) Kommt ein Teilnehmer zu spät zum Start, ist seine Teilnahme nur dann zählbar, wenn der Veranstalter ihn noch startet bzw. starten lässt. Eine Teilnahme aufgrund eines eigenmächtigen Starts ist nicht zählbar.


§ 2 Grundsatz zur Zählbarkeit
(1) Eine erfolgreich absolvierte und damit zählbare Marathonteilnahme liegt vor, wenn der Teilnehmer im Rahmen einer jedermann zugänglichen Veranstaltung eine vom Veranstalter als veranstaltungskonform gewertete (§ 3) und dokumentierte (§ 4) Marathon- oder Ultramarathonleistung zu Fuß erbringt.
(2) Eine Veranstaltung im Sinne der Zählordnung liegt vor, wenn
1. die Streckenlänge mindestens 42,195 km beträgt,
2. ein öffentlich ausgeschriebener Wettkampf oder ein öffentlich ausgeschriebener Gruppenlauf vorliegt und
3. mindestens drei Teilnehmer am Start sind.
(3) Maßgeblich für die Richtigkeit der Streckenlänge ist die Ausschreibung des Veranstalters. Die Streckenlänge muss dort mit mindestens „42,195 km“ bzw. „26 Meilen 385 Yards“ angegeben sein. Die Angaben „42,2 km“, „26,2 Meilen“ bzw. „42 km“ oder „26 Meilen“ (ohne Nachkommastellen) sind akzeptabel, nicht jedoch „42,0 km“ bzw. „26,0 Meilen“. Die Streckenlänge soll in geeigneter Weise vermessen sein (z.B. gemäß den Regeln von DLV, AIMS bzw. IAAF; bei Duathlon- bzw. Triathlonveranstaltungen gemäß den Regeln von DTU bzw. ITU).
(4) Eine öffentliche Ausschreibung liegt vor, wenn die Veranstaltung durch eine schriftliche Einzelausschreibung, einen Laufkalender, eine Internetseite oder vergleichbare Medien öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Teilnahme an der Veranstaltung muss grundsätzlich jedermann offen stehen. Teilnehmerlimits, Zeitlimits oder die Forderung eines Attests stehen der Zählbar-keit nicht entgegen. Die Teilnahme an einem Einladungslauf ist nur dann zählbar, wenn die Leistung veranstaltungskonform erbracht und auch sonst in der Laufszene oder vom 100 Marathon Club Deutschland anerkannt wurde.
(5) Mindestens drei Teilnehmer sind am Start, wenn vom Veranstalter mindestens drei Läufer gleichzeitig gestartet werden. Diese müssen mit der Absicht starten, das offiziell ausgeschriebene Ziel oder ein offiziell ausgeschriebenes Teilstreckenziel i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2a zu erreichen. Werden nur zwei oder ein Teilnehmer vom Veranstalter gewertet, hat das gewertete Mitglied mit der Vorlage seiner Liste (§ 1 Abs. 3) einen Nachweis über die Zielerreichungsabsicht eines bzw. zweier ausgeschiedener Starter zu erbringen; solange der Nachweis nicht vorliegt, ist die Teilnahme nicht zählbar.
(6) Wenn der Veranstalter einen Blockstart mit unterschiedlichen Startzeiten der Blöcke, einen Nettozeitstart (z.B. mit Chipzeitnahme), eine Rahmenstartzeit (z.B. Start zwischen 6:00 und 8:00 Uhr) oder einen vorzeitigen Start („Frühstart“) für jedermann oder für von ihm benannte Vergleichsgruppen ausschreibt, ist die Teilnahme bei ausschreibungskonformem Start ebenfalls zählbar. Bei einer Rahmenstartzeit müssen während der Startzeit mindestens insgesamt drei Teilnehmer mit Zielerreichungsabsicht starten. Ein Frühstart ist auch zählbar, wenn dabei nicht drei Teilnehmer gleichzeitig starten, sofern beim Hauptstart i.S.d. Abs. 5 mindestens drei Teilnehmer starten.
(7) Kommt ein Teilnehmer zu spät zum Start, ist seine Teilnahme nur dann zählbar, wenn der Veranstalter ihn noch startet bzw. starten lässt. Eine Teilnahme aufgrund eines eigenmächtigen Starts ist nicht zählbar.