... finanziell aber kein Entgegenkommen aufgrund irgendeinem Nutzungsausfall.
Hallo Flori,
du erwartest einen "Schadensersatz", der vom Gesetz und auch von der Rechtsprechung nicht vorgesehen ist.
Ein paar rechtliche Ausführungen dazu gefällig?
1. Schadenrecht
Den "Nutzungsausfallschaden" kennen wir ja alle von Verkehrsufällen her. Ein Auto ist bei einem Unfall beschädigt worden und man kann fiktiv den Nutzungsausfallschaden lt. Tabelle geltend machen.
Das ist so richtig, aber wir befinden uns bei Verkehrsunfällen im Bereich der unerlaubten Handlung.
Hier sieht das Gesetz, konkret §§ 823 I, 249 BGB vor, dass eine durch unerlaubte Handlung (Unfall) entzogene Nutzungsmöglichkeit zu ersetzen ist. Hierbei wird die Nutzungsmöglichkeit als Vermögenswert angesehen.
2. Kaufrecht
Bei Laufrädern für ein Rennrad befinden wir uns hingegen nicht im rechtlichen Bereich der unerlaubten Handlung, sondern im Kaufrecht. Hier ist schlicht eine gekaufte Ware mangelhaft.
Hier kann ein Nutzungsausfall nur eintreten bei Verschulden des Verkäufers, insbesondere bei Verzug § 280 BGB.
Hier ist Canyon kein Verschulden vorzuwerfen. Canyon kauft Laufräder bei DT ein. DT startet einen Rückruf wegen vermuteten Mängeln in einer Charge. Dass hier DT und nicht Canyon reagiert, ist unschädlich. Im Zweifelsfalle ist DT Erfüllungsgehilfe von Canyon bei der Nachbesserung.
Schon hier scheidet die Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens mangels Verzug oder Verschulden aus.
Es kommt noch hinzu, dass der BGH bei zur Freizeit genutzten Fahrzeugen (Wohnmobile, Wohnwagen, Sportboote und Sporträder) grundsätzlich keinen Nutzungsausfall annimmt. In der Nicht-Nutzbarkeit eines Wohnmobils liege, so der BGH lediglich eine Einbuße in der Freizeitgestaltung. Hierin liege kein ersatzfähiger Vermögensschaden (BGH VI ZR 248/07).
(Anmerkung: Diese Entscheidung basiert auf einem Verkehrsunfall, also s.o. 1.)
3. Fazit
Vorliegend gibt es bei Laufrädern in doppelter Hinsicht keinen Nutzungsausfallschaden ersetzt.