4hufantrieb
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Hier, ich hab' noch einen Link mit einer einschlägigen Situation rausgesucht: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr3653.php
Im Verhältnis zu dem, wie viel (bzw. wenig) sich der übliche Reiter im Vergleich zu einem Rennradfahrer auf öffentlichen Straßen bewegt, kommt es extrem oft zu solchen Begegnungen, aber nur zu relativ wenigen Unfällen (= weil die meisten Pferde meistens gut ausgebildet und meistens gut kontrollierbar sind). Wenn es aber zum Unfall kommt, ist der Schaden meistens ziemlich groß und wenn Personenschaden entsteht gleich noch mal schlimmer.
Fakt ist: der Reiter wird _immer_ eine Teilschuld zugesprochen bekommen (auch wenn er als Fußgänger null Schuld bekommen hätte), einfach weil er Reiter ist und die Tiergefahr berücksichtigt wird. Eben WEIL das Pferd sich nicht in einer fest verschlossenen Box befindet, sondern im öffentlichen Raum. Das wird in der Passage
Dem steht das Verschulden des Klägers (der wollte mehr Geld...) entgegen (er hatte mit einem Seitenabstand von 60 cm überholt):
Ich möcht's ja nicht ausprobieren, aber ich gehe davon aus, daß das auch für einen mit 60 cm Abstand vorbeirauschenden Radfahrer gelten wird.
Im Verhältnis zu dem, wie viel (bzw. wenig) sich der übliche Reiter im Vergleich zu einem Rennradfahrer auf öffentlichen Straßen bewegt, kommt es extrem oft zu solchen Begegnungen, aber nur zu relativ wenigen Unfällen (= weil die meisten Pferde meistens gut ausgebildet und meistens gut kontrollierbar sind). Wenn es aber zum Unfall kommt, ist der Schaden meistens ziemlich groß und wenn Personenschaden entsteht gleich noch mal schlimmer.
Fakt ist: der Reiter wird _immer_ eine Teilschuld zugesprochen bekommen (auch wenn er als Fußgänger null Schuld bekommen hätte), einfach weil er Reiter ist und die Tiergefahr berücksichtigt wird. Eben WEIL das Pferd sich nicht in einer fest verschlossenen Box befindet, sondern im öffentlichen Raum. Das wird in der Passage
festgestellt.Ein Verschulden der Zeugin E. als „Tierhüters“ in diesem Sinne war auch unter Berücksichtigung des § 28 Abs. 2 S. 1 StVO, wonach diese die Vorschriften und Bestimmungen der StVO entsprechend zu beachten hatte, nicht festzustellen. Dagegen war zu Lasten des Beklagten die naturbedingt große Tiergefahr bei einem Reittier, welches im Straßenverkehr bewegt wird, zu berücksichtigen. So verwirklicht dieses, wenn es, wie im vorliegenden Fall, erschreckt wird, ein hohes Gefahrenpotential. Pferde sind wegen der ihnen eigenen Sensibilität in der Regel schreckhaft und reagieren oft auf Geräusche und andere ungewohnte Ereignisse unberechenbar (vgl. hierzu nur: Bundesgerichtshof, aaO.). Im vorliegenden Fall stellt die Querbewegung des Pferdes zur Fahrbahn hin einen Ausfluss der spezifischen Tiergefahr dar. Hier hat sich die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens mit ausgewirkt (vgl. hierzu nur: OLG Hamm, aaO, S. 191), auch wenn dies durch das Überholmanöver des Klägers ausgelöst wurde.
Dem steht das Verschulden des Klägers (der wollte mehr Geld...) entgegen (er hatte mit einem Seitenabstand von 60 cm überholt):
Zu Lasten des Klägers ist hingegen neben der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs auch sein vorstehend dargestelltes Verschulden zu berücksichtigen. Der Kläger hatte es auch sehr viel mehr in der Hand als die Zeugin E., den Schadenseintritt abzuwenden, näherte er sich doch Pferd und Reiterin von hinten. Die Zeugin war der Situation ausgesetzt, die vom Kläger geschaffen worden war (vgl. hierzu nur: OLG Hamm, aaO).
Ich möcht's ja nicht ausprobieren, aber ich gehe davon aus, daß das auch für einen mit 60 cm Abstand vorbeirauschenden Radfahrer gelten wird.