Es gibt da so aktuelle Bestrebungen, Personen rechts der Mitte durch andere Parteien von OB-Wahlen auszuschließen.
Das ist aber eine verzerrte Darstellung. Richtig beschreibt sich die Situation wie folgt:
Für die ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen wird immer ein sog. Wahlausschuss gebildet. Darin vorhandene Mitglieder von Parteien sind immer nur Ihrem Gewissen, dem Grundgesetz und allen durch die entsprechenden Gesetze definierten Normen und Vorschriften verpflichtet. In diesem Fall hat der Wahlausschuss den Kandidaten nicht zur Wahl zugelassen.
Für das Amt eines Oberbürgermeisters gelten höhere Hürden als für gewählte Vertreter zu Stadtrat, Landtag und Bundestag, EU-Parlament oder ein anderes gewähltes Amt, weil der Oberbürgermeister per Gesetz auch ordentlicher Beamter ist. Somit muss vor dieser "Verbeamtung" wie bei jedem anderen Beamtenverhältnis auch geprüft werden, ob der Kandidat für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einsteht.
Das kann vor oder nach der Wahl geschehen, wurde vom Wahlausschuß in diesem Fall vor der Wahl (Effizienz und zudem Sparen von vermeidbaren Ausgaben durch dann ggf. notwendige Neuwahlen und Vermeidung der Verschwendung von Steuergeldern) verneint und diese Einschätzung von Gerichten in mittlerweile zwei Instanzen bestätigt.
Rechtlich ist das Vorgehen also mbMn einwandfrei und es ist auch grundsätzlich demokratisch, weil nicht von außen verlangt und keine Gesetze verbogen oder verletzt wurden. Und es steht im Einklang mit Artikel 2 des Grundgesetzes (Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.).
Auch Parteien, welche die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verletzen, können in Gänze verboten werden.