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Rechtsberatung Unfallschaden

Ich wurde im Juni diesen Jahres durch eine aufmerksame Autofahrerin auf der Landstraße mit 50 Sachen abgeräumt.
Zum Glück kam ich mit einer dicken Schürfwunde und einer verstauchten Schulter davon.
Mein Rad hatte es leider schlimmer erwischt... Rahmen war gebrochen, Hinterrad für die Tonne etc.
Im Endeffekt wurde zur Prüfung des Schadens (da ich meine Räder nicht fertig kaufe sondern selber aufbaue), ein Sachverständiger der DEKRA einberufen.
Ich hatte damit gerechnet, dass die offensichtlich beschädigen Teile ersetzt werden. Der Gutachter hingegen sah das Rad als Totalschaden an, da er auch Teile die keine offensichtlichen Beschädigungen hatten, nicht hundertprozentig überprüfen konnte.
Im Endeffekt meinte er zu mir, dass er mit seinen Aussagen und dem Gutachten potenziell für alles haftet. Würde er also zum Beispiel den Lenker als verkehrstauglich anerkennen und ich habe ein paar Wochen später mit genau diesem Lenker einen Unfall, weil dieser doch nicht in Ordnung war, dann wäre er wohl dran...
Aus diesem Grund würde ich doch eher zu einem externen Gutachten raten und auf einen Gutachter hoffen der solche Fälle ähnlich einordnet.
 
Wie offenbar sehr viele hier, wurden bei meinen zwei Unfällen die Räder auch anstandslos bezahlt. Kein seriöser Gutachter wird schreiben, schon gar nicht auf Basis von Fotos, dass der Rahmen noch in Ordnung ist. Das tückische ist ja gerade, dass man die Risse nicht sehen kann und der Rahmen im schlimmsten Fall einfach bricht. Und festzustellen, dass der Rahmen unbeschädigt ist, ist in der Regel teurer als ein neuer Rahmen.

Ich würde mir einen Gutachter suchen und anmerken, dass man dann ggf. den Klageweg bestreiten wird. Dann kann sich die Versicherung ausrechnen, was für sie günstiger ist. Häufig ist bezahlen die viel günstigere Alternative.

Auf jeden Fall viel Erfolg. Und lass dich nicht zu sehr ärgern!
 
Im Endeffekt meinte er zu mir, dass er mit seinen Aussagen und dem Gutachten potenziell für alles haftet. Würde er also zum Beispiel den Lenker als verkehrstauglich anerkennen und ich habe ein paar Wochen später mit genau diesem Lenker einen Unfall, weil dieser doch nicht in Ordnung war, dann wäre er wohl dran...
Genau aus diesem Grund werden

  • Gurte,
  • Anhängerkupplungen bei einem Auffahrunfall auf eine ausgeklappte Kupplung oder Auffahrunfall auf den Anhänger,
  • Kleidung mit Protektoren und
  • Helme beim Motorrad

ersetzt, weil die Prüfung teurer ist als der Ersatz. Ansonsten ergäbe sich für den SV ein Haftungsproblem.

Das Problem ist rechtlich identisch.
Man findet die Rechtsprechung über die Suchmaschine.

Man kann dem Versicherer auch den schwarzen Peter zurückschieben.
Soll doch der Versicherer die Erklärung abgeben,
dass er unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung für Folgeunfälle wegen nicht ersetzter Teile die Haftung übernimmt.
Spätestens dann knicken die ein.
Ansonsten holt man sich einen Titel. Stichwort Feststellungsantrag.

Machen wir immer so.
 
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Wenn man es tatsächlich ohne Anwalt und Gutachter regeln möchte:
Das Rad zum Händler bringen, den Unfallbericht aushändigen und ihn auf eine Überprüfung entsprechend der Herstellervorgabe bezüglich Unbedenklichkeit der Weiternutzung bitten.
Seine Aussage wird sein: Er bzw. der Hersteller kann nach dem Wissen um den Unfall keine Unbedenklichkeit für die weitere Nutzung attestieren und den Austausch des Rahmens/ Gabel/ ggf. Kurbel fordern. Ohne Tausch wird er das Rad nicht zur Weiterbenutzung herausgeben können.
Damit hat man schon einmal einen konkreten Schaden, den man vom Verursacher einfordern kann.
 
Was erwartest Du dann hier vom Forum?

Ich finde auch: Da hätte der Rechtsanwalt auch wegen der Ermittlung der Schäden Ansagen machen sollen; so wie der Fall hier beschrieben ist, erscheinen seine Empfehlungen als etwas dürftig. Ihr solltet stets nach einem/-r Anwalt/-wältin suchen, die/der Fälle wie Euren möglichst häufig & erfolgreich bearbeitet hat. Bei Fahradunfällen bietet sich an, beim örtlichen ADFC nach geeigneten Kandidat/inn/en zu schauen. Er sollte Fachanwalt für Verkehrsrecht sein und eine Vorstellung von Fahrradtechnik haben.

Wichtigster Punkt an der Rechtslage: Der Unfallverursacher & seine Versicherung zahlen auch die/den Rechtsanwalt des Opfers.
 
Zuletzt bearbeitet:
So wie ich das verstanden habe möchtest du einen neuen rahmen ohne, dass dieser laut Sachverständigen der Versicherung, einen Schaden hat. Ergo: Kein Schaden Kein Schadensersatzanspruch.
Ich würde mir jedoch dieses „Gutachten“ falls es eines ist schriftlich geben lassen, falls du bedenken hast weil es ein Carbonrahmen ist. Und ich würde auch meine bedenken der Versicherung gegenüber aüßern.

Warum: Falls du jetzt tatsächlich mal einen schweren Unfall haben solltest weil der Rahmen deswegen dann doch Schrott war kannst du dich evtl auf das Gutachten beziehen. Wobei im Zweifel auch nicht ermittelt werden kann ob es Folge genau diesen Unfalls gewesen ist und nicht eines darauf folgendem.

Im endeffekt kann ich vielen Vorredner nur zustimmen. Du hast keinen Schaden den du ersetzen lassen kannst. Wenn du bedenken jetzt hast wegen deinem Rad, dann ist das allgemeines Lebensrisiko bei Carbonrädern. Musste jetzt mit Leben. Selbes Risiko wenn du alleine stürzt.

Von Rädern und v.a. Carbonrädern hab ich keine Ahnung aber von Jura. Meines Erachtens: Aussicht auf erfolg ist seeeehr gerning bis nicht vorhanden.
 
Hatte auch einen Unfall (unverschuldet, Rad gegen Rad, keine Polizei) und eine Frage dazu:
Muss man warten, bis sich die Versicherung des Unfallverursachers (der sich für den Unfall verantwortlich sieht) meldet, vielleicht rumtrödelt und dann evtl. den Kostenvoranschlag des Radhändlers kritisiert oder kann man den Unfallverursacher bitten zügig den Schaden laut Kostenvoranschlag auf eigene Kosten zu begleichen und er soll sich dann selbst mit seiner Versicherung einigen?
Oder soll man gleich einen Anwalt hinzuziehen, egal wie der Unfallverursacher sich verhält?
 
Hatte auch einen Unfall (unverschuldet, Rad gegen Rad, keine Polizei) und eine Frage dazu:
Muss man warten, bis sich die Versicherung des Unfallverursachers (der sich für den Unfall verantwortlich sieht) meldet...
Bei einem Radfahrerunfall ist der Gegner ggf. überhaupt nicht versichert. Eine Haftpflichtversicherung ist nicht vorgeschrieben.
Wenn du nicht aktiv wirst, dann verjährt der Anspruch.

Für einen Rechtsanwalt eine sehr, sehr undankbare Aufgabe (geh weg damit). Ohne Rechtsschutz nimmt das keiner an.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also ich verstehe nicht weshalb man bei einem unverschuldeten Unfall keine Polizei und Anwalt einschaltet.
Wenn der Unfallverursacher es später abstreitet,was dann?
Vor was habt ihr Angst?
 
Also ich verstehe nicht weshalb man bei einem unverschuldeten Unfall keine Polizei und Anwalt einschaltet.
Wenn der Unfallverursacher es später abstreitet,was dann?
Vor was habt ihr Angst?
Stimmt.
Spätestens, wenn der gut versicherte Unfallversursacher bemerkt, dass seine private Haftpflicht wegen Zahlungsrückstand oder warum auch immer, nicht eintreten wird, dann wird es lustig.

Kein Rechtsanwalt packt sowas mit der Kneifzange an.

Nur mal so. Die Ausbildungszahlen mit Abschluss 2. Staatsexamen sind zwar im unteren Bereich gleichbleibend aber die Neuzulassungen bei der Rechtsanwaltschaft sind stark rückläufig. Die Abgänger drängen in die Unternehmen (hohes finanzielles Risiko beim Einstieg in den freien Beruf).

Die Chance beim RA direkt den Finger zur Tür zu riskieren, liegt bei 100%.
 
aus eigener Erfahrung hole ich IMMER die Polizei und suche auch IMMER einen Anwalt auf bei einem Unfall wenn ich das Gefühl habe ich bin unschuldig darin verwickelt worden. Einmal hab ich’s nicht gemacht und schwupps wurde ich winkeladvokatisch übern Tisch gezogen.

Die Erfahrung macht man nur einmal.
 
Zur Frage Kostenerstattung bei Beschädigung eines Carbonrahmens gibt es eine Entscheidung des LG Traunstein, dass der Geschädigte bei wirtschaftlichem Totalschaden trotzdem die Kosten für eine erheblich teurere Reparatur als Schaden geltend machen kann, da ihm der Erwerb eines gebrauchten Rennrades mit Carbonrahmen nicht zumutbar sei. Das OLG München hat das in 2. Instanz aufgehoben und nur den Totalschaden zugesprochen. Die betreffenden Passagen:

LG Traunstein:
Der Kläger kann Erstattung der Reparaturkosten verlangen, da ihm nicht zuzumuten ist, ein gebrauchtes Rennrad mit Carbonrahmen, bei dem der Kläger keine ausreichende Kenntnis über eventuelle Vorschädigungen des Carbonrahmens haben wird, als Ersatz zu akzeptieren. Bei Carbonrahmen sind Beschädigungen, anders als bei sonstigen Rahmenwerkstoffen, nicht ohne weiteres erkennbar. Eventuelle Haarrisse, die beispielsweise aufgrund Umfallens des Fahrrades oder eines (auch nur leichten, aber für den Rahmen ungünstigen) Sturzes entstehen können, sind ohne weitere Diagnostik des Rahmens nicht sichtbar. Sie sind jedoch äußerst gefährlich, da sie bei Belastung zu einem plötzlichen Brechen des Rahmens führen können, das nicht vorhersehbar ist.

Der Kläger müsste daher bei Verweis auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis ein gebrauchtes Fahrrad kaufen, bei dem für ihn nicht erkennbar ist, ob es Vorschäden hat.

Dies ist zur Überzeugung des Gerichts nicht zumutbar.

Selbst wenn man den Kläger darauf verweist, dass er überprüfen lassen kann, ob der Rahmen unbeschädigt ist (was letztlich nur durch aufwendige und teure Diagnostik, wohl eine Computertomographie des Rahmens, möglich wäre), übersteigt dies zur Überzeugung des Gerichts das dem Kläger im Rahmen der Schadensregulierung Zumutbare.

Ausgangspunkt ist nämlich, dass der Kläger als Geschädigter so zu stellen ist, wie er ohne den Unfall stünde. Ohne den Unfall hätte der Kläger ein Rennrad mit Carbonrahmen, das er neu gekauft hat und dessen Zustand er genau kennt.

Dieser Zustand ist für ihn wiederherzustellen. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts nur durch Ersatz des Rahmens mittels eines neuen Bauteils (Frameset) möglich.

3. Daneben ist zu berücksichtigen, dass ein nennenswerter Gebrauchtmarkt für Fahrräder, die dem des Klägers vergleichbar sind, nicht existiert. Insbesondere sind Rennräder in der vorliegenden Preisklasse individuell für den jeweiligen Fahrer ausgesucht und in Bezug auf die Rahmenspezifikationen, d.h. die Rahmengröße, Rahmengeometrie, d.h. die Längen der Rahmenbauteile (Oberrohr, Unterrohr, Vorbau, Sattelstütze etc.) auf die jeweiligen Proportionen des Fahrers abgestimmt. Es wäre deswegen eher Zufall, wenn ein gebrauchtes Fahrrad mit vergleichbaren Spezifikationen, gleicher Geometrie und vergleichbarem Alter in für den Kläger zumutbarer Nähe auf dem Markt zur Verfügung stehen würde.

(LG Traunstein Endurteil v. 11.5.2018 – 5 O 2804/16, BeckRS 2018, 30654 Rn. 36-42, beck-online).

OLG München:
Damit liegen die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten weit über 130% des Wiederbeschaffungswertes. Bezüglich der unbeschädigten Teile ging der Sachverständige von einem Restwert von ca. 28,00 € aus, so dass der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts 1.419,60 € beträgt. Im Lichte der obigen Rechtsprechung musste der Kläger daher auf Totalschadenbasis abrechnen und kann nicht die geltend gemachten Reparaturkosten beanspruchen. Insoweit ist die vom Kläger ins Feld geführte, vom Erstgericht geteilte, Begründung, wonach ihm nicht zumuten sei, ein gebrauchtes Rennrad mit Karbonrahmen, bei dem der Kläger keine ausreichende Kenntnis über eventuelle Vorschädigungen des Karbonrahmens haben wird, als Ersatz zu akzeptieren, nicht überzeugend. Das gleiche Risiko hat letztlich auch jeder Geschädigte eines Kraftfahrzeugs, welcher angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung auf Totalschadenbasis abrechnen muss. Sofern dieser auch nur den vom Schadensfall erstatteten Betrag zur Ersatzbeschaffung einsetzen kann, ist dieser auch auf den Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs beschränkt. Auch bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug besteht das Risiko, ein Fahrzeug zu erwerben, welches (versteckte) Vorschädigungen, z.B. im Getriebe, aufweist.
(OLG München Endurteil v. 16.11.2018 – 10 U 1885/18, BeckRS 2018, 30653 Rn. 12, beck-online)
 
Zur Frage Kostenerstattung bei Beschädigung eines Carbonrahmens gibt es eine Entscheidung des LG Traunstein, dass der Geschädigte bei wirtschaftlichem Totalschaden trotzdem die Kosten für eine erheblich teurere Reparatur als Schaden geltend machen kann, da ihm der Erwerb eines gebrauchten Rennrades mit Carbonrahmen nicht zumutbar sei. Das OLG München hat das in 2. Instanz aufgehoben und nur den Totalschaden zugesprochen. Die betreffenden Passagen:

LG Traunstein:
Der Kläger kann Erstattung der Reparaturkosten verlangen, da ihm nicht zuzumuten ist, ein gebrauchtes Rennrad mit Carbonrahmen, bei dem der Kläger keine ausreichende Kenntnis über eventuelle Vorschädigungen des Carbonrahmens haben wird, als Ersatz zu akzeptieren. Bei Carbonrahmen sind Beschädigungen, anders als bei sonstigen Rahmenwerkstoffen, nicht ohne weiteres erkennbar. Eventuelle Haarrisse, die beispielsweise aufgrund Umfallens des Fahrrades oder eines (auch nur leichten, aber für den Rahmen ungünstigen) Sturzes entstehen können, sind ohne weitere Diagnostik des Rahmens nicht sichtbar. Sie sind jedoch äußerst gefährlich, da sie bei Belastung zu einem plötzlichen Brechen des Rahmens führen können, das nicht vorhersehbar ist.

Der Kläger müsste daher bei Verweis auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis ein gebrauchtes Fahrrad kaufen, bei dem für ihn nicht erkennbar ist, ob es Vorschäden hat.

Dies ist zur Überzeugung des Gerichts nicht zumutbar.

Selbst wenn man den Kläger darauf verweist, dass er überprüfen lassen kann, ob der Rahmen unbeschädigt ist (was letztlich nur durch aufwendige und teure Diagnostik, wohl eine Computertomographie des Rahmens, möglich wäre), übersteigt dies zur Überzeugung des Gerichts das dem Kläger im Rahmen der Schadensregulierung Zumutbare.

Ausgangspunkt ist nämlich, dass der Kläger als Geschädigter so zu stellen ist, wie er ohne den Unfall stünde. Ohne den Unfall hätte der Kläger ein Rennrad mit Carbonrahmen, das er neu gekauft hat und dessen Zustand er genau kennt.

Dieser Zustand ist für ihn wiederherzustellen. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts nur durch Ersatz des Rahmens mittels eines neuen Bauteils (Frameset) möglich.

3. Daneben ist zu berücksichtigen, dass ein nennenswerter Gebrauchtmarkt für Fahrräder, die dem des Klägers vergleichbar sind, nicht existiert. Insbesondere sind Rennräder in der vorliegenden Preisklasse individuell für den jeweiligen Fahrer ausgesucht und in Bezug auf die Rahmenspezifikationen, d.h. die Rahmengröße, Rahmengeometrie, d.h. die Längen der Rahmenbauteile (Oberrohr, Unterrohr, Vorbau, Sattelstütze etc.) auf die jeweiligen Proportionen des Fahrers abgestimmt. Es wäre deswegen eher Zufall, wenn ein gebrauchtes Fahrrad mit vergleichbaren Spezifikationen, gleicher Geometrie und vergleichbarem Alter in für den Kläger zumutbarer Nähe auf dem Markt zur Verfügung stehen würde.
(LG Traunstein Endurteil v. 11.5.2018 – 5 O 2804/16, BeckRS 2018, 30654 Rn. 36-42, beck-online).

OLG München:
Damit liegen die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten weit über 130% des Wiederbeschaffungswertes. Bezüglich der unbeschädigten Teile ging der Sachverständige von einem Restwert von ca. 28,00 € aus, so dass der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts 1.419,60 € beträgt. Im Lichte der obigen Rechtsprechung musste der Kläger daher auf Totalschadenbasis abrechnen und kann nicht die geltend gemachten Reparaturkosten beanspruchen. Insoweit ist die vom Kläger ins Feld geführte, vom Erstgericht geteilte, Begründung, wonach ihm nicht zumuten sei, ein gebrauchtes Rennrad mit Karbonrahmen, bei dem der Kläger keine ausreichende Kenntnis über eventuelle Vorschädigungen des Karbonrahmens haben wird, als Ersatz zu akzeptieren, nicht überzeugend. Das gleiche Risiko hat letztlich auch jeder Geschädigte eines Kraftfahrzeugs, welcher angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung auf Totalschadenbasis abrechnen muss. Sofern dieser auch nur den vom Schadensfall erstatteten Betrag zur Ersatzbeschaffung einsetzen kann, ist dieser auch auf den Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs beschränkt. Auch bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug besteht das Risiko, ein Fahrzeug zu erwerben, welches (versteckte) Vorschädigungen, z.B. im Getriebe, aufweist.
(OLG München Endurteil v. 16.11.2018 – 10 U 1885/18, BeckRS 2018, 30653 Rn. 12, beck-online)
Gut gefunden.

Die Entscheidung aus Traunstein ist stark an die Rechtsprechung zu gestohlenen Navigationsgeräten (Diebstahlschäden/Kaskoschaden) angelehnt. Auch dort gibt es keinen "nennenswerten Gebrauchtmarkt" für Navigationsgeräte. Im Gegenteil müsste ein Käufer, der gebraucht bei Klein... oder E... kauft, befürchten, ein gestohlenes oder umgelabeltes Gerät (Seriennummer gefälscht) zu kaufen.
Hinzu kommt, dass derartige Geräte beim Händler der Marke freigeschaltet werden müssen, oft mit dem Ergebnis, dass Markenwerkstätten Gebrauchtgeräte aus zweifelhafter Herkunft nicht einbauen.
Eine Verweisung auf Gebauchtgeräte ist daher unzumutbar. Es ist durch ein Neugerät zu ersetzen.

Wir übertragen die Gedanken mal auf Fahrräder. Traunstein hat doch schon schön dargestellt, dass ein nennenswerter Markt nicht existiert. Zudem besteht ein Risiko, einen bereits vorgeschädigten, gebrauchten Rahmen/ein gebrauchtes Rad zu erwerben.
Spinnen wir das mal weiter. Wir brauchen also ein Gutachten, bei dem kein Wiederbeschaffungswert ausgewiesen ist, denn es gibt ja keinen nennenswerten Gebrauchtmarkt (Wenn es den nicht gibt, wie konnte der SV dann den WBW ermitteln?). Das Gutachten müsste dann klarstellenden Text enthalten, dass bei gebrauchten Rahmen oder Kompletträdern bei Klein... oder E... nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese vorschadenfrei sind.
Wenn wir das noch mit Sachvortrag ergänzen, dass sich Fahrradhändler aus Gründen der eigenen Haftung weigern werden (zwei oder drei kurze Stellungnahmen von örtlichen Händlern beifügen), derartige gebrauchte Rahmen aus zweifelhafter Herkunft mit unklarer Historie aufzubauen, dann ist die Reparatur mittels Gebrauchtrahmen unzumutbar. Genau so unzumutbar wäre es, bei einem Komplettrad.
Das Urteil des OLG München lässt sich damit nicht mehr halten. Ohnehin halte ich den Vergleich zu PKW für gewagt. Ein versteckter Vorschaden bei einem Getriebe mündet eher nicht in einen Personenschaden. Ein gebrochener Rahmen schon.

Also da ist je nach Klägervortrag und Gutachtenmatierial noch einiges drin.
 
Das Urteil des OLG München lässt sich damit nicht mehr halten. Ohnehin halte ich den Vergleich zu PKW für gewagt. Ein versteckter Vorschaden bei einem Getriebe mündet eher nicht in einen Personenschaden. Ein gebrochener Rahmen schon.
Ich fand die Argumentation des LG Traunstein auch überzeugend. Zu dem Thema gibts einen aktuellen Aufsatz: Peter, Fahrrad- und E-Bike-Unfälle: Zu den besonderen Aspekten der Schadensregulierung (DAR 2023, 172, beck-online):
Dem OLG München ist beizupflichten. Warum ein Fahrradschaden insoweit anders zu beurteilen sein soll, als ein Kfz-Schaden, leuchtet nicht ein. Es erscheint bei einem Fahrradschaden im Übrigen noch eher wirtschaftlich unvernünftig, als bei einem Kfz-Schaden, dem Geschädigten bei kalkulierten Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes, auch wenn sich diese innerhalb der 130-Prozent-Grenze bewegen, eine Reparaturkostenerstattung zuzuerkennen, da es sich bei den überwiegenden Anzahl der Räder nicht um besondere Einzelstücke oder Liebhaberstücke handeln dürfte, die eine Zuerkennung des Integritätsinteresses bedingen können, sondern um Massenware, die zwar häufig mit etwas Zubehör individualisiert sind, jedoch anders als bei einem Kraftfahrzeuge keine relevante Fahrzeughistorie aufweisen, die für den Geschädigten in besonderem Maße relevant ist. Dies gilt erst recht bei einfachen Fahrrädern, die keinen Antriebsmotor haben, der ggf. regelmäßig gewartet wurde. Liegen mithin die kalkulierten Reparaturkosten, für die es auf die Vergleichsbetrachtung ankommt, zuzüglich eines etwaigen Minderwertes oberhalb des Wiederbeschaffungswertes, ist der Anspruch des Geschädigten auf den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes beschränkt. Liegen die Reparaturkosten zuzüglich Minderwert zwar oberhalb des Wiederbeschaffungswertes, aber noch unterhalb der 130-Prozent-Grenze des Wiederbeschaffungswertes, so kann der Geschädigte sie nach dem Urteil des OLG München nur dann erstattet verlangen, wenn er eine Reparatur gemäß Gutachten auch tatsächlich durchführen lässt und das Rad noch mindesten 6 Monate weiter in seinem Besitz hält
(DAR 2023, 172, beck-online)
 
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