AW: Pöbelei beim Radfahren
@KLR: klare Sache,
wenn sich die Situation für dich als ein Abdrängen darstellt (und wenn einer einen dabei noch bespuckt) dann musst du von einer Notwehrsituation ausgehen ..und dann müsste eigtl gelten:
Ich glaube auch, dass in einem Kommentar, bzw einer Auslegung zum StGB (von Schlagmichtotnamensindschallundrauch) das ganze so ausgelegt wird, dass es nicht tatsächlich ein Angriff sein muss, sondern du unter berücksichtigung aller für dich erkennbaren Umstände davon ausgehen musst dass es sich um einen handelt, sprich es als solchen wahrnimmst.
Das einzige ist, dass du glaubhaft dem Richter vermitteln musst, dass du die Situation als solche wahrgenommen hast.
ach ja, Edi T sagt: es gibt den netten § 33 welcher wiederum sagt
@KLR: klare Sache,

§ 16 Irrtum über Tatumstände
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
Ich glaube auch, dass in einem Kommentar, bzw einer Auslegung zum StGB (von Schlagmichtotnamensindschallundrauch) das ganze so ausgelegt wird, dass es nicht tatsächlich ein Angriff sein muss, sondern du unter berücksichtigung aller für dich erkennbaren Umstände davon ausgehen musst dass es sich um einen handelt, sprich es als solchen wahrnimmst.
Das einzige ist, dass du glaubhaft dem Richter vermitteln musst, dass du die Situation als solche wahrgenommen hast.
ach ja, Edi T sagt: es gibt den netten § 33 welcher wiederum sagt
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.