T-lo
Attraktives Mitglied
Na ja, wenn ich es richtig verstanden habe, war der Pferdefuß in der Begründung des LG, dass der bedingte Vorsatz aus dem überfahren der roten Ampel mit 170Km/h konstruiert wurde. Allerdings ohne zu würdigen, dass der Fahrer in dem Moment den Unfall gar nicht mehr abwenden konnte - er bewegte sich mit knapp 50m/Sek im Kreuzungsbereich.
Übersetzt: der Moment, in dem ihm das Landgericht die Abwägung des "Und wenn ich Jemanden tot-fahre? Ach, ist mir egal!" unterstellte, kann gar nicht ursächlich für den tödlichen Unfall gewesen sein, da der Fahrer selbst bei einem spontanen Geistesblitzigen "Nee, dann halte jetzt ich an." in das querende Fahrzeug gefahren wäre.
Und ohne Auswahlmöglichkeit, keine Abwägung, aus der ein Vorsatz geschlossen werden kann.
Angenommen allerdings, in der nächsten Verhandlung träte plötzlich ein Zeuge auf, der aussagen würde dass kurz vor dem tödlichen Unfall bereits ein beinahe-Unfall durch die beiden Rennfahrer ausgelöst wurde, lägen die Mord-Karten für einen der Fahrer wieder auf dem Tisch. Mit, nach BGH-Urteil, Aussicht auf Erfolg:
Denn dann ließe sich sowohl die bewusste Gefahr durch das Fehlverhalten ableiten, als auch die Inkaufnahme derer nach Abwägung.
Außerdem Resultat des Urteils: es lässt sich wenn, dann nur der Unfall-Verursacher wegen Mordes verurteilen. Der zweite Rennteilnehmer auf keinen Fall, da die Verabredung zum Rennen eben den bedingten Vorsatz nicht hergibt, weil ein Rennen nicht auf die Tötung von Menschen ausgerichtet ist.
Übersetzt: der Moment, in dem ihm das Landgericht die Abwägung des "Und wenn ich Jemanden tot-fahre? Ach, ist mir egal!" unterstellte, kann gar nicht ursächlich für den tödlichen Unfall gewesen sein, da der Fahrer selbst bei einem spontanen Geistesblitzigen "Nee, dann halte jetzt ich an." in das querende Fahrzeug gefahren wäre.
Und ohne Auswahlmöglichkeit, keine Abwägung, aus der ein Vorsatz geschlossen werden kann.
Angenommen allerdings, in der nächsten Verhandlung träte plötzlich ein Zeuge auf, der aussagen würde dass kurz vor dem tödlichen Unfall bereits ein beinahe-Unfall durch die beiden Rennfahrer ausgelöst wurde, lägen die Mord-Karten für einen der Fahrer wieder auf dem Tisch. Mit, nach BGH-Urteil, Aussicht auf Erfolg:
Denn dann ließe sich sowohl die bewusste Gefahr durch das Fehlverhalten ableiten, als auch die Inkaufnahme derer nach Abwägung.
Außerdem Resultat des Urteils: es lässt sich wenn, dann nur der Unfall-Verursacher wegen Mordes verurteilen. Der zweite Rennteilnehmer auf keinen Fall, da die Verabredung zum Rennen eben den bedingten Vorsatz nicht hergibt, weil ein Rennen nicht auf die Tötung von Menschen ausgerichtet ist.