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Das ist keine Spitzfindigkeit - du gibst hier quasi den "RADWEEG"-Brüllern recht, die den Unterschied nicht kennen. Und der macht schon etwas aus. Und mit Natenom und Grabsteinen wird es sehr wild, geht auch ein paar Nummern kleiner?Eine mit dem Rad legal beradelbare Verkehrsfläche. Herrje. Lasst Euch die Definitionen der verschiedenen Wege usw. doch für Eure Grabsteine schon mal vorbereiten.
Ein nicht benutzungspflichtiger Radweg. HerrjeEine mit dem Rad legal beradelbare Verkehrsfläche. Herrje
Auch nicht, ein mit Schrittgeschwindigkeit von Radlern befahrbarer Fußweg.Ein nicht benutzungspflichtiger Radweg. Herrje
Bin mir nicht sicher ob ich hier einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sehe, aber diese Rechtsnorm steht im §315b des Strafgesetzbuches (StGB), würde also zum strafrechtlichen Teil gehören.Ja das habe ich auch gerade gelesen. Wobei das ja nur den strafrechtlichen Teil (die Nötigung und Beleidung) betreffen dürfte und nicht den verkehrsrechtlichen (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr)![]()
Stimmt, da hast Du Recht. Das wäre auch strafrechtlicher Teil. Aber draus folgend eine MPU und Führerscheinentzug ja eigentlich nicht mehr. Ich sehe hier allerdings schon einen solchen Eingriff. Der Fahrer versucht mit Einsatz seines Autos den Radfahrer von der Straße zu zwingen.Bin mir nicht sicher ob ich hier einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sehe, aber diese Rechtsnorm steht im §315b des Strafgesetzbuches (StGB), würde also zum strafrechtlichen Teil gehören.