Neue Rechtssprechung - Unfall mit dem Rad und die Kosten für ein Gutachten
Das AG Ulm hat am 07.08.2025, Az. 4 C 467/25 ein Urteil erlassen, nach dem bei der Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten
keine Bagatellgrenze zu berücksichtigen ist.
Im Schadenrecht bei PKW gilt eine solche Bagatellgrenze, nach der offensichtliche, für den Geschädigten als soche erkennbaren Kleinschäden im Bereich <1000-1500 € (je nach Rechtsprechung) mittels Kostenvoranschlag abzurechnen und etwaige Kosten für ein Gutachten nicht erstattungsfähig sind. Beachtet man dies nicht, so bleibt man als Geschädigter auf den Gutachterkosten sitzen.
Diese Rechtsprechung würden die Versicherer nur zu gern auf Unfälle mit Fahrrädern anwenden (und taten es bisher).
Dies gilt bei Unfällen mit Fahrrädern nicht. Vorliegend waren die Gutachterkosten sogar höher als der Sachschaden.
Ohnehin gilt: Wenn ein Wiederbeschaffungswert ermittelt werden muss, so ist regelmäßig ein Gutachten erforderlich, weil ein Radladen zwar die Reparaturkosten bestätigen, jedoch keinen Wiederbeschaffungswert ermitteln kann/darf.
@arno¹
Falls es eine entsprechende Rubrik gäbe, dann könnte man dort Sach-Beiträge sammeln.
Fragen was bei einem Unfall zu tun ist, kommen schließlich immer wieder.