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Hab eine Anzeige wegen Nötigung bekommen

AW: Hab eine Anzeige wegen Nötigung bekommen

Ich hab das schon öfter mit nem LKW gehabt, bin dann lieber Rechts rangefahren und hab ihn durchgelassen.
 
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auch wenn manche busfahrer einen ziemlich schlechten ruf haben und sich auch manchmal dämlich aufführen, aber das ein kraftfahrer 15 minuten hinter einem rennradler her gurkt, dass kann ich gar nicht glauben. bei der erst besten möglichkeit überholt doch jeder auch lkw oder busfahrer die auf rennradler jagd sind

wo bleibt eigentlich der zwischenbericht vom thread-ersteller - gibts was neues zu der münchhausen geschichte?
 
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Vielleicht waren es nur gefühlte 15 Minuten. Das hatte ich auch schon, daß ein LKW nicht vorbeikam. Die Angst im Nacken, da ziehen sich die Sekunden.
 
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Als Anwalt sehe ich diverse Verteidigungsansätze. Nach meiner Prognose wird das Verfahren eingestellt :

§ 170 II StPO, wenn der Staatsanwalt vernünftig ist
oder nach § 153 oder 153 a, wenn er faul ist.


Übrigens wieder ein gutes Beispiel für die Regel Nummer 1für Beschuldigte:

Mit Polizisten spricht man nicht! Niemals, auch nicht am Telefon oder übers Wetter!

Wen Du Dir einen Anwalt nimmst, solltest Du mit mindestens 300,-- € rechnen.
Bringt aber mehr als ein Carbonlenker:)
 
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Wen Du Dir einen Anwalt nimmst, solltest Du mit mindestens 300,-- € rechnen.
Bringt aber mehr als ein Carbonlenker:)
Ein carbonlenker am rennrad ist aber mehr gewichtseinsparend, als ein anwalt am rennrad mit sich zu führen........


nein mal im ernst...

das geht mir ja sowas von aufm keks, mit der anzeigerei. das ist mitlerweile zum volkssport geworden.... ich hatte auch schon ne anzeige wegen angeblicher beleidigung... eingestellt wegen irgendeinem paragraphen XY0815 keine ahnung wie der heißt... gerne genommen ist bei anhörungsbögen auch: AN DIESEN ODER AN EINEN ÄHNLICH GELAGERTEN VORGANG KANN ICH MICH NICHT ERINNERN
 
AW: Hab eine Anzeige wegen Nötigung bekommen

nein mal im ernst...

das geht mir ja sowas von aufm keks, mit der anzeigerei. das ist mitlerweile zum volkssport geworden.... ich hatte auch schon ne anzeige wegen angeblicher beleidigung... eingestellt wegen irgendeinem paragraphen XY0815 keine ahnung wie der heißt... gerne genommen ist bei anhörungsbögen auch: AN DIESEN ODER AN EINEN ÄHNLICH GELAGERTEN VORGANG KANN ICH MICH NICHT ERINNERN

jep da gebe ich dir vollkommen recht, manche haben den lieben lagen tag nichts besseres zu tun, als auf ihrem schreibblock verfehlungen von mitbürgern aufzuschreiben und dann zur anzeige bringen.
 
AW: Hab eine Anzeige wegen Nötigung bekommen

Als Anwalt sehe ich diverse Verteidigungsansätze. Nach meiner Prognose wird das Verfahren eingestellt :

§ 170 II StPO, wenn der Staatsanwalt vernünftig ist
oder nach § 153 oder 153 a, wenn er faul ist.

Ich denke auch, dass es eingestellt wird, aber nur weil die Staatsanwaltschaft für sowas keine Zeit hat.

240 StGB zum Nachteil der Fahrgäste:
Gewalt hat er hier entweder durch das blockieren der Straße, oder durch das nicht zur Seite fahren ausgeübt (in der STVO steht, irgendwo, dass langsame Fahrzeuge platz machen müssen, wenn sie schnellere behindern).
Die Gewaltanwendug war auch erheblich (15 Min).

Bezüglich des subjektiven TB handelte er sogar mit dolus directus 2. Grades.

Oder?
 
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Gewalt hat er hier entweder durch das blockieren der Straße, oder durch das nicht zur Seite fahren ausgeübt (in der STVO steht, irgendwo, dass langsame Fahrzeuge platz machen müssen, wenn sie schnellere behindern).

Das haben die ordentlichen Gerichte viele Jahre lang so gesehen. Es ist jedoch - und wie ich finde: offensichtlich: - falsch. Mit der Straßenverkehrsordnung und etwaigen Pflichten daraus hat das nichts zu tun. Aber selbstverständlich ist es keine Gewalt im Sinne des Strafgesetzbuches, wenn Du irgendwo bist und deshalb dort kein anderer mehr sein kann und das gilt auch dann, wenn es gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt. Das steht dank einer eigentlich weithin bekannten und in jeder mir bekannten Juristenausbildung thematisierten Bundesverfassungsgerichtsentscheidung fest.
 
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Die 2. Sitzblockadeentscheidung ist mir bekannt.
Dort entschied das BVerfG, dass es keine Gewalt i.S.d. § 240 ist, wenn sie lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht, und die Zwangswirkung auf den genötigten nur psychischer Natur ist.

Ich habe jedoch in Einklang mit dem BGH (BGHSt 41, 182, 183) die Nötigung an den Fahrgästen bejaht, und nicht am Busfahrer.



Das haben die ordentlichen Gerichte viele Jahre lang so gesehen. Es ist jedoch - und wie ich finde: offensichtlich: - falsch.
...
Das steht dank einer eigentlich weithin bekannten und in jeder mir bekannten Juristenausbildung thematisierten Bundesverfassungsgerichtsentscheidung fest.
 
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Die 2. Sitzblockadeentscheidung ist mir bekannt.

Das war nicht zu erkennen.

Dort entschied das BVerfG, dass es keine Gewalt i.S.d. § 240 ist, wenn sie lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht, und die Zwangswirkung auf den genötigten nur psychischer Natur ist.

Ja. Und seitdem steht fest, das Entscheidungen wie

BGHSt 41, 182, 183

einen Verstoß gegen Artikel 103 des Grundgesetzes (Absatz 2) darstellen und zwar unabhängig davon, ob die Anwesenheit eines Radfahrers auf der Straße einen Busfahrer oder seine Passagiere stort, und Juristen, die sich auf solche Entscheidungen noch berufen, sich jenseits unserer Rechtsordnung bewegen.
 
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Die 2. Sitzblockadeentscheidung ist mir bekannt.
Dort entschied das BVerfG, dass es keine Gewalt i.S.d. § 240 ist, wenn sie lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht, und die Zwangswirkung auf den genötigten nur psychischer Natur ist.

Ich habe jedoch in Einklang mit dem BGH (BGHSt 41, 182, 183) die Nötigung an den Fahrgästen bejaht, und nicht am Busfahrer.

Müsste dann nicht aber ein Fahrgast Anzeige erstatten?
 
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Vielleicht waren es nur gefühlte 15 Minuten. Das hatte ich auch schon, daß ein LKW nicht vorbeikam. Die Angst im Nacken, da ziehen sich die Sekunden.

die Angst im Nacken... ich lach' mich tot!!!

Dann hast du den falschen Sport ...
 
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Bei Offizialdelikten kann jedermann anzeigen oder der Staat ermittelt von Amts wegen, ohne daß es einer Anzeige bedarf.

Dann ist Nötigung ein Offizialdelikt und Körperverletzung nicht?
Und müsste bei einer Nötigung von Fahrgästen, sich nicht mindetens ein Fahrgast genötigt gefühlt haben oder kann die Justiz das so selbst festlegen? Wer und wer nicht genötigt wurde?
 
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Und seitdem steht fest, das Entscheidungen wie
einen Verstoß gegen Artikel 103 des Grundgesetzes (Absatz 2) darstellen und zwar unabhängig davon, ob die Anwesenheit eines Radfahrers auf der Straße einen Busfahrer oder seine Passagiere stort, und Juristen, die sich auf solche Entscheidungen noch berufen, sich jenseits unserer Rechtsordnung bewegen.


Das sehe ich anders.
Auf den Busfahrer wurde nur psychische Gewalt ausgeübt (er hätte den Radfahrer ja überfahren können), was wegen Art. 103 II keine Nötigung ist.

Bezüglich der Fahrgäste wurde aber physische Gewalt ausgeübt, da für diese der Radfahrer ein unüberwindbares Hindernis darstellte.

BGHSt 41, 182, 183 erging übrigens nach der zweiten Sitzblockadeentscheidung des BVerfG.

Solange der Gesetzgeber also keine Präzisierung vornimmt, kommt es einem Lotteriespiel gleich, ob ein Verhalten von einem Gericht als Nötigung angesehen wird oder nicht (Schmidt, BT1, Rn. 762a.)


Sag mal Tudor: kann es sein, dass Du meine Mitteilungen irgendwie nicht empfangen kannst? Melde Dich bitte mal (es geht ums Praktikum).
 
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