Sehr geehrter Herr xxx,
die StVO kennt kein starres Maß für den Abstand des Radverkehrs zum rechten
Fahrbahnrand. Je nach Situation werden 50 bis 100 cm als zulässig erachtet;
dies kann je nach Art und Ausführung der Straße (unbefestigter Straßenrand,
Gullys, Kopfsteinpflaster) variieren. In einem schon älteren Urteil hat das
OLG Saarbrücken auch bei Dunkelheit und Regen auf stark befahrener Straße
einen Abstand eines Radfahrers von bis zu einem Meter vom rechten
Fahrbahnrand als zulässig erachtet (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.04.1979,
Az. 3 U 186/77).
Zu parkenden Autos sollte ein Sicherheitsabstand von 75 cm bis 125 cm
eingehalten werden (nach einer Empfehlung des Bundesverkehrsministeriums ein
Meter) - anderenfalls kann dem Radfahrer bei einem Unfall durch eine
unvorsichtig geöffnete Tür sogar eine Mitschuld angerechnet werden.
Auf jeden Fall gibt es keine Regelung, die von Radfahrern verlangt, scharf
rechts zu fahren; besser ist immer eine vorausschauende und eindeutige
Fahrweise, da diese auch für andere Verkehrsteilnehmer berechenbar ist.
Übrigens hat offenbar nicht nur der Abstand zum Fahrbahnrand Einfluss
darauf, mit welchem Abstand Autofahrer Radfahrer überholen - auch ein
"professionelles Erscheinungsbild" trägt unter Umständen dazu bei, dass
Autofahrer den Sicherheitsabstand nicht einhalten:
http://www.medical-tribune.de/patienten/news/18561/
Mit freundlichem Gruß,
xxx