yama
23skiddoo
Innerhalb geschlossener Ortschaften darf man gar nicht grundlos klingeln.
Ob man einen normalen Überholvorgang jetzt schon als "Gefahr" ansieht, darüber müssen sich wohl die Juristen streiten. Ich würde das definitv verneinen, denn §16 unterscheidet nicht zwischen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern. Und wenn ein Autofahrer beim normalen Überholvorgang igO hupt darf er auch blechen.
§ 16
Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
1.
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
2.
wer sich oder andere gefährdet sieht.
Ob man einen normalen Überholvorgang jetzt schon als "Gefahr" ansieht, darüber müssen sich wohl die Juristen streiten. Ich würde das definitv verneinen, denn §16 unterscheidet nicht zwischen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern. Und wenn ein Autofahrer beim normalen Überholvorgang igO hupt darf er auch blechen.