Es kommt darauf an, denke ich.
Was sind Vitamintabletten, sind es Medikamente, wenn ja, kann ich ein Missbrauch von " Vitaminen " nicht strafrechtlich verfolgen, genausowenig wie die Einnahme von z.B. Aspirin, was ein Medikament in dem Sinne ist.
Diese Einnahme bleibt also straffrei und kann nicht verfolgt werden, was aber trotzdem unter Medikamentenmissbrauch fällt.
Was ist aber Doping:
Einnahme von unerlaubten Mitteln zur Steigerung der Leistung, in Frankreich, Italien und Spanien eine Straftat.
In Deutschland liegt kein Straftatbestand vor, meine ich.
Wer also soll es ausser den Sportverbänden verfolgen, niemand, und bei Hobbysportlern bleibt es also jedem selbst überlassen was er unternimmt, denn dieser Sportler unterliegt nicht den Regularien.
So sind leider die Bestimmungen
Fazit:
Jeder Hobbysportler kann einnehmen was er möchte, er unterliegt keinen sportlichen Regularien und ein Medikamentenmissbrauch wird nicht verfolgt.
Warum also zerbrechen wir uns die Köpfe, wenn es der Staat nicht tut?
Sag mal was ziehst du denn für Vergleiche hier?
Ist das dein Ernst?
Bei Einnahme von Mitteln wie Epo, oder Steroiden ist das bestimmt nicht nur ein lapidarer Medikamentenmissbrauch, es ist ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) oder teilweise Betäubungsmittelgesetz (BMG), gleichzeitig dann auch Handel und Besitz, eventuelle Einfuhr, etc.
Anbei mal ein Auszug, was darauf an Strafen steht (bis zu 3 Jahre Haft), also ich weiss nicht ob du das ironisch gemeint hast, oder ob du zu dem Thema durch deine Nähe zum Rennradsport (lizens Fahrer..) irgendwie die Realität verloren hast, aber man erschrickt sich schon bei soviel Naivität...
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 5, auch in Verbindung mit § 73a, Arzneimittel, bei denen begründeter Verdacht auf schädliche Wirkungen besteht, in den Verkehr bringt,
2.
einer Rechtsverordnung nach § 6, die das Inverkehrbringen von Arzneimitteln untersagt, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
2a.
entgegen § 6a Abs. 1
Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet,
2b.
entgegen § 6a Abs.
2a Arzneimittel in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport besitzt,
3.
entgegen § 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr bringt,
3a.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel herstellt oder in den Verkehr bringt,
4.
entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 1 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt,
5.
Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 47 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Personen oder Stellen oder entgegen § 47 Abs. 1a abgibt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht,
5a.