Hallo,
grundsätzlich verstehe ich das so, daß der "Verbraucher"/Kunde hier der Arbeitgeber ist, der Dir dann das Rad überläßt: "Um dir das Dienstrad von JobRad® steuerbegünstigt anbieten zu können, muss dein Arbeitgeber im Außenverhältnis Vertragspartner und somit Leasingnehmer sein. Dein Arbeitgeber ergänzt dann intern mit dir den bestehenden Arbeitsvertrag in Form eines Überlassungsvertrags zum gewählten Dienstrad. In diesem Überlassungsvertrag regelt dein Arbeitgeber und du die Bedingungen für die Nutzung und vereinbart unter anderem die monatliche Gehaltsumwandlung."
Der andere Vertragspartner ist JobRad. Hier gilt dann nach meinem Verständnis analog zum PKW-Leasingrecht: "
Beim Leasing haben Sie das Fahrzeug nicht gekauft.
Eigentümer des Autos ist der Leasinggeber, der in der Regel die
Ansprüche aus Sachmängelhaftung an den Leasingnehmer abtritt. Das heißt: Sie können sich bei einem Mangel am Leasingauto wie ein Käufer an den Händler wenden. Dies gilt auch, wenn Sie die Ansprüche vor Gericht geltend machen müssen.
Wie beim Neuwagenkauf beträgt die
Sachmängelhaftungsfrist meist zwei Jahre. Bei gebrauchten Autos läuft die Sachmängelhaftungsfrist üblicherweise ein Jahr. Die jeweilige Frist richtet sich nach dem
Leasingvertrag. Bei Unklarheiten sollten Sie schriftlich beim Leasinggeber nachfragen, welche Frist in Ihrem Fall gilt."
Jobrad soll also erklären, ob sie die Ansprüche aus der Sachmängelhaftung an Dich abgetreten haben, oder nicht. Je nachdem mußt Du Canyon in Verzug setzen, oder JobRad eine Frist setzten, das Problem zu lösen. Definitiv können sich C. und JobRad hier nicht gegenseitig decken. Viel Erfolg!