• Hallo Gast, wir suchen den Renner der Woche 🚴 - vielleicht hast du ein passendes Rennrad in deiner Garage? Alle Infos

Neues von Operation Puerto

b-r-m schrieb:
Es wäre so etwas wie ein 'Präzedenzfall', und daher hat Prof. Dr. Britta Bannenberg (Lehrstuhlinhaberin an der Uni Bielefeld für Kriminoloie, Straf- und Verfahrensrecht) die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Bonn auch gemacht, soweit ich das verstanden habe.
Frau Bannenberg bezieht sich aber bei ihrer Anzeige wegen Betrug auf das
Verhältnis zwischen dem Radfahrer und seinem Arbeitgeber. Das ist sicherlich
für die Juristerei von grundsätzlichem Interesse, trifft aber nicht das, was
nach allgemeiner Rechtsauffassung am Doping so verwerflich ist: Die Erzie-
lung eines Wettbewerbsvorteils mit ausdrücklich verbotenen Mitteln.

Falls es jemanden interessiert, zitiere ich mal aus einem Web-Blog zum Thema
Betrug bei Doping gemäß §263 Strafgesetzbuch (StGB):

Der § 263 StGB setzt voraus, daß der Täter eine Täuschungshandlung
begeht, die zum einem Irrtum bei dem Getäuschten führt. Der Getäuschte
muß durch den Irrtum dazu veranlaßt werden, eine Vermögensverfügung zu
treffen. Hierbei geht es um eine Handlung, mit der der Getäuschte sein oder
bei entsprechender Verfügungsberechtigung das Vermögen eines Dritten
unmittelbar mindert. All dies muß des weiteren zu einem Vermögensschaden
nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise führen. Schließlich ist in subjektiver
Hinsicht erforderlich, daß der Täter Vorsatz bezüglich des objektiven
Tatbestandes und Bereicherungsabsicht hat.


Wessel
 
Zurück