Zwang zum Absteigen beim Abbiegen halte ich für verfassungswidrig.
Du spielst vermutlich auf das Linksabbiegen vom rechten Fahrbahnrand an?!
"
Dabei müssen sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert." steht in der alten Version, in der neuen heißt es: "
Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten.", was man ja eigentlich schon aus dem Wunsch zu überleben intuitiv macht.
Gleich der nächste neue Satz macht die Angelegenheit schwammig: "
Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen."
Biege ich also beim Linksabbiegen vom rechten Fahrbahnrand automatisch über die im Kreuzungsbereich aufgemalte Radverkehrsführung ab und muß dieser auf jeden Fall folgen, inklusive aller bis Ende 2016 merkwürdigen Regelungen falls keine besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr vorhanden sind? Zum Teil werden die Linksabbieger ja schon nach rechts geführt um beim folgenden Schwenk nach links durch eine extra auf der Ecke aufgestellte Fahrradampel gestoppt zu werden.
Oder kann ich neben der (nicht benutzungspflichtigen) Radverkehrsführung im Kreuzungsbereich her fahren, kann alle eventuell dazu gehörenden Ampeln (auch die für mich sichtbare Fußgängerampel) legal ignorieren und darf dann nach Beachtung des Fahrzeugverkehrs aus beiden Richtungen direkt nach links abbiegen?
Oder nehme ich besser gleich, wie üblich, den Weg über die normale Linksabbiegerspur auf der linken Seite und schüttle dabei den Kopf über die Leute, die sich rechtsseitige Linksabbiegerspuren für Radfahrer haben einfallen lassen?
Alles wird besser aber nichts wird gut!