Ich hatte meine bisher wohl heftigste Konfliktsituation im Verkehr am Freitag. Allerdings als Fußgänger.
Ich gehe in einer niedersächsichen Kleinstadt (nicht in Schaumburg) in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, umgangssprachlich auch Spielstraße) am Rand der Innenstadt. Da die Autos recht dicht an den Häusern parkten und kein Auto kam ging ich also auf der Fahrbahn. Gleich der Fahrer des ersten kommenden Fahrzeugs war so ungeduldig, dass er sofort hupte noch bevor ich zur Seite gehen konnte. Obwohl ich dann an Einfahrten, wo keine Fahrzeuge parkten, stets den Platz genutzt habe um zur Seite zu gehen und 2-3 Fahrzeuge durchzulassen, wurde ich dann weiter mit kaum mehr als fingerbreite Abstand überholt. Als die Straße dann etwas breiter wurde und ein Vorbeifahren möglich wurde, war ich schon erstaunt das sich in der kurzen Zeit wohl tatsächlich trotzdem eine kleine Schlange von 5-6 Fahrzeugen hinter mir gebildet hatte.
Eines der hinteren Fahrzeuge hielt dann kurz vor mir, der Fahrer stieg aus und hielt mich fest. Ich sagte fassen Sie mich nicht an und lassen Sie mich los, was er auch tat, aber sobald ich Anstalten machte weiterzugehen packte er wieder zu. Er war definitiv eine andere (höhere) Gewichtsklasse als ich. Er habe das Recht mich festzuhalten um von der Polizei meine Personalien aufnehmen zulassen. Er lieh sich ein Handy und rief dort angeblich an. Es kam aber niemand (möglicherweise nannte er einen falschen Straßennamen), erst nach 40-45 Minuten ließ er mich gehen. Etwa nach der Hälfte der Zeit hätte ich Gelegenheit gehabt mich wegzubewegen, aber das hätte zur Eskalation führen können und natürlich wollte ich das auch selbst gerne von der Polizei geklärt haben. Meine Einwände, dass ich als Fußgänger in einem VBB die Fahrbahn benutzen darf, führten zu keinerlei Einsicht seinerseits.
Anlage 3 der StVO: Richtzeichen
Abschnitt 4: Verkehrsberuhigter Bereich
Zeichen 325.1
Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.