j_frank
Ich mach dann mal Licht M99 Dy Pro ;-)
um mal der Legendenbildung entgegen zu wirken
§64a Einrichtungen für Schallzeichen
Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.
Bitte beachten "Andere Einrichtung für Schallzeichen ..."
§64a Einrichtungen für Schallzeichen

Bitte beachten "Andere Einrichtung für Schallzeichen ..."