Du beziehst Dich wahrscheinlich auf §2 Satz 2 StVO, insofern irrst Du nicht. Jetzt bitte ich um eine StVO-konforme Definition von "möglichst weit rechts" unter Einbeziehung aller möglichen Fahrzeuge, Umstände und Straßenverhältnisse.
Darüber muß man im Grunde gar nicht rumdiskutieren. Ich hatte oben schon einmal einen Link zu einem PDF, wo das alles ziemlich eindeutig beschrieben ist:
http://www.adfc.de/files/2/110/112/FW_Seitenabstand_20110722.pdf
Die Fehldeutung liegt leider nur oft in dem Punkt, dass Viele meinen, das Rechtsfahrgebot bedeute, man habe äußerst rechts zu fahren. Nur, genau das bedeutet es eben so nicht.
Kurzes Zitat aus dem PDF:
Seitenabstand in der Straßenverkehrsordnung (StVO)
1 StVO §1 Abs. 2:
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Weitreichende Fehlinterpretationen gibt es bei der rechtssicheren Bewertung eines Verkehrsverhaltens an dem Begriff "behindert".
Durch ordnungsgemäße Nutzung des Verkehrsraumes mit einem Fahrrad kann man den Verkehr nicht vermeidbar behindern - auch wenn man langsamer als mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit fährt.
Der §3 (2) gilt nur für Kraftfahrzeuge.
Das Einhalten von seitlichen Abständen ist auch keine vermeidbare Behinderung, weil diese Abstände zur sicheren Verkehrsteilnahme notwendig sind. Als langsame Verkehrsteilnehmer haben Radfahrer gegebenenfalls §5 (6) 3 zu beachten.
StVO §2 Abs. 2:
Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. Es ist möglichst weit rechts zu fahren.
Das bedeutet nach geltender Rechtsprechung, möglichst weit rechts, ohne sich selbst oder Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar, zu gefährden und zu behindern.
Das, was immer so hübsch dehnbar in der STVO beschrieben ist, wird durch entsprechende Gerichtsurteile dann noch qualifiziert. - Beispiele teilweise ebenfalls im zitierten PDF.
Insofern reicht es eben nicht, wenn man sich nur auf die STVO bezieht.
Die Franzosen haben die Überholabstände gleich ordentlich definiert und Spanien schreibt auch gleich mal vor, dass man b.B. auf die Gegenfahrbahn muß, wenn man Radfahrer überholen will und der Platz ansonsten nicht ausreicht.
Nur gerade die Deutschen, die sonst alles ganz genau geregelt haben wollen, legen die Begriffe in der STVO hübsch schwammig fest und so Mancher wundert sich dann, wenn ihm ein Gericht erklärt, wie er die STVO zu deuten gehabt hätte.
PS. Nur der Vollständigkeit halber, weil das mir bekannt Aktuellste:
http://www.adfc.de/misc/filePush.ph...Verkehrsrecht_fuer_Radfahrer_Stand_2.2015.pdf