Diese "Beweisführung" ergibt sich aus dem nicht fett dargestellten Nachsatz: "....wenn der Absender unternehmerische Ziele mit dem Verkauf verfolgt.'.
Also muss einfach nur bewiesen werden, dass der Absender (= Verkäufer!!)*) mit dem Verkauf unternehmerische Ziele (Zweck des Unternehmens, ggf. Umsatz- und Gewinnerzielung) verfolgt.
Nichts einfacher als das: Ist der Absender erkennbar und eindeutig ein Unternehmen (Firmenname!!), dessen Zweck die Herstellung / der Verkauf von Carbon-Waren ist, sind wir schon durch. Ich kenne kein Unternehmen, welches Produkte herstellt, dessen Ziel es nicht wäre, diese dann auch zu verkaufen......
In nicht ganz eindeutigen Fällen (und je nach Warenwert) fragt man auch schon mal im Herkunftsland nach (in China leistet sich die Dt. Botschaft auch spezielle Experten "EU- oder dt.-Zoll-Verbindungsbeamte", die sich ausschließlich um zollrechtliche Angelegenheiten kümmern).
Bestätigen z. B. die Chinesen dem dt. Zoll: "Ja, Shenzen-Carbon Ltd. ist ein Unternehmen, dessen Unternehmenszweck die Herstellung / der Verkauf günstiger Carbon-Waren ist" - ist der Nachweis auch erbracht.
*) Absender einer Ware ist derjenige, der unmittelbar zum Käufer die Ware "auf den Weg bringt oder bringen lässt", von dem die Sendung also ab geht - egal, welche Agenturen / Dienstleister oder ähnliches noch zwischengeschaltet werden.