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Von Auto mit 100 km/h erfasst: Wie kann man sich besser schützen?

Schön, dass Du die entscheidende Info offensichtlich nicht mitbekommen hast. Auch in der 🇨🇭 sind blinkende Lichter nicht erlaubt, nur „ruhende“. Soviel zum Thema überall außer in D seien die blinkenden Rücklichter erlaubt.




Hast Du da eine andere Studie gelesen?
In der Diskussion über das 1. Experiment, in dem es um die Erkennbarkeit geht, steht doch eindeutig das es bezüglich der Erkennbarkeit von statischen, blinkenden und reaktiv blinkenden Leuchten keine Unterschiede gibt.

Das man dann im Fazit etwas anderes behauptet macht diese Studie imho wenig vertrauenswürdig.


Und es steht auch eindeutig im Fazit, dass reaktive Blinkmuster keine bessere Erkennbarkeit bringen, obwohl die Studie ja eigentlich dazu dienen sollte, die Vorteile einer reaktiven Beleuchtung eines bestimmten Herstellers aufzuzeigen:
Immerhin: einen gewissen positiven Effekt muss das blinken dann haben, nämlich den die durchschnittliche blinkbedingte Verzögerung zu kompensieren. Denn in der Realität fällt bei blinken (jedenfalls wenn nur eine LED bzw synchron) der Moment der Sichtlinienherstellung (zB "wird nicht mehr von Berg verdeckt") mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (Dauer Dunkelphase(n) geteilt durch Gesamtzykluslänge) auf eine Pause, und in diesem Fall kommt Zustand "hell und Sichtlinie" eben durchschnittlich eine halbe Pausenlänge verzögert. Insgesamt müsste man also eine halbe Pausenlänge x Dunkelanteil Verzögerung nachweisen können, es sei denn zumindest dies wird kompensiert.

Ist dies der Fall? Möglich. Oder fällt diese theoretisch klar vorhandene Differenz einfach nur unter die Signifikanzschwelle des Versuchs? Auch möglich.

Ohne den Versuchsaufbau gelesen zu haben vermute ich aber dass die das Szenario "aufgehobene Verdeckung" gar nicht nachgebildet haben sondern einfach mit elektrischem "Lampe ein" gearbeitet haben. Und dabei mit Blinkmustern die immer im "hell"-Zustand starten. Also Blinkis objektiv zu gut bewerten.
 
Das soll nicht weh tun. Es geht doch hier darum , nicht der Gefahr ausgesetzt sein , in eine Situation zu kommen an bzw überfahren zu werden. Und es ging auch nur darum , wenn ein befahrbarer und nutzbarer Radweg da ist den zu nutzen. Wenn ich eine Landstraße habe und einen guten Fahrradweg daneben , dann nutze ich eben diesen , um nicht unbedingt in eine Situation zu kommen , von einem Auto mit 100 km/h erfasst zu werden. Nicht mehr und nicht weniger. Bei der Situation des TE war ja kein Radweg vorhanden. Bei uns gibt es die gleichen Landstraßen. Bei manchen gibt es Radwege bei manchen nicht. Ich nutze sie eben um der Gefahr aus dem Weg zu gehen , übersehen und abgeräumt zu werden. Das ist aber nur meine Meinung. Kann jeder so halten wie er möchte.
 
Schön, dass Du die entscheidende Info offensichtlich nicht mitbekommen hast. Auch in der 🇨🇭 sind blinkende Lichter nicht erlaubt, nur „ruhende“. Soviel zum Thema überall außer in D seien die blinkenden Rücklichter erlaubt.




Hast Du da eine andere Studie gelesen?
In der Diskussion über das 1. Experiment, in dem es um die Erkennbarkeit geht, steht doch eindeutig das es bezüglich der Erkennbarkeit von statischen, blinkenden und reaktiv blinkenden Leuchten keine Unterschiede gibt.

Das man dann im Fazit etwas anderes behauptet macht diese Studie imho wenig vertrauenswürdig.


Und es steht auch eindeutig im Fazit, dass reaktive Blinkmuster keine bessere Erkennbarkeit bringen, obwohl die Studie ja eigentlich dazu dienen sollte, die Vorteile einer reaktiven Beleuchtung eines bestimmten Herstellers aufzuzeigen:
Bist du verwirrt? Schon im ersten Satz unterstellst du mir Aussagen, die ich überhaupt nicht getroffen habe. Kann jeder nachlesen.
Der Rest deiner "Argumentation" geht auf ähnlich beeindruckendem Niveau weiter und hört damit auf, dass du nicht einmal begriffen hast, dass es um das Thema blinkend vs. nicht blinkend ging und damit im Kontext überhaupt keine Relevanz hat, dass die Studie ebenso die Wirkung reaktiver Lichter untersuchte.
Glaubst doch nicht ernsthaft, dass außer denen, die eh alles liken was gegen Blinklichter ist, irgendjemand von deinen Taschenspielertricks bei der Argumentation überzeugt wird😂
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe doch geschrieben das ich mich auf die hier vor Ort gegebenen Situation beziehe, Ich fahre auf nicht spazieren mir 16 km/h. Ich denke das ich ein Rennrad schon so bewege , das man es sogar als sportlich bezeichnen kann. Ich wohne eher im ländlichen wo man gut auf wenig befahrenden Landstraßen oder Radwegen fahren kann. Das heißt nicht das man nicht auch mal auf andere Radler trifft oder Spaziergänger oder Hunde oder oder oder. Dann fährt man halt dementsprechend oder nicht. Man kann aber auch immer versuchen Ausreden zu finden , warum man trotzdem lieber auf der Straße unterwegs ist , wo man eigentlich nicht hingehört. Wie gesagt bei mir in der Gegend ist die Situation so. Die mag bei dir oder anderen anders sein.
Ich bin auch dafür wo immer es geht radweg zu benutzen, aber es gibt natürlich auch hier Konflikte, siehe der thread über den radschnellweg mit speed bumps.

Hatte das da auch geschrieben, Konflikte gibt es immer bei Geschwindigkeitsunterschieden, egal ob Fußgänger vs Hollandrad, 16 kmh Hollandrad vs rennrad oder rennrad vs auto.

Im Zweifel würde ich sofern möglich empfehlen radwege außerhalb der stoßzeiten zu nutzen und halt an gefährlichen Stellen die Geschwindigkeit zu reduzieren
 
Das soll nicht weh tun. Es geht doch hier darum , nicht der Gefahr ausgesetzt sein , in eine Situation zu kommen an bzw überfahren zu werden. Und es ging auch nur darum , wenn ein befahrbarer und nutzbarer Radweg da ist den zu nutzen. Wenn ich eine Landstraße habe und einen guten Fahrradweg daneben , dann nutze ich eben diesen , um nicht unbedingt in eine Situation zu kommen , von einem Auto mit 100 km/h erfasst zu werden. Nicht mehr und nicht weniger. Bei der Situation des TE war ja kein Radweg vorhanden. Bei uns gibt es die gleichen Landstraßen. Bei manchen gibt es Radwege bei manchen nicht. Ich nutze sie eben um der Gefahr aus dem Weg zu gehen , übersehen und abgeräumt zu werden. Das ist aber nur meine Meinung. Kann jeder so halten wie er möchte.
Man ist auch auf dem Radweg der Gefahr ausgesetzt überfahren zu werden. Passiert gar nicht mal so selten. Ich verstehe zwar, dass Du es nicht so negativ meinst, aber Dein "wo man eigentlich nicht hingehört" ist in meinen Augen wirklich absolut falsch. Warum gehören Radfahrer nicht auf die Straße? Um nicht zu stören? Wegen der Sicherheit? Dann würden unsere Radwege aber anders aussehen. Ich habe solche Diskussionen ständig mit Autofahrern und finde es schlimm, dass sogar viele Radfahrer dieser Ansicht sind. Selbst wenn ein ausgewiesener Radweg neben einer Landstraße verläuft, gibt es häufig gute Gründe, auch im Sinne der Sicherheit, diesen nicht zu nutzen. Ich persönlich treffe die Entscheidung, ob ich Straße oder Radweg nehme, immer unterschiedlich aufgrund verschiedener Punkte und finde es komisch, wenn andere Radfahrer im Falle dass meine Entscheidung pro Straße ausfällt, dies als "Ausreden finden" bezeichnen.
 
Mit dem wo man eigentlich nicht hingehört meinte ich z, B. da wo ein ausgewiesener Radweg ist und sich auch in einem solchen Zustand befindet , das man diesen nutzen kann. Wenn nicht befahrbar wegen Schäden usw bleibt einem ja keine Wahl. Wir haben hier auch solche in schlechtem Zustand . Da drücken die Wurzeln der angrenzenden Bäume den Belag hoch das es einem den Lenker aus den Händen haut. die Stücke umfahre ich schon.
 
Radfahrer gehören dann auf den Radweg, wenn ein solcher ausgewiesen ist. As simple as that.

Alles andere ist persönliche Auslegungssache.
Falsch.
Nur die Radwege müssen benutzt werden, die durch die Verkehrszeichen „Radweg“, „getrennter Rad-/Gehweg“ oder „gemeinsamer Rad-/Gehweg“ gekennzeichnet sind (Beschilderung siehe unten). Und diese Verkehrszeichen dürfen nur aufgestellt werden, wenn bestimmte Qualitätsmerkmale erfüllt sind: „Zumutbar“ hinsichtlich Beschaffenheit und Zustand, in der Linienführung „eindeutig, stetig und sicher“ und bei ausschließlichen Radwegen mit einer Mindestbreite bei geringer Radverkehrsbelastung von 1,60 m, da sonst ein Überholen nicht möglich ist.
Nach den Verwaltungsvorschriften muss ein gemeinsamer Geh- und Radweg mit Benutzungspflicht (nach der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen [RASt 06]) innerorts mindestens insgesamt 2,50 m breit sein (VwV II.2 bb zu §2 StVO zu Absatz 4 Satz 2). Auf allen „anderen Radwegen“ ohne unten stehende Beschilderung dürfen Radfahrer zwischen Fahrbahn- und Radwegbenutzung wählen.

Radfahrer sollen also nicht gezwungen werden auf Radwegen zu fahren, die Mängel in der Qualität oder der Verkehrssicherheit aufweisen. Daher ist es gut zu wissen, wann man den Radweg „legal“ verlassen darf – in Richtung Fahrbahn, versteht sich, nicht in Richtung Gehweg.

Folgende Tipps und Verhaltensregeln sollten beachtet werden:

Nutzen Sie die Möglichkeit auf der Fahrbahn zu fahren, wenn Sie den parallel verlaufenden Radweg nicht benutzen müssen. Auf der Fahrbahn werden Sie von Autofahrern besser gesehen, denn Radwege sind meist abgesetzt und parkende Kfz oder Grünstreifen beeinträchtigen dann die Sichtbeziehung zu den Autofahrern.
Bei einem benutzungspflichtigen Radweg muss an jeder Kreuzung und Einmündung eines der o.g. Verkehrszeichen aufgestellt sein. Fehlt ein solches, besteht keine Benutzungspflicht mehr.
Auch bei ansonsten benutzungspflichtigen Radwegen kann im Einzelfall die Fahrbahn benutzt werden. Nämlich dann, wenn die Radwegebenutzung unzumutbar wäre. Das ist z.B. im Winter der Fall, wenn der Radweg nicht von Eis und Schnee befreit ist, oder wenn Baustellen oder andere Hindernisse ein Vorwärtskommen erschweren.

Wohl doch nicht as simple as that...
 
Falsch.
Nur die Radwege müssen benutzt werden, die durch die Verkehrszeichen „Radweg“, „getrennter Rad-/Gehweg“ oder „gemeinsamer Rad-/Gehweg“ gekennzeichnet sind (Beschilderung siehe unten). Und diese Verkehrszeichen dürfen nur aufgestellt werden, wenn bestimmte Qualitätsmerkmale erfüllt sind: „Zumutbar“ hinsichtlich Beschaffenheit und Zustand, in der Linienführung „eindeutig, stetig und sicher“ und bei ausschließlichen Radwegen mit einer Mindestbreite bei geringer Radverkehrsbelastung von 1,60 m, da sonst ein Überholen nicht möglich ist.
Nach den Verwaltungsvorschriften muss ein gemeinsamer Geh- und Radweg mit Benutzungspflicht (nach der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen [RASt 06]) innerorts mindestens insgesamt 2,50 m breit sein (VwV II.2 bb zu §2 StVO zu Absatz 4 Satz 2). Auf allen „anderen Radwegen“ ohne unten stehende Beschilderung dürfen Radfahrer zwischen Fahrbahn- und Radwegbenutzung wählen.

Radfahrer sollen also nicht gezwungen werden auf Radwegen zu fahren, die Mängel in der Qualität oder der Verkehrssicherheit aufweisen. Daher ist es gut zu wissen, wann man den Radweg „legal“ verlassen darf – in Richtung Fahrbahn, versteht sich, nicht in Richtung Gehweg.

Folgende Tipps und Verhaltensregeln sollten beachtet werden:

Nutzen Sie die Möglichkeit auf der Fahrbahn zu fahren, wenn Sie den parallel verlaufenden Radweg nicht benutzen müssen. Auf der Fahrbahn werden Sie von Autofahrern besser gesehen, denn Radwege sind meist abgesetzt und parkende Kfz oder Grünstreifen beeinträchtigen dann die Sichtbeziehung zu den Autofahrern.
Bei einem benutzungspflichtigen Radweg muss an jeder Kreuzung und Einmündung eines der o.g. Verkehrszeichen aufgestellt sein. Fehlt ein solches, besteht keine Benutzungspflicht mehr.
Auch bei ansonsten benutzungspflichtigen Radwegen kann im Einzelfall die Fahrbahn benutzt werden. Nämlich dann, wenn die Radwegebenutzung unzumutbar wäre. Das ist z.B. im Winter der Fall, wenn der Radweg nicht von Eis und Schnee befreit ist, oder wenn Baustellen oder andere Hindernisse ein Vorwärtskommen erschweren.

Wohl doch nicht as simple as that...
Deine Einschränkungen hatte ich bereits ... subsumiert. Logo, dass ein Radweg geeignet sein muss.

Und auch logo, dass es Radwege und Abschnitte gibt, auf denen es gefährlicher ist als auf der Straße. Das ist dann aber, wie ich ja auch schrieb, persönliche Auslegung.

As simple as that bezog sich auf die Gesetzeslage.
 
Radfahrer gehören dann auf den Radweg, wenn ein solcher ausgewiesen ist. As simple as that.

Alles andere ist persönliche Auslegungssache.
Wie das☝️...
Deine Einschränkungen hatte ich bereits ... subsumiert. Logo, dass ein Radweg geeignet sein muss.

Und auch logo, dass es Radwege und Abschnitte gibt, auf denen es gefährlicher ist als auf der Straße. Das ist dann aber, wie ich ja auch schrieb, persönliche Auslegung.

As simple as that bezog sich auf die Gesetzeslage.
...mit dem und der tatsächlichen Gesetzeslage zusammenpasst ist ehrlich gesagt ziemlich rätselhaft. Die ist einfach nicht so wie Du es gleich im ersten Satz behauptet hattest.

Aber gut, das weiter mit argumentativen Verrenkungen zu diskutieren bringt ja hier niemanden weiter.
 
...mit dem und der tatsächlichen Gesetzeslage zusammenpasst ist ehrlich gesagt ziemlich rätselhaft. Die ist einfach nicht so wie Du es gleich im ersten Satz behauptet hattest.
oh mann, ich hab mich verkürzt ausgedrückt. Dass ein Radweg nicht benutzt werden muss, wenn er die Anforderungen nicht erfüllt, ist auch Gesetzeslage.
 
oh mann, ich hab mich verkürzt ausgedrückt. Dass ein Radweg nicht benutzt werden muss, wenn er die Anforderungen nicht erfüllt, ist auch Gesetzeslage.
Dann sag ich: Radfahrer dürfen trotz benutzungspflichtigem Radweg auf der Straße fahren. As simple as that 😉

Wenn man sich verkürzt ausdrückt und entscheidendes weglässt, dann endet man nicht nach einer halbwahren Aussage mit "as simple as that".
 
Welche High-Visibility-Empfehlungen legen die "es kann dem Autofahrer nicht zugemutet werden ernsthaft zu gucken wo er hinfährt"-Experten eigentlich den Fahrern von Kleinkraftädern nahe?
Entweder scheitert es an deinem Textverständnis oder du versuchst einfach absichtlich, anderen die Worte im Mund zu verdrehen.

Du halluzinierst offensichtlich und schaust nichtmal genau hin, was andere hier schreiben. Ich hoffe am Steuer hast Du bessere Sicht auf die Realität.

NIEMAND hat behauptet, Autofahrern sei es nicht zuzumuten, ernsthaft zu gucken, wo sie hinfahren. Das ist wie x-fach hier beschrieben selbstverständlich die Erwartung an jeden Autofahrer.
Die Realität ist, wie schon der Fall des Threaderstellers zeigt aber so, dass es offensichtlich nicht alle in ausreichendem Maße tun.
 
Dann sag ich: Radfahrer dürfen trotz benutzungspflichtigem Radweg auf der Straße fahren. As simple as that 😉

Wenn man sich verkürzt ausdrückt und entscheidendes weglässt, dann endet man nicht nach einer halbwahren Aussage mit "as simple as that".
Jetzt versteh ich die Quelle des Missverständnisses: "Ausgewiesen" ist eben nicht gleich "benutzungspflichtig".
 
Ich benutze das blinkende Varia, welches ebenfalls auf ein sich näherndes Objekt reagiert. Ohne fühle ich mich relativ nackt, da ich weiss, dass ich mich nicht auf die Autofahrer aufmerksam mache + keine Infos über sich nähernde Autos auf dem Roam habe.

Das Blicken am vom Varia ist so dermassen grell und heftig, dass ich tatsächlich auch merkbar vorsichtiger und vorallem auch mit mehr Abstand überholt werde. Manchmal habe ich das Gefühl, dass die Autofahrer es auch ‚goutieren‘, dass ich als Radfahrer ein Rücklicht dran habe. Ich nutze benfalls die Internationale Version, wohne in Basel (CH) und bin entsprechend auch oft in FR und DE unterwegs und aufgrund der Grenzübergänge auch viel in Blickweite der Polizei. Noch nie hat jemand etwas gesagt, dass es blinkt und nicht permanent ist.

Ein guter Freund hat mal moniert, dass er am Hausberg ständig knapp überholt wird und so weiter, habe ich das Varia empfohlen. Glaube er hat es immer noch nicht, aber ich habe die nicht knappen Überholmanöver bei bei mir auf das vorhandene Varia zurückgeführt.


Dir TE alles Gute, viel Motivation und vorallem viel Nerven auf dem Weg zurück. Ich wünsche dir, dass du dein Leben sehr bald wieder so leben kannst wie du es dir gewohnt bist ob das mit oder ohne Radfahren ist.
 
Jetzt versteh ich die Quelle des Missverständnisses: "Ausgewiesen" ist eben nicht gleich "benutzungspflichtig".
http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html

"Ausnahmen von der Benutzungspflicht sind in der Rechtsprechungschon seit Jahren bekannt.Es gibt drei Grundsätze, die bei Benutzungspflicht gegeben sein müssen:



Erfüllt ein Radweg auch nur eines dieser Kriterien nicht, muss er nichtbenutzt werden. Man darf dann mit dem Fahrrad auf der Fahrbahnmitfahren, selbst wenn der Radweg beschildert ist.
  1. straßenbegleitend:
    Radwege sind u. a. nicht straßenbegleitend, wenn sie zu weit, von der Fahrbahn entfernt geführt werden. Ein deutliches Indiz dafür, dass der Radweg nicht die Straße begleitet, ist dass er an Kreuzungen nicht dieselben Vorfahrtsrechte bekommt. Radwege, die weitab von der Fahrbahn oder gar völlig unabhängig von Straßen verlaufen sind nicht straßenbegleitend, sondern selbständig geführte Wege. Das Zeichen~237, 240 oder 241 ist dann ein Hinweis, dass hier (nur) mit einem Fahrrad gefahren werden darf.
  2. benutzbar:
    Unbenutzbar sind Radwege beispielsweise,
    wenn sie nicht in die Richtung führen, in die man fahren will (u.a. auch, wenn man links abbiegen möchte, darf der Radweg rechtzeitig vor der Kreuzung verlassen werden, um sich auf der Fahrbahn einzuordnen),
    • wenn sie zugeparkt oder zugestellt (z.B. Mülltonnen) oder Fußgänger auf ihnen laufen, so dass man dort nicht fahren kann,
    • anderweitig (z.B. durch Schneemassen) blockiert sind, aber auch
    • von Schnee bedeckt ist, während die Fahrbahn geräumt ist.

    Jeweils der unbenutzbare Abschnitt ist nicht benutzungspflichtig; jedoch muss man nicht ständig zwischen Radweg und Fahrbahn wechseln, sondern fährt frühzeitig an einer möglichst sicheren Stelle vor dem Hindernis auf die Fahrbahn und an einer sicheren Auffahrt danach, wieder auf den Radweg zurück. Ist der Radweg alle paar hundert Meter unbenutzbar, muss er auf der ganzen Strecke nicht befahren werden, weil ein ständiger und nicht gerade ungefährlicher Wechsel zwischen Radweg und Fahrbahn nicht zugemutet werden kann.


    Dabei ist unerheblich, ob der Gehweg frei ist, denn Radfahrer dürfen nicht auf Gehwegen fahren, auch nicht über sie ausweichen. Die einzig legalen Varianten sind Fahren auf der Fahrbahn oder Schieben über den Gehweg, letzteres aber auch nur, wenn dadurch Fußgänger nicht behindert werden. Sonst wäre auf der Fahrbahn zu schieben, wo man dann aber auch gleich fahren kann.
  3. zumutbar:
    Zumutbarkeit ist ein unscharfer Begriff. Zunächst einmal ist ein Radfahrer nach § 3 StVO gehalten, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen. Eine schlechte Oberflächenbeschaffenheit (z.B. schlechter Belag, rutschige Blätter, Streugut) des Radwegs bringt alleine keine Unzumutbarkeit. Kann sie jedoch auch durch angepasste Fahrweise nicht ausgeglichen werden, muss der dann unzumutbare Radweg nicht benutzt werden.


    "Unzumutbar" kann man vielleicht am besten daran festmachen, ob der Zustand durch angepasstes Fahren nicht mehr in den Griff zu bekommen ist. Dieses Kriterium schließt damit auch die Benutzungspflicht kurzer Stecken linksseitigen Radwegs aus, weil die dazu notwendige Querung der Fahrbahn eine erhebliche Gefahrenquelle darstellt. Auch der ständigen Wechsel zwischen Abschnitten benutzungspflichtigen Radwegs und der Fahrbahn oder zwischen rechts- und linksseitigen Radwegstücken ist unzumutbar. Nicht hinnehmen muss man beispielsweise auch, dass auf dem Radweg verbliebenes Streugut, Glasscherben oder ähnliches ständig zu Reifenpannen führen.

Zu den Ausnahmen von der Benutzungspflicht siehe auch Wolfgang Strobls"50 Gründekeinen Radweg zu benutzen", die sich als Sammlung kreativerUmsetzungen der oben angeführten Ausnahmen verstehen lassen."
 
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