S
Sparkassendirektor
Das ist vollkommen korrekt ----> § 249 BGB....Man darf nach einem Haftpflichtschaden nicht schlechter gestellt werden, als vor dem Unfall. ...
Deshalb ist das hier:
natürlich falsch !...Wenn es nicht möglich ist mir ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrrad zu beschaffen, dann müsste die Versicherung mir ein neues Rennrad bezahlen. ...
In solchen Fällen wird grundsätzlich ein sog. "Abzug neu für alt" vorgenommen, weil Du ansonsten durch das Schadensereignis bereichert wärest: Man darf eben auch nicht besser gestellt werden als vor dem Unfall. Es ist deshalb logisch, daß der Totalschaden an einem gebrauchten Fahrrad nicht ohne weiteres durch ein neues Fahrrad ausgeglichen werden darf.
Mit dem jetzigen Ergebnis kannst Du nach Lage der Dinge sehr zufrieden sein.
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: