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Ansonsten würde mich aber mal interessieren, ob ich als Rennradler eigentlich den Radweg nutzen muss.
Agesty schrieb:Das würde mich auch interessieren. Besonders auf den Landstrassen. Bei uns hier hat mittlerweile fast jede Landstrasse einen Radweg. Ist ja auch super-nett gemeint, in der Praxis sieht es nur leider oft so aus, dass die Dinger so uneben und aufgeworfen sind, dass man ohne Vollfederung nicht schneller als 20 drauf fahren kann, das ist mir einfach zu gefährlich.
Kann mir einer was, wenn ich dann lieber auf der Strasse fahre?
KURZ & KNAPP
• Radwege, die mit den Schildern 237, 240 und 241 (weißes Radpiktogramm auf blauem Grund) ausgewiesen sind, sind benutzungspflichtig, alle anderen können, müssen aber nicht befahren werden.
• Benutzungspflichtige Radwege müssen an der Fahrbahn entlang führen, breit genug, frei befahrbar und in gutem Zustand sein. Sonst kann man von den Behörden verlangen, das Schild abzunehmen.
•Nach jeder Straßeneinmündung muss ein Radweg-Zeichen stehen. Ansonsten endet der benutzungspflichtige Radweg.
• Ist der Zustand eines Radweges so, dass er zum langsamen Fahren zwingt, besteht keine Benutzungspflicht. (OLG Köln, NZV 1994, 278)
• Um gegen einen nicht ordnungsgemäßen Radweg Klage einreichen zu können, genügt es, ihn einmal befahren zu haben. Regelmäßige Nutzung ist keine Voraussetzung mehr. (BverwG, NZV 2004, 52)
Jupp schrieb:Hi
leider gibt es wohl auch andere Urteile und Rechtsauffassungen.
Nach denen muß man den Radweg benutzen, so langer er überhaupt für irgendein Fahrrad befahrbar ist. Also auch, wenn er für Hollandrad mit Ballonreifen geeignet, für ein RR aber unzumutbar wäre. Müßte man halt so langsam fahren, daß es paßt, man habe kein Recht, immer die gewünschte hohe Geschwindigkeit fahren zu können. Können Autofahrer ja auch nicht.
Ich sehe das für mich zwar auch anders, aber man sollte sich eben nicht drauf verlassen, daß ein schlechter Belag einen RRadler von der Benutzungspflicht befreit.