andreas s
bewegt ein(en) Ti-ger
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Nicht immer ist der geschädigte Verkehrsteilnehmer der auf eine Anzeige verzichtet, dafür verantwortlich.Da wundert es schon gar nicht mehr, dass man so oft von Strafrichtern zu hören bekommt: "Der ist ja noch nie aufgefallen, also belassen wir's mal bei Auflagen."
Folgende Geschichte (verkürzt) ist mir von einem Vereinskollegen zugetragen worden: Ein Autofahrer überholt auf abschüssiger Strecke einen Rennradfahrer mit < 40cm Abstand. Es kommt in der unmittelbaren Folge dazu, dass Autofahrer, Radfahrer und Polizei diesen Vorfall besprechen. Der Autofahrer gibt weil er sich offensichtlich im Recht fühlte auf Vorhaltung der Polizei zu Protokoll, die an der Stelle des Überholvorgangs befindliche durchgezogene Linie ganz sicher nicht überfahren zu haben. Eine Nachmessung durch die Polizeibeamten ergab, dass in diesem Fall der Abstand zum Radfahrer kleiner als 40 cm gewesen sein muss. Die durch die gewissenhaften Polizeibeamten aufgenommene Anzeige führte schlussendlich dazu, dass der Vorgang durch die Staaatsanwaltschaft eingestellt wurde.
Wenn selbst eine Anzeige durch die Polizei mit aktenkundigen gleichlautenden Aussagen der Beteiligten zur Einstellung des Verfahrens führt, wie soll man die Erfolgsaussichten im Falle der Kreisverkehrsvorfalls wohl einschätzen?