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Gegen rechtswidrige Radwegbenutzungspflichten in Brandenburg

Straßenradler. Ich will dein Engagement nicht kleinreden und bin auch dankbar für jeden Tipp.
Aber der Rat sich an die zuständige ADFC-Ortsgruppe zu wenden ist etwas blauäugig. Schließlich gibt es eine Menge Granden beim ADFC, die ihre Hauptaufgabe darin sehen mehr Radwege zu fordern. Von solchen Leuten Hilfe bei einem Verfahren zu erhoffen, ist doch abwegig.
 

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Re: Gegen rechtswidrige Radwegbenutzungspflichten in Brandenburg
(...)
in Kleinmachnow wurde von einem Radfahrer eine Klage im Verfahren zur Benutzungspflicht am VG Potsdam aufgund der Aussage des Richters, dass die Radwege gut und sicher benutzbar seien und das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg habe, zurückgezogen.

(...)

Wenn Klageverfahren unkoordiniert an den VG's laufen besteht nicht nur ein erhebliches Risiko der umzureichenden bzw. falschen Begründung, sondern das Risiko von nicht erwünschter Abweisung von Klagen.
Bestes Beispiel ist das Urteil des VGH Bayern azur Zulässigkeit der Radwegebenutzungspflicht bei Unterführungen au 04/2012.
Dieses Urteil hätte vermieden werden können!

Das Angebot einer fachlichen Unterstützung durch den ADFC sowie auch einer Koordination vergleichbarer Verfahren in den jewiligen Bereichen ist entsprechend unserer Recourcen möglich.

(...)

Radfreunde und Mitglieder des ADFC sollten sich dazu auch an die Ortsgruppen wenden, damit hier eine gute Strategie für die Aufhebung der Benutzungspflicht gefunden wird und doppelte kostenintensive Verfahren wie in Klm vermieden werden.

(...)

Ich nehme an, Du meinst dieses Urteil vom April 2011. Das hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen bestätigt. Es sagt, dass bei nochmals gegenüber der erheblich erhöhten Gefahr aus § 49 V 2 StVO erheblich erhöhten Gefahr auch die Pflicht angeordnet werden darf, einen Radweg zu benutzen, der nicht den aktuellen Anforderungen der VwV genügt. Das dürfte nur bei sehr, sehr stark befahrenen Straßen mit hohem Schwerlastanteil & wenig Breite der Fall sein. Verhindern lassen sich solche Urteile nur, wenn Betroffene sich darauf beschränken, klar rechtswidrige Radwegbenutzungspflichten anzugreifen. Da wäre nicht gut & würde gerade an den Bundesstraßen in Brandenburg viel zu viel Pflicht stehen bleiben.

Für sinnvoll halte ich allerdings auch, zuerst die klaren Fälle aufzugreifen & dazu schnell Gerichtsentscheidungen herbeizuführen - so wie ich es jetzt mit "meinen" L77- und K6903-Abschnitten versuche. Da wird es, wenn die Behörde nicht noch von sich aus darauf verzichtet, die Radwegbenutzungspflicht dort zu vollziehen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch in diesem Jahr eine Entscheidung des Verwaltungsgericht über die Vollziehung der Radwegbenutzungspflicht (§ 80 V VwGO) geben. Für mich außerdem von Bedeutung: Schon Widerspruch, Antrag aur Anordnung der aufschiebenden Wirkung usw. machen Mühe & Kosten Zeit. Das jeweils vorher noch mit womöglich mehreren ADFC-Ortsvereinen und andern Leuten im Detail abzustimmen, sprengt meinen persönlichen Rahmen & erspare ich mir, auch wenn ich inzwischen auch in den ADFC eingetreten bin. Wie oben dargestellt: Jeder Betroffene kann sich selbst ins Verfahren einklinken. Das gilt auch, wenn schon Klage erhoben ist oder vorläufiger Rechtsschutz beantragt ist (§ 65 II VwGO). Dann bekommt er nicht nur alle entscheidenden Unterlagen & Schreiben, sondern kann auch selbst Anträge stellen & Rechtsbehelfe geltend machen.

Klar auch: Wer vor Gericht zieht, sollte schon etwas stärkere Nerven haben und vor allem in der ersten Instanz nicht gleich die Klage wieder zurücknehmen, bloß weil der Richter sich in der mündlichen Verhandlung mit Argumenten jenseits der Rechtslage ziert.

Klar auch: Gerichtsverfahren machen Arbeit & Antragsteller oder Kläger müssen die Gerichtskosten (knapp 400 Euro je Klage) erstmal auslegen. Beim Oberverwaltungsgericht geht nichts mehr ohne Rechtsanwalt und der will, wenn's ein guter ist, in der Regel auch einen Vorschuss in Höhe von mehreren Hundert Euro.

Grundsätzlich im Verwaltungsrecht kein Argument: Die Anforderungen an die Qualität der Argumentation gegenüber der Behörde & dem Gericht. Anders als im Zivilrecht müssen Behörden & Richter die Sach- & Rechtslage von sich aus vollständig ermitteln und bewerten. (Klar ist natürlich: Trotzdem ist sinnvoll, die Rechtslage genau zu kennen & alle Argumente so prägnant wie möglich zu bringen - allein schon, damit ein Richter in Potsdam einen nicht mit Nicht-Argumenten bequatschen kann, ihm zu ersparen, ein Urteil zu fällen & zu begründen. Für Fehlentscheidungen gibt's halt die nächste Instanz)
 
Aber der Rat sich an die zuständige ADFC-Ortsgruppe zu wenden ist etwas blauäugig. Schließlich gibt es eine Menge Granden beim ADFC, die ihre Hauptaufgabe darin sehen mehr Radwege zu fordern. Von solchen Leuten Hilfe bei einem Verfahren zu erhoffen, ist doch abwegig.

Das finde ich nicht unbedingt. Für Radwege bin ich - zugunsten von Spazierradlern & Familienausflügen - in vielen Fällen auch. Das heißt noch nicht, gleichzeitig auch für die Benutzungspflicht des Radwegs zu sein.

Dass einzelne ADFC-Protagonisten sich zuweilen gegenüber Radwegbenutzungspflichten gegenüber etwas defensiv äußern, ist zwar bedauerlich, aber nicht zu ändern. Die offizielle Haltung des ADFC zum Thema finde ich völlig in Ordnung.
 
Heute erhielt ich Post vom Kreis TF wegen meines Antrags auf Überprüfung der K7241 von Großbeeren nach Heinersdorf. Spannend, was die zuständige Sachgebietsleiterin noch wissen will - im Gegensatz zu meinen Behördenbriefwechseln in anderen Kreisen:
Für die weitere Bearbeitung bitte ich um Mitteilung in welcher Form Sie durch die bestehende Beschilderung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind. Seit wann ist Ihnen die bestehende Beschilderung bekannt? Warum sind Ihrer Meinung nach die Voraussetzung des § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 StVO hier nicht oder nicht mehr gegeben?
Ich habe natürlich auf das BVerwG-Urteil 3 C 42.09 hingewiesen und erklärt, dass ich aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse keine Gefahrenlage sehe, die es rechtfertigt, mich auf den Radweg zu zwingen.
 
Klingt grundsätzlich erstmal positiv. Wer nicht gleich abschmettert, macht sich immerhin Gedanken.
 
Klingt grundsätzlich erstmal positiv. Wer nicht gleich abschmettert, macht sich immerhin Gedanken.
Oder es ist der Versuch, Widersprüche von vornherein zu eliminieren: es könnte ja aus Sicht der Behörde die "vorteilhafte Situation" existieren, dass der Erstkontakt vor über einem Jahr war. Bei einem Widerspruch muss man im übrigen nichts begründen. Ich bin hier erst einmal skeptisch, da doch das BVerwG-Urteil 3 C 42.09 der zuständigen Sachgebietsleiterin bewusst sein muss.
 
Oder es ist der Versuch, Widersprüche von vornherein zu eliminieren: es könnte ja aus Sicht der Behörde die "vorteilhafte Situation" existieren, dass der Erstkontakt vor über einem Jahr war. Bei einem Widerspruch muss man im übrigen nichts begründen. Ich bin hier erst einmal skeptisch, da doch das BVerwG-Urteil 3 C 42.09 der zuständigen Sachgebietsleiterin bewusst sein muss.

Genau das dachte ich auch ;)
 
Oder es ist der Versuch, Widersprüche von vornherein zu eliminieren: es könnte ja aus Sicht der Behörde die "vorteilhafte Situation" existieren, dass der Erstkontakt vor über einem Jahr war.

Edit: Stimmt, genau das dürfte der Hintergrund solcher freundlich formulierten Sätze sein. Die Verwaltung sortiert so die Widersprüche: Die guten ins Töpfchen, die schlechten in die Rundablage. Da darf man nicht in die gestellte Verfristungsfalle tappen :).

Hierzu ein vertiefender Beitrag (kürzer: hier), auch wenn es in diesem Fred schon mehrfach richtig zur Sprache kam. Es ist aber nicht auszuschließen dass sich das "Fenster" dieser (früher durchaus umstrittenen) Rechtsansicht irgendwann wieder schließt, wenn das BVerwG oder andere Obergerichte bei erneuter Befassungsgelegenheit merken, welchen Arbeitsaufwand sie den VG'en damit eingebrockt haben (wegen der vielen Widersprüche seit BVerwGE 3 C 42.09).
 
Wer muss eigentlich den Beweis dafür erbringen, dass der Radfahrer/Verkehrsteilnehmer die Schilder, denen er widerspricht, zu einem bestimmten Zeitpunkt gesichtet hat? Gilt hier: Wer behauptet, muss beweisen?
Wenn es der aufmüpfige in seinen Rechten verletzte Radfahrer ist: Wie kann er den Beweis erbringen? Reicht alleine seine Aussage?
 
Wer muss eigentlich den Beweis dafür erbringen, dass der Radfahrer/Verkehrsteilnehmer die Schilder, denen er widerspricht, zu einem bestimmten Zeitpunkt gesichtet hat? Gilt hier: Wer behauptet, muss beweisen?
Wenn es der aufmüpfige in seinen Rechten verletzte Radfahrer ist: Wie kann er den Beweis erbringen? Reicht alleine seine Aussage?


Zunächst genügt das bloße Behaupten. Anders ist es nach der Rechtsprechung zur Bekanntgabe von Verkehrszeichen durch "erstmaliges Herannahen" ja auch nicht möglich. Sofern Anhaltspunkte für eine frühere "individuelle Bekanntgabe" (frühere Kenntnis) vorliegen (der Kläger wohnt um die Ecke), wird die Behörde sie vorbringen, wobei Zweifel zu ihren Lasten gehen. Vor Gericht ist dann ggf. Beweis über die Frage zu erheben, sofern sie entscheidungserheblich ist. In dem hier bereits zitierten Urteil (VGH Mannheim, Urteil vom 10.2.2011, 5 S 2285/09)
ließ es das Gericht auch genügen, dass "der Kläger sich diesem [Verkehrsschild] nach eigenem Bekunden erstmals gegenübersah".
 
Straßenradler. Ich will dein Engagement nicht kleinreden und bin auch dankbar für jeden Tipp.
Aber der Rat sich an die zuständige ADFC-Ortsgruppe zu wenden ist etwas blauäugig. Schließlich gibt es eine Menge Granden beim ADFC, die ihre Hauptaufgabe darin sehen mehr Radwege zu fordern. Von solchen Leuten Hilfe bei einem Verfahren zu erhoffen, ist doch abwegig.

Der ADFC engagiert sich seit Jahren für die Aufhebung der Benutzungspflicht. Soweit hier Infrastruktur anzupassen ist, darf die Benutzungspflicht nur an Gefahrenstellen vorgeschrieben werden.Dies sind zum Beispiel Unterführungen, starke Engstellen und Strecken mit hohem Schwerlastverkehr.

Die Forderung zum Radwegebau wird vom ADFC selbstverständlich weiter verfolgt. Dies innerorts möglichst auf der Fahrbahn. Straßenbegleitende Radwege weisen deutlich höhere Sicherheitsrisiken auf und sind für schnelle Radfahrer i.d.R. nicht geeignet. Bei straßenbegleitenden Radwegen mit Gehwegen muss der Radfahrer sich ggf. auf die Geschwindigkeit eines Fußgängers reduzieren. Dies kann nicht im Interesse einer Steigerung des Radverkehrsanteils sein.
Radwege dienen auch der Schulwegsicherheit. Insbesondere Kinder ab 9 Jahren benötigen für ihre Wege eine sichere Führung.
Touristische Radwege werden vermehr auch durch die Alltagsradler benutzt. Pedelecs werden hier eine deutliche Änderung bringen !

Es bestehen Bestrebungen für Radweg ohne Benutzungspflicht ein eindeutigere Kennzeichnung zu erreichen. Diesbezüglich sind wohl Änderungen an der Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) für den Herbst in Arbeit.

In der Forderung nach weiterhin notwendigem Radwegebau (ohne Benutzungspflicht) sowie der Klärung der tatsächlichen Gefahrenlage zur berechtigten Anordnung einer Benutzungspflicht sehe ich keinen Widerspruch.

Mfg
Straßenradler
 
Wer muss eigentlich den Beweis dafür erbringen, dass der Radfahrer/Verkehrsteilnehmer die Schilder, denen er widerspricht, zu einem bestimmten Zeitpunkt gesichtet hat? Gilt hier: Wer behauptet, muss beweisen?
Wenn es der aufmüpfige in seinen Rechten verletzte Radfahrer ist: Wie kann er den Beweis erbringen? Reicht alleine seine Aussage?

Es gilt die Frist 1 Jahr nach Montage / Aufstellung.

Die Frage, ob diese Frist abgelaufen ist, ist eigentlich sekundär, denn jeder hat das Recht einen Antrag auf Überprüfung der Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung zu stellen.
Die Verkehrsbehörde muss diesen Antrag mit einem Bescheid entscheiden. Gegen diesen ist Widerspruch, nach Erhalt des Widerspruchsbescheides auch Klage am Verwaltungsgericht möglich.

Insofern erscheint es oft sinnvoller einen Antrag auf Änderung / Aufhebung der Schilder zu stellen, da dann die Frist von 1 Jahr nicht relevant ist.

Mfg
Straßenradler
 
Die Forderung zum Radwegebau wird vom ADFC selbstverständlich weiter verfolgt. Dies innerorts möglichst auf der Fahrbahn. Straßenbegleitende Radwege weisen deutlich höhere Sicherheitsrisiken auf und sind für schnelle Radfahrer i.d.R. nicht geeignet. Bei straßenbegleitenden Radwegen mit Gehwegen muss der Radfahrer sich ggf. auf die Geschwindigkeit eines Fußgängers reduzieren. Dies kann nicht im Interesse einer Steigerung des Radverkehrsanteils sein.
Radwege dienen auch der Schulwegsicherheit. Insbesondere Kinder ab 9 Jahren benötigen für ihre Wege eine sichere Führung.
Touristische Radwege werden vermehr auch durch die Alltagsradler benutzt. Pedelecs werden hier eine deutliche Änderung bringen !
Ich denke, der BDR liegt hier richtig:
Die Politik, die Behörden für den Straßenverkehr und die Stadt- und Straßenplaner sollten bei ihren Überlegungen zur Straßenverkehrsordnung, zur Stadtentwicklung und für den Bau von Radweganlagen von einer durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit der Radfahrer von 25 km/h ausgehen. Der BDR fordert deshalb seit längerem, auch unter dem Gesichtspunkt der Unfallverhütung, die Zuteilung bzw. Trennung des Verkehrsraums nicht ausschließlich nach Verkehrsarten (Kfz, Radfahrer, Fußgänger), sondern auch eine Separation nach Geschwindigkeit vorzunehmen (Stichworte: Radschnellwege, vermehrte Fahrradstraßen und Schutzstreifen, schnelle Radfahrer auf die Straße, langsame Fahrer auf den nicht benutzungspflichtigen Radweg).
http://radsport-hh.de/pdf/BDR_Stellungnahme zum StVO-Entwurf 2011
 
Es gilt die Frist 1 Jahr nach Montage / Aufstellung.

Die Frage, ob diese Frist abgelaufen ist, ist eigentlich sekundär, denn jeder hat das Recht einen Antrag auf Überprüfung der Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung zu stellen.
Die Verkehrsbehörde muss diesen Antrag mit einem Bescheid entscheiden. Gegen diesen ist Widerspruch, nach Erhalt des Widerspruchsbescheides auch Klage am Verwaltungsgericht möglich.

Insofern erscheint es oft sinnvoller einen Antrag auf Änderung / Aufhebung der Schilder zu stellen, da dann die Frist von 1 Jahr nicht relevant ist.

Beim Versuch, das zu verstehen, hat sich mein Gehirn mit einem Raketenrucksack davon gemacht, also muss ich ganz doof nachfragen:
Es gibt in meinem Fahrgebiet benutzungspflichtige Radwege, die ich seit etlichen Jahren kenne (es ließe sich mutmaßlich durch eine Behörde leicht nachweisen, dass eine Kenntnis meinerseits vorliegt). Gegen diese Radwege habe ich heute ein Überprüfungsersuchen verfasst (aber noch nicht verschickt, da sie zur späteren Kontrolle (Schreibfehler, Syntax und Ausdruck) noch reifen müssen), mit der Bitte, diese zu entfernen. So weit ich weiß, bzw. beim Mitlesen hier und in im Thread nebenan zu verstehen versuche, kann ich den Schildern ja nicht mehr widersprechen, wenn ich die länger, als 1 Jahr kenne.
Dann gibt es für mich neue, benutzungspflichtige Radwege, gegen die ich einen Widerspruch verfasst habe (ist ebenfalls aus den gleichen Gründen noch nicht abgeschickt worden). Da ich diese erst ~7 Monate kenne, ist für mich der Widerspruch der passende Weg zum Ziel (irgendwo stand dazu, dass der Widerspruch ein schärferes Schwert, als das Überprüfungsersuchen sei - deswegen diese Aufteilung).
Wann die aufgestellt wurden, kann ich höchstens in einem Fall von ~15 zu monierenden Straßen sagen.:confused:

Nun meine eigentliche Frage: Alles in ein Überprüfungsersuchen/Antrag auf Überprüfung der Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung umwandeln und dann später dem Bescheid widersprechen?
Ist eine längere Begründung sinnvoll?
 
Sehr geehrter Beinbiest,
es mag sein, dass Sie erst jetzt dieses Schild erkannt haben, aber leider steht es seit Jahren.

In Folge ist Ihre Betroffenheit von einer seit Jahren bestehenden Entscheidung nur dann sinnvoll, wenn Sie wirklich direkt einen Bezug herstellen könnten. Dies zum Beispiel durch den Umstand, dass Sie gerade in die Nähe der betreffenden Straße gezogen sind. Das ist aber in der Regel nicht der Fall.

Insofern ist Ihre Betroffenheit als Rennradfahrer zwar vermutlich gegeben, aber es nicht ratsam, ein Verfahren durch die Frage der Jahresfrist zu belasten.

Es ergibt sich aus der Sachlage, dass Sie in der Regel an dem Schild erst nach der Jahresfrist - d.h. dem formellen Ablauf der Widerspruchsfrist der verkehrsrechtlichen AO - auf die Benutzungspflicht aufmerksam werden.

Ich empfehle ausdrücklich lieber einen Antrag zu stellen, dass die Benutzungspflicht aufgehoben wird und damit die Verkehrsbehörde keinen Grund finden kann, sich auf die Frage der Widerspruchsfrist einzulassen.

Entsprechende Entscheidungen, dass die Verkehrsbehörden diese Anträge prüfen und entscheiden müssen liegen bereits vor und können bei mir angefragt werden.

Im "Verfahren Kleinmachnow" wurde dies auch an einer Straße erfolgreich durchgeführt. Klage am VG Potsdam gegen den erhaltenen Widerspruchsbescheid ist z.Zt. noch anhängig.

Eine Begründung über die Frage, wo die Gefahrenlage bei Nutzung der Straße gegeben sein soll, obliegt der Verkehrsbehörde. Insofern kann hier ein geringerer Aufwand betrieben werden und die Frage der Gefahrenlage auf der Straße erst mal der Behörde vorgegeben werden.

Formulierungen im Detail können bei Kenntnis Ihrer Schreiben überprüft werden.

Mfg
Straßenradler
 
Beim Versuch, das zu verstehen, hat sich mein Gehirn mit einem Raketenrucksack davon gemacht, also muss ich ganz doof nachfragen:
Es gibt in meinem Fahrgebiet benutzungspflichtige Radwege, die ich seit etlichen Jahren kenne (es ließe sich mutmaßlich durch eine Behörde leicht nachweisen, dass eine Kenntnis meinerseits vorliegt). Gegen diese Radwege habe ich heute ein Überprüfungsersuchen verfasst (aber noch nicht verschickt, da sie zur späteren Kontrolle (Schreibfehler, Syntax und Ausdruck) noch reifen müssen), mit der Bitte, diese zu entfernen. So weit ich weiß, bzw. beim Mitlesen hier und in im Thread nebenanzu verstehen versuche, kann ich den Schildern ja nicht mehr widersprechen, wenn ich die länger, als 1 Jahr kenne.
Dann gibt es für mich neue, benutzungspflichtige Radwege, gegen die ich einen Widerspruch verfasst habe (ist ebenfalls aus den gleichen Gründen noch nicht abgeschickt worden). Da ich diese erst ~7 Monate kenne, ist für mich der Widerspruch der passende Weg zum Ziel (irgendwo stand dazu, dass der Widerspruch ein schärferes Schwert, als das Überprüfungsersuchen sei - deswegen diese Aufteilung).
Wann die aufgestellt wurden, kann ich höchstens in einem Fall von ~15 zu monierenden Straßen sagen.:confused:

Nun meine eigentliche Frage: Alles in ein Überprüfungsersuchen/Antrag auf Überprüfung der Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung umwandeln und dann später dem Bescheid widersprechen?
Ist eine längere Begründung sinnvoll?


Nunja - Ich bin mir nicht über die Beweislast sicher, jedoch dürfte es der Behörde nicht so ein Leichtes sein, dir nachzuweisen, dass du diese Schilder kennst - Außer sie stehen 10 Meter von deinem Hausausgang entfernt (zugespitzt ausgedrückt).

Und die 1-Jahres-Frist ist auch so eine Sache. Grundsätzlich gilt bei Verkehrsschildern, welche Allgemeinverfügungen sind, tatsächlich die 1-jahres-Frist (das ist die reguläre Widerspruchsfrist gegenüber Allgemeinverfügungen, gegen normale Verwaltungsakte gelten 4 Wochen seit Bekanntgabe) seit Bekanntgabe. Jedoch gibt es dazu eben verschiedene, sogar relativ frische, Urteile, die der Auffassung sind, dass die Bekanntgabe bei Verkehrsschildern nicht durch das bloße Aufstellen stattfindet, sondern von dem Betroffenen auch irgendwie 'empfangen' werden muss. Da Verkehrsschilder nicht in den Briefkasten landen, sondern auf der Straße stehen, kann auch nicht einfach davon ausgegangen sein, dass ein Berliner beispielsweise ein Verkehrszeichen für einen brandenburger Radweg kennt. Daher gilt eben auch der Grundsatz, wie ihn die Zeitungen, die Rechtsratgeber usw. proklamieren: Beginn der Widerspruchsfrist geht mit dem ersten Kontakt mit der Allgemeinverfügung/dem Verkehrszeichen einher.

Wenn du also dein Überprüfungsersuchen zu Radwegschildern stellen willst, die nicht 100%ig deinem näheren Umfeld zuzuordnen sind, kannst du auch gegen diese Schilder den Widerspruch wählen. Denn so ein Ersuchen sehe ich doch als sehr schwaches Schwert an - Einen Widerspruch muss eine Behörde in mehrererlei Hinsicht überprüfen, materiell und formell. So ein Ersuchen (ich weiß es nicht genau) kann man wahrscheinlich sogar einfach mit Floskeln abschmettern, ohne es überhaupt formell (geschweige denn materiell) überprüft zu haben.
 
Hall Crash kid
warum sollen sehr große Risiken aufgenommen werden, wenn es einfacher ist. Risiken vermeiden!

Ansonsten steht ja das Angebot Texte mal durchzusehen.
Mfg
Straßenradler
 
Alles in ein Überprüfungsersuchen/Antrag auf Überprüfung der Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung umwandeln und dann später dem Bescheid widersprechen?

Nein, bloß nicht. Wo ein Widerspruch zulässig ist, solltest Du unbedingt einen Widerspruch einlegen.Sofern die Radwegbenutzungspflicht rechtswidrig ist, wird sie dann - sei es von der Behörde, sei es vom Verwaltungsgericht - sofort und unmittelbar aufgehoben. Wenn Du die Aufhebung beantragst und gegen die Ablehnung ggf. vor Gericht ziehst, verpflichtet im besten Fall das Gericht die Behörde, die Radwegbenutzungspflicht aufzuheben. Das kann dann noch mal dauern. Hinzu kommt: Oft steht der Behörde bei der nachträglichen Aufhebung - anders als bei einem Widerspruch - Ermessen zu & verurteilt das Gericht sie dann ggf. nur dazu, neu über den rechtswidrig abgelehnten Antrag zu entscheiden.

Ich würde bei der Zulässigkeit allerdings nicht schummeln. Wenn Du die Schilder schon länger kennst, beantrage besser die Aufhebung & erschleich Dir keinen Widerspruch.

Es gilt die Frist 1 Jahr nach Montage / Aufstellung.

Nein. So hat es ein Teil der Verwaltungsrechtler früher mal gesehen. Seit zwei einschlägigen Bundesverwaltungsgerichtsurteilen zum Thema steht felsenfest: Der Widerspruch gegen Verkehrsregelungen ist für jeden Betroffenen ein Jahr ab erstem Kontakt zulässig - unabhängig davon, wann das Schild tatsächlich aufgestellt wurde.


Ist eine längere Begründung sinnvoll?

Da hat Straßenradler recht: Die Behörde hat den Sachverhalt von sich aus vollständig zu ermitteln. Ich halte für sinnvoll, die wesentlichen Gründe möglichst griffig zu formulieren & ansonsten die Behörde machen zu lassen. Die Formulierungen sollten erkennen lassen, dass Du die Stelle wirklich kennst & dass Du den Widerspruch/Antrag ernst meinst & nicht bloß irgend eine Vorlage abgeschrieben hast.

Vor Gericht halte ich ausführlichere Begründungen für sinnvoll. Der Richter, der ja bis dahin von dem Fall gar nichts weiß, sollte schon aufgrund der Klage/des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ein möglichst klares und vollständiges Bild bekommen & nicht erst aus der Akte, die er später von der Behörde bekommt.
 
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