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Gegen rechtswidrige Radwegbenutzungspflichten in Brandenburg

Auf dem letzen Stück zwischen Beelitz und Zauchwitz fahre ich z.b. auch auf der Straße, weil der Radweg dort einem Waschbrett gleicht.

Gruß, Micha

Oha, merke schon, da war ich schon länger nicht mehr. In dem Fall würde ich wohl auch die Strasse benutzen, auch wenn es wahrscheinlich verboten ist :)

Ist das wirklich so schlimm da, ? also Radweg natürlich erst nach der quer laufenden Hauptstrasse (Berliner Chaussee) . Fand den nun auch nicht sooo toll, aber durchaus gut zu fahren.


Am Anfang ist der Radweg noch in Ordnung, aber die letzten ca. 2 km kannst du eigentlich nur noch mit einem Fully fahren.
 

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Re: Gegen rechtswidrige Radwegbenutzungspflichten in Brandenburg
Ein wenig irritiert mich schon die Argumentation von K.Micha86. Ich fahre gerne mit der Gruppe durch Potsdam-Mittelmark und wir sind nicht immer 16 Leute ("Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren." StVO §27), weshalb wir nicht per se auf der Straße fahren dürfen. Aber mit der Gruppe über Brandenburger Radwege zu fahren ist bei der nicht wirklich ausgeprägten Neigung des Landes, die Radwege auch instandzuhalten, nur gefährlich. Über die die unvorteilhafte Rechtsprechung, wenn einem Fußgänger bei einem gemeinsamen Rad- und Fußweg ins Rad latschen, wurde schon eingegangen. Dazu kommt noch, dass die meisten Radwege nur entlang einer Seite der Straße führen. Sprich mit verlassen/einfahren auf den Radweg ist zumindest in einer Richtung eine Querung der Straße nötig, was das Risiko weiter erhöht. Dass Autofahrer gerne beim Abbiegen Radfahrer übersehen, habe ich auch schon beim nutzen von Radwegen mit zwei kaputten Rädern und ein paar Schrammen selbst feststellen dürfen. Last but not least: Ein benutzungspflichtiger Radweg schränkt meine Freiheit ein, denn genauso argumentiert das BVerwG und lässt ihn nur zu „wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt“.

RA Siegfried Fröhlich weist auch noch in diesem Zusammenhang auf eine weitere rechtliche Kuriosität hin:
Setzt man sich aber gegen ein Bußgeld juristisch zur Wehr, prüft ein Richter, ob die Radwegbenutzungspflicht an Ort und Stelle überhaupt angeordnet werden durfte. Denn seit einer Neufassung der Gesetzeslage darf eine Radwegbenutzungspflicht nämlich nur doch dort angeordnet werden, wo für Radfahrer aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht. Auf breiten, wenig befahrenen und übersichtlichen Straßen ist das in aller Regel nicht der Fall. Das Ergebnis ist kurios: Stehen die entsprechenden Schilder, ist der Radweg zu benutzen. Ein Richter kann allerdings nachträglich aber das Aufstellen für unwirksam erklären.
http://www.radsport-aktiv.de/freizeit/freizeitbericht_348.php

Rennradfahren ist nicht ein Frage der Rücksichtlosigkeit und des Schnitts. Der Schnitt ist schnell im Keller, wenn der Wind da ist oder Regenerationsphasen eingebaut werden. Aber wenn ich ordentlich trainieren will, dann will ich auch eine gewisse Zeit lang zügig mit Windschatten/Kreiseln mit einem Rennrad angemessener Geschwindigkeit fahren.
 
Wie sieht es denn in der Realität aus? Ist es wirklich so, dass wenn dort nur 8, 10 oder 12 Leute auf der Straße fahren eine Strafe für jeden verhängt wird? Und wer stellt sich denn dort "mitten in den Wald" und kontrolliert das? Wurde denn jemand von euch dort schon einmal angehalten und musste ein Bußgeld zahlen? Ich würde erstmal abwarten und mich dann beschweren wenn es so weit ist.
 
Nein, angehalten wurde ich noch nie, aber des Öfteren von Autofahren geschnitten, behupt und beschrien, was u.U. auch etwas gefährdend ausarten kann.
Insgesamt hält sich das sicher in Grenzen und die meisten Autofahrer gehen relaxt mit Radfahrern auf der Strasse um, aber die Ausnahmen nerven und die Radwegbenutzungspflicht scheint
dann oft der Auslöser für unnötige Aktionen zu sein.
So nach dem Motto: Der darf das ja gar nicht, was er da macht....usw usw.
 
Die Aggressionen der AutofahrerInnen sind von der jeweils lokal und situationsbedingt geltenden Rechtslage vollständig unabhängig, d.h.: auf der Straße wirst du halt manchmal angehupt und geschnitten, und zwar GANZ EGAL, ob der daneben liegende Radweg benutzungspflichtig ist oder nich, ob die Gruppe als geschlossener Verband gilt oder nicht, usw.

Man betrachte das ganze als Übung in praktiziertem Buddhismus ;)

Gruß, svenski.
 
Dem kann ich nicht ganz zustimmen. Ich wurde schon des öfteren angehupt und über das Vorhandensein eines begleitenden Radbehinderungsweges belehrt.
 
Klar, werde ich auch. Sowohl, wenn der benutzungspflichtig ist, als auch wenn nicht. Das Kriterium der Zumutbarkeit, insbesondere bei Winterwetter, mal ganz außen vor.

Gruß, svenski.
 
RA Siegfried Fröhlich weist auch noch in diesem Zusammenhang auf eine weitere rechtliche Kuriosität hin:

http://www.radsport-aktiv.de/freizeit/freizeitbericht_348.php

Ich weiß nicht, wie Rechtsanwalt Fröhlich darauf kommt. Das ist falsch. Der Richter im OWiG-Verfahren prüft nicht, ob die Radwegbenutzungspflicht (oder auch: das Tempolimit, Parkverbot oder was auch immer) rechtmäßig ist. Hier: http://www.recht-find.de/Verkehszeichen beachten.htm Die Verkehrsregelung muss nur wirksam sein, und das ist sie, so lange das Schild eindeutig postiert & erkennbar ist.

Gegen selbsternannte Verkehrserzieher hilft tatsächlich nur: Viel Gleichmut, Geduld & Unerschrockenheit.

Ich hatte vor vielen Jahren auch mal einen verschärften Verkehrserzieher. Der hatte mich auf einer breiten und zu dem Zeitpunkt so gut wie nicht befahrenen Bundesstraße irgendwo in Niedersachsen überholt, dabei (verbotswidrig) fleißig gehupt und gewinkt, & ein paar Hundert Meter weiter (verbotswidrig) am Straßenrand gehalten & sich mitten auf der Straße aufgebaut. Er sprang dann tatsächlich auch noch immer in die Richtung, in die ich lenkte. Ich bin dann so gerade eben ohne Sturz & ohne dass er mich erwischt hätte, vorbeigekommen....
 
Und natürlich kommen solche Leute in fast jedem Fall straffrei davon. Eigentlich müsste man sie in jedem Fall anzeigen, schon für das Hupen..
 
Bloß mal mein aktueller Briefwechsel mit der Polizei:

Sehr geehrte Damen und Herren,
täglich befahre ich die Straße des 17. Juni auf dem Weg von und zur Arbeit mit dem Fahrrad. Die Straße ist mit einem benutzungspflichtigen Radweg ausgestattet, der östlich des Großen Sterns auch von Schnee befreit wird.
Anders dagegen im Bereich zwischen Einsteinufer und Ernst-Reuter-Platz. Die Straße des 17. Juni ist in diesem Bereich für Fahrräder gesperrt, Radfahrer werden über den Parkplatz geleitet. Der Parkplatz wird aber nicht vom Schnee geräumt.
Ist der straßenbegleitende benutzungspflichtige Radweg nicht geräumt, darf die Straße benutzt werden. Doch wie komme ich sicher und regelkonform vom Einsteinufer zum Ernst-Reuter-Platz?

Gleiches gilt auch für die Strecke auf der Heerstraße zwischen Postfenn und Teufelsseechaussee.
Mit freundlichen Grüßen


Antwort:
selbstverständlich habe ich Ihre Anfrage vom 17.01.2013 noch am selben Tag an die örtlich zuständige Direktion 2 weitergeleitet und um Beantwortung gebeten.
Warum sich die Beantwortung Ihrer Anfrage anscheinend verzögert hat, kann ich nicht beantworten, ich werde aber persönlich noch einmal Rücksprache bei der Direktion 2 halten und den Bearbeitungsstand erfragen.
Bis dahin empfehle ich Ihnen bezüglich Ihrer Fragestellung wie Sie sicher vom Einsteinufer zum Ernst-Reuter-Platz gelangen, auf nicht geräumten Wegen und Plätzen das Fahrrad zu schieben, ganz gleich, ob es eine Räumungspflicht gibt oder nicht. Ihre Gesundheit sollte - nicht nur bei diesen Witterungsbedingungen - immer höchste Priorität im Straßenverkehr haben.
Eine ausführliche Antwort können Sie dann in den nächsten Tagen von der zuständigen Direktion 2 erwarten.
 
Na dann: Viel regelkonformen Spaß erstmal! :bier: :bier: ;)

Gruß, svenski.

P.S.: Schneller als von der Polizei empfohlen wäre: Einsteinufer rauf, Marchstraße wieder runter, radfahrenderweise. Aber das ist vermutlich auch nicht die Lösung, von der Du träumst... ;)
 
Hey, die Strecke gehört auch zu meiner Hausrunde und ich finde beide Radwege mehr als in Ordnung. Wüsste nicht was dagegen Sprechen sollte die zu nutzen?! Ich bin über jeden vernünftigen Radweg dankbar.

Finde die Aktion unnötig.

Gruß, Micha
Damit sich diejenigen, die für jeden vernünftigen Radweg dankbar sind, auch bewusst sind, was das impliziert:
Laut OLG Bamberg: Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg hat zwar prinzipiell keiner der beiden Verkehrsteilnehmer Vorrang. Aber der Radfahrer darf sein Rad nur so schnell bewegen, dass er es jederzeit beherrscht und abbremsen kann. Soweit erforderlich, muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
Quelle: http://www.nordbayern.de/region/forchheim/urteil-radfahrer-mussen-rufen-und-bremsen-konnen-1.2424165
 
Hi vorTrieB,
erstmal sehr gut, dass Du das machst. Ich werde die Tage dann auch Landkreis Potsdam-Mittelmark schreiben. Ich habe heute übrigens eine erste Antwort vom Landkreis Oder Spree wegen eines Überprüfungsersuchens vom 18.1. gegen die benutzungspflichtigen Radwege Gosen - Neu Zittau - Erkner, Erkner - Hohenbinden und die Radwege an der Hauptstraße in Erkner bekommen. Mir kann nicht versprochen werden, dass die Überprüfung vor bis Mai 2013 abgeschlossen ist, wobei sich der zuständige Sachbearbeiter durchaus sehr kooperativ zeigt.
Sehr langsam geht es derzeit im Landkreis Barnim zu. Dort habe ich am 16.8.12 zwei Überprüfungsersuchen (innerörtlicher Radweg in Werneuchen (B158) und innerörtlicher Radweg in Bernau (L30 und L31) gestellt, die immer noch andauern.
Im Landkreis Dahme-Spreewald widersprach ich dem neuen Radweg von Waßmannsdorf via Selchow zum Abzweig nach Tollkrug am 17.8.12. Zwischendurch antwortete mir die Gemeinde Schönefeld u.a. mit folgendem Power-Zitat:


....


:daumen: Gut zu Wissen, dass sich jemand der Thematik angenommen hat.
Wo du schon dabei bist. Bist du schonmal von KW am A10 Center vorbei? Die Wegführung entbeert jeder Vernunft. Und dann weiter in Waltersdorf bis Grünau? Katastrophe!
Aber das nur am Rande...

Edit: Und noch einer: zwischen Niederlehme und Wernsdorf. so ab halber Höhe am Crossinsee ist ein beidseitig benutzungspflichtiger Rad/Fussweg (in Richtung Wernsdorf also auf der anderen Straßenseite) mit haufenweise Ausfahrten. Die besondere Gefahrenlage erschließt sich mir nicht, da hier kaum Verkehr herrscht, selbst am Nachmittag zur vermeindlichen Rush-Hour. Leider existiert der schon mindestens so lange, wie ich RR fahre. Das wäre dann ab 2008 ^^
 
Ich denke, man könnte auch mal den ADFC-Brandenburg mit ins Boot holen :), die kümmern sich doch auch um Missstände!
 
:daumen: Gut zu Wissen, dass sich jemand der Thematik angenommen hat.
Wo du schon dabei bist. Bist du schonmal von KW am A10 Center vorbei? Die Wegführung entbeert jeder Vernunft. Und dann weiter in Waltersdorf bis Grünau? Katastrophe!
Aber das nur am Rande...

Edit: Und noch einer: zwischen Niederlehme und Wernsdorf. so ab halber Höhe am Crossinsee ist ein beidseitig benutzungspflichtiger Rad/Fussweg (in Richtung Wernsdorf also auf der anderen Straßenseite) mit haufenweise Ausfahrten. Die besondere Gefahrenlage erschließt sich mir nicht, da hier kaum Verkehr herrscht, selbst am Nachmittag zur vermeindlichen Rush-Hour. Leider existiert der schon mindestens so lange, wie ich RR fahre. Das wäre dann ab 2008 ^^
Ja, die Ecken in KöWu kenne ich und mich nerven sie jedes Mal. Die Leute von Unteren Straßenverkehrsbehörde in KöWu sind leider nicht so offensiv, wie deren Kollege von der Bauaufsichtsbehörde, der bezüglich des Flughafens BER vermerkte, er werde sich nicht "verbiegen, um den Murks zur Genehmigung zu führen". Ich war jetzt aber ein paar Monate nicht mehr in LDS. Wenn ich mir es wieder angeschaut habe, dann schreibe ich der Behörde.
Aber wegen der Strecke zwischen Niederlehme und Wernsdorf habe ich am 17.1.13 eine Überprüfung gefordert:
Ortsteil: Wernsdorf (inkl. Ziegenhals)
Straßenname: Dorfstraße; Dorfstraße (L30), Niederlehmer Chaussee (L30)

Ortsteil: Niederlehme (inkl. Ziegenhals)
Straßenname: Wernsdorfer Straße (L30), Karl-Marx-Straße (L30), Friedrich-Ebert-
Straße (L30), Tiergartenstraße (L30)

Wenn jemand will, kann er/sie gerne sich anschließen und der Unteren Straßenverkehrsbehörde schreiben. Einfach eine Unterhaltung mit mir anfangen.
 
Habe gestern eine Überprüfung beim Straßenverkehrsamt in TF wegen des Radweges von Heinersdorf nach Großbeeren gefordert.
Und dann noch, weil vorTrieB der Gemeinde auch schon mailte, eine Überprüfung der Hans-Grade-Alle in Schönefeld, wieder bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde in LDS.
 
(...) Leider existiert der schon mindestens so lange, wie ich RR fahre. Das wäre dann ab 2008 ^^

Ist nicht schlimm. Ihr nehmt einfach mal jemanden mit, der die Strecke noch nicht kennt. Der darf dann ein Jahr ab Erstkontakt Widerspruch einlegen.

Ausschneiden & Einfügen & Ergänzen schrieb:
Absender


An

Landkreis Potsdam-Oberhavel-Spree (in Brandenburg sind für die meisten Straßen außerorts die Kreise zuständig)
Straßenverkehrsbehörde (oder wie sich das Amt im fragnlichen Kreis auch genau nennen mag)
Am Kreishaus 1

14567 Irgendwo




Widerspruch



Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Anordnung der

Radwegbenutzungspflicht
K0815 von Klein-Anfang bis Groß-Ende

lege ich

Widerspruch

ein.

Ich fahre sehr gern und viel Fahrrad. Erstmals am ... bin ich bei einer meiner Touren auf die oben bezeichnete Strecke gestoßen. Sie ist landschaftlich schön & ich möchte da gern wieder entlang fahren.

Der Widerspruch ist zulässig, auch wenn Sie die Radwegbenutzungspflicht womöglich schon vor mehr als einem Jahr angeordnet haben. Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrsverbotes, das durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. (BverwG, Urt. v. 23.09.2010, Az. 3 C 32.09 und 3 C 37.09) Da wie stets bei Allgemeinverfügungen eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erfolgt, beträgt die Widerspruchsfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr und ist nicht abgelaufen.

Der Widerspruch ist auch begründet. Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht ist rechtswidrig und verletzt unter anderen mich in meinen Rechten. Sie ist daher aufzuheben. Verkehrszeichen sind gemäß § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Das mit der Radwegbenutzungspflicht verbundene Verbot für Fahrradfahrer, die Fahrbahn zu benutzen, ist nach § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO nur rechtmäßig, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, Az. 3 C 42.09 ebenfalls zur Anordnung der Radwegbenutzungspflicht an einer Landstraße).

Eine solche qualifizierte Gefahrenlage liegt genau wie in dem dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil zugrundeliegenden Sachverhalt an keinem Punkt der Strecke vor. (Und hier jetzt nach Bedarf anpassen. Zum Beispiel: ) Sie ist übersichtlich und wenig befahren. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es in der Zeit vor Anordnung der Radwegbenutzungspflicht Unfälle gegeben hat.

Außerdem beantrage ich,

die Vollziehung der Radwegbenutzungspflicht gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen.

(Ggf. ergänzen, besser keine leeren Drohungen: ) Ihre Entscheidung über diesen Antrag erwarte ich bis zum (Datum in etwa einem Monat). Wenn Sie bis dahin nicht entschieden haben, werde ich ohne weitere Ankündigung beim Verwaltungsgericht gem. § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs gegen die Radwegbenutzungspflicht anzuordnen. Das ist unbestritten statthaft und zulässig (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.09.2010, Aktenzeichen: 11 CS 10.2164, und Beschl. v. 07.12.2006, Aktenzeichen: 11 CS 06.2450).

Für Ihre Bemühungen: Vielen Dank bereits im Voraus!


Grüße,

und entweder bei einer besonders schwungvollen Runde selbst hinbringen oder per Einschreiben mit Rückschein losschicken. Wer dann keine Lust auf Gericht & den damit verbundenen Aufwand hat, kann den Widerspruch immer noch wieder zurücknehmen. Die Behörde ist nämlich verpflichtet, vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.
 
Ich denke, man könnte auch mal den ADFC-Brandenburg mit ins Boot holen :), die kümmern sich doch auch um Missstände!
Guter Aspekt, aber der ADFC Brandenburg ist Mitgliedermäßig ein kleiner Verband. Ich denke aber auch, dass wir ein wenig sammeln könnten und dann die Widersprüche dem ADFC und dem Brandenburgischen Radsportverband übermitteln können. Als so richtig ehrgeizig sehe ich die beiden Verbände in dieser Frage aber leider nicht. Der ADFC sitzt in Potsdam, Potsdam hat einen hauptamtlichen Fahrradbeauftragten und dennoch meide ich diese Stadt mit dem Rennrad wie die Pest aufgrund dieses Paradieses aus Schienen und benutzungspflichtigen Radwegen in teilweise sehr fragwürdigem Zustand.
 
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