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E-Rennräder funktionieren nicht...

In meinen Augen gibt es schon sinnvolle Einsatzzwecke für die jetzt neu aufkommenden E-Rennräder, bloß nicht so, wie in der Werbung versprochen. Die E-Rennräder werden kommen, genauso wie die E-Mountainbikes gekommen sind. Eine Abregelung bei erst 30-35km/h würde der Werbung, der für diese Gruppe an angepriesenen E-Rennrädern, eher entsprechen, dafür gibt aber die STVZO nichts sinnvolles her.

nein, natürlich nicht, Rennrad auch mit E-Hilfsmotor entspricht nicht der STVO, ist also kein Fahrzeug im Sinne des Gesetzgebers sondern ein Sportgerät. Es darf also nur auf abgesperrten Strecken bewegt werden. :):idee:

Von daher dürfte es kein Problem sein, bis 35km/h zu gehen.

§ 63a Beschreibung von Fahrrädern.

§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern.


http://www.stvzo.de/stvzo/B6.htm

wie heisst es auch, zu spitz sticht nicht :)

https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/measures.jsp?Lang=de&Taric=87139000
ach so Heimtrainer etc ( Sportgeräte)
https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/measures.jsp?Lang=de&Taric=950691


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nein, natürlich nicht, Rennrad auch mit E-Hilfsmotor entspricht nicht der STVO, ist also kein Fahrzeug im Sinne des Gesetzgebers sondern ein Sportgerät. Es darf also nur auf abgesperrten Strecken bewegt werden. :):idee:
Sorry, aber das ist schlichtweg falsch. Deinen Begriff e-Hilfsmotor gibt es so nicht. Es gibt zulassungsfreie Pedelecs, die den Fahrrädern gleichgestellt sind und nicht als Kraftfahrzeug gelten und es gibt S-Pedelecs mit den gesetzlichen Auflagen wie Versicherungspflicht etc.
 
Sorry, aber das ist schlichtweg falsch. Deinen Begriff e-Hilfsmotor gibt es so nicht. Es gibt zulassungsfreie Pedelecs, die den Fahrrädern gleichgestellt sind und nicht als Kraftfahrzeug gelten und es gibt S-Pedelecs mit den gesetzlichen Auflagen wie Versicherungspflicht etc.

Du hast recht, es heißt elektrische Trethilfe, die mit einem elektrischer Hilfsantrieb ausgestattet ist und nicht e-Hilfsmotor
Nur der mäßig gebildete Otto-Normalbürger sagt dazu E-Antrieb, E-Motor, E-Hilfsmotor :rolleyes:
 
Sorry, aber das ist schlichtweg falsch. Deinen Begriff e-Hilfsmotor gibt es so nicht. Es gibt zulassungsfreie Pedelecs, die den Fahrrädern gleichgestellt sind und nicht als Kraftfahrzeug gelten und es gibt S-Pedelecs mit den gesetzlichen Auflagen wie Versicherungspflicht etc.
Richtig. Und sowohl Pedelec als auch S-Pedelec sind natürlich "Fahrzeuge" gem. § 63 a StVZO.
Da der Gesetzgeber bislang entschieden hat, die Grenze bei 25 km/h zu ziehen, wird kein Fahrradhersteller hierzulande
ein legales 35 km/h "Pedelec" anbieten können. Dessen Betrieb wäre tatsächlich auf öffentlichen Wegen verboten,
weil es keine Zulassung als S-Pedelec hat. Und bei den E-Rennrädern bitte nicht die gem. § 67 StVZO weiterhin erforderlichen
Reflektoren vergessen ! :)
 
Richtig. Und sowohl Pedelec als auch S-Pedelec sind natürlich "Fahrzeuge" gem. § 63 a StVZO.
Da der Gesetzgeber bislang entschieden hat, die Grenze bei 25 km/h zu ziehen, wird kein Fahrradhersteller hierzulande
ein legales 35 km/h "Pedelec" anbieten können. Dessen Betrieb wäre tatsächlich auf öffentlichen Wegen verboten,
weil es keine Zulassung als S-Pedelec hat. Und bei den
E-Rennrädern bitte nicht die gem. § 67 StVZO weiterhin erforderlichen
Reflektoren vergessen ! :)


es gibt nach der "StVZO, B. Fahrzeuge" keine Rennräder und keine e-Rennräder , also trifft sie auch nicht zu :daumen::idee:
 
Falls nicht nur mir hier die Ironie in den Vorpostings entgangen ist: mangelnde Beleuchtung/Reflektoren und gepimpter Pedalec-Motor sind zwei komplett unterschiedliche Dinge: während ersters eine Ordnungswidrigkeit ist, welche üblicherweise nur ein sehr überschaubares Bußgeld nach sich zieht, wird mit einem gepimptem Pedalec die Grenze zu Strafbarkeit überschritten. Kostet im Zweifelsfall Geldstrafe in Tagessätzen und ggf. auch den Führerschein.
 
Wie gesagt, perspektivisch. Wenn Akkutechnologie im gleichen Maße wichtig bleibt wie momentan, wird man da in mittlere 4stellige Bereiche vordringen können, da kann dann keiner mehr mithalten.
Weit verbreitete Fehleinschätzung. Leistungsfähige Akkus werden zwar immer billiger, aber kaum leistungsfähiger. Du könntest heute schon problemlos vierstellig fahren wenn du bereit wärst die Wanne eines E-Bullit mit Zellen zu füllen, wäre halt nur ziemlich teuer. Wenn es weniger teuer wäre würde das aber trotzdem keiner machen.


Ebike ist nicht ok, aber Motorrad schon?
Motorradfahrer kommen für gewöhnlich nicht aus die Schnapsidee Rad an Rad in irgendwelchen Trainingsrunden mitfahren zu wollen...
 
So ein kleines, schüchternes E-Bike Unterforum. ;)
Bitte ganz separat. Am besten mit Zwangsmigrationsfunktion. Sind doch immer die gleichen fünfeinhalb Kasper die bildlich gesprochen mit der Schweinshaxe unterm Arm in die Synagoge trampeln und sich lauthals darüber aufregen dass keiner mit ihnen am Tisch sitzen will.
 
Weit verbreitete Fehleinschätzung. Leistungsfähige Akkus werden zwar immer billiger, aber kaum leistungsfähiger. Du könntest heute schon problemlos vierstellig fahren wenn du bereit wärst die Wanne eines E-Bullit mit Zellen zu füllen, wäre halt nur ziemlich teuer. Wenn es weniger teuer wäre würde das aber trotzdem keiner machen.



Motorradfahrer kommen für gewöhnlich nicht aus die Schnapsidee Rad an Rad in irgendwelchen Trainingsrunden mitfahren zu wollen...
Nein, im Bereich der Dichte sind noch große Fortschritte möglich und Kosten werden sinken. Das Gewicht der Akkus wird zwar noch steigen, aber ein Faktor 5-10 ist absolut realistisch mit den heute bekannten Methoden (es mag natürlich immer auch eine neue, bessere Idee geben).
Ob das für den Ökokosmos gut ist, ist eine andere Frage.
 
Falls nicht nur mir hier die Ironie in den Vorpostings entgangen ist: mangelnde Beleuchtung/Reflektoren und gepimpter Pedalec-Motor sind zwei komplett unterschiedliche Dinge: während ersters eine Ordnungswidrigkeit ist, welche üblicherweise nur ein sehr überschaubares Bußgeld nach sich zieht, wird mit einem gepimptem Pedalec die Grenze zu Strafbarkeit überschritten. Kostet im Zweifelsfall Geldstrafe in Tagessätzen und ggf. auch den Führerschein.

§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen.

Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig. :)

§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern.

(1) Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind. Für abnehmbare Scheinwerfer und Leuchten gilt Absatz 2 Satz 4. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, einer Batterie oder einem wieder aufladbaren Energiespeicher oder einer Kombination daraus als Energiequelle ausgerüstet sein. Alle lichttechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme von Batterien und wieder aufladbaren Energiespeichern, müssen den Anforderungen des § 22a genügen.

(5) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die Längsseiten eines Fahrrades müssen nach jeder Seite mit
1. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
2. Speichen an jedem Rad, alle Speichen entweder vollständig weiß retroreflektierend oder mit Speichenhülsen an jeder Speiche, oder

all dieses fehlt an RennRäder, also ist ein RennRad kein Fahrrad :) im Sinne der StVZO
http://www.stvzo.de/stvzo/B6.htm
 
§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen.

Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig. :)

§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern.

(1) Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind. Für abnehmbare Scheinwerfer und Leuchten gilt Absatz 2 Satz 4. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, einer Batterie oder einem wieder aufladbaren Energiespeicher oder einer Kombination daraus als Energiequelle ausgerüstet sein. Alle lichttechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme von Batterien und wieder aufladbaren Energiespeichern, müssen den Anforderungen des § 22a genügen.

(5) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die Längsseiten eines Fahrrades müssen nach jeder Seite mit
1. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
2. Speichen an jedem Rad, alle Speichen entweder vollständig weiß retroreflektierend oder mit Speichenhülsen an jeder Speiche, oder

all dieses fehlt an RennRäder, also ist ein RennRad kein Fahrrad :) im Sinne der StVZO
http://www.stvzo.de/stvzo/B6.htm

Da steht keine Definition von "Fahrrad" - da steht, wie ein Fahrrad ausgestattet sein muss, damit es im öffentlichen Verkehr fahren darf.
Also dürfen einige Rennräder nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Womit wir bei der oben erwähnten Ordnungswidrigkeit sind.
 
Da steht keine Definition von "Fahrrad" - da steht, wie ein Fahrrad ausgestattet sein muss, damit es im öffentlichen Verkehr fahren darf.
Also dürfen einige Rennräder nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Womit wir bei der oben erwähnten Ordnungswidrigkeit sind.

und wie wäre es mit einem Einrad :) :idee:

622mm-29-zoll-nimbus-tour-einrad.jpg
 
¯\(ツ)

Die STVZO darfst du hier als bekannt vorraussetzen und brauchst sie nicht in voller Länge zu posten.

Werden wir doch mal etwas praxisnäher: ich fahre mit einem unbeleuchteten Rennrad durch die Gegend; kein Licht, keinerlei Reflektoren, keine Klingel und werde nun von einem wirklich übellaunigen Polizisten angehalten. Das "Schlimmste" was in dem Fall passieren kann ist, dass er mir für diese Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld über 20Euro aufbrummt (25Euro gar, wenn er noch eine Gefährdung irgendwo sieht), mich dazu verdonnert, mein Rad STVZO-konform binnen einer Woche bei einer Polizeiwache vorzustellen und mir zu guter Letzt die Weiterfahrt untersagt.
Sollte es zu einem Unfall kommen bei dem meine nichtvorhandene Beleuchtung als "ursächlich" angesehen wird, werde ich wohl mindestens eine Teilschuld oder sogar die Alleinschuld bekommen -- zum Glück springt hier aber zur Schadensbegrenzung meine private Haftpflichtversicherung ein.

Jetzt mache ich das Ganze mit einem gepimpten Pedalec: der Polizist braucht hier gar nicht mal sonderlich übellaunig zu sein, im Gegenteil, da es sich hier eine Straftat handelt hat er wenig Ermessensspielraum das "Fahren ohne Versicherungschutz" nicht anzuzeigen. Es droht mir Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Fürs "Fahren ohne Betriebserlaubnis" kommen nochmal 70 Euro Bußgeld obendrauf und ein Punkt in Flensburg. Kein Führerschein vorhanden? Tja, dann wirds noch ein "Fahren ohne Fahrerlaubnis", ebenfalls eine Straftat und es droht noch einmal Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Ja, das kann alles aufaddiert werden.
Und das Rad dürfte wohl auch dauerhaft beschlagnahmt werden.
Sollte es zu einem Unfall kommen, dann ist es vollkommen nebensächlich, ob das Tuning meines Pedalecs "ursächlich" war oder nicht. Wenn ich auch nur das Fitzelchen einer Teilschuld bekomme -- und das wird vermutlich schon aufgrund der erhöhten Betriebsgefahr nicht unwahrscheinlich sein -- dann wird meine Privathaftpflicht den Schaden nicht übernehmen; dagegen hafte ich mit meinem gesamten Vermögen für angerichtete Schäden.

Ist der Unterschied jetzt klar?
 
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