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Am Ausbauende des RS1 - Mülheim Speldorf
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Wir haben gerade einen Neuwagen bestellt und zwar einen, bei dem der ursprüngliche Kunde abgesprungen ist.
Das Auto steht bereits beim Händler. Da die Lieferzeit bei ansonsten 12 Monaten liegen würde und unklar ist, ob die Förderung für Hybride 2023 überhaupt fortgesetzt wird, bestellt praktisch niemand mit Lieferung 2023 und für das eine vorhandene Fahrzeug gibt es wahrscheinlich eine Handvoll Interessenten oder mehr.
Ein Rabatt war nicht aushandelbar. Logisch...
Mir stinkt aber, dass der Händler 2.100 € Überführungskosten haben will.
Diese liegen eigentlich bei 750 € netto zuzüglich Steuer.
Wir haben den Händler (Mitarbeiter) mal auf die Differenz angesprochen.
Seine Antwort ist, dass sein Chef das so wolle. Er dürfe den Herstellerpreis nicht überschreiten. So habe er halt eine zusätzliche Gewinnspanne auf die Überführungskosten aufgeschlagen.
So so...
ich zahle das mal unter Vorbehalt.
Das ist ein klarer Verstoß des Händlers gegen den Vertrag, den er mit dem Hersteller hat. Er versteckt seine Preiserhöhung in den Nebenkosten. Im Vertragsverhältnis zu uns verlangt er Kosten, die eigentlich gar keine sind.
Der Händler erlangt Geld durch Leistung des Kunden aber ohne Rechtsgrund. Ein klassischer § 812 I S. 1 BGB.
Das Auto steht bereits beim Händler. Da die Lieferzeit bei ansonsten 12 Monaten liegen würde und unklar ist, ob die Förderung für Hybride 2023 überhaupt fortgesetzt wird, bestellt praktisch niemand mit Lieferung 2023 und für das eine vorhandene Fahrzeug gibt es wahrscheinlich eine Handvoll Interessenten oder mehr.
Ein Rabatt war nicht aushandelbar. Logisch...
Mir stinkt aber, dass der Händler 2.100 € Überführungskosten haben will.
Diese liegen eigentlich bei 750 € netto zuzüglich Steuer.
Wir haben den Händler (Mitarbeiter) mal auf die Differenz angesprochen.
Seine Antwort ist, dass sein Chef das so wolle. Er dürfe den Herstellerpreis nicht überschreiten. So habe er halt eine zusätzliche Gewinnspanne auf die Überführungskosten aufgeschlagen.
So so...
ich zahle das mal unter Vorbehalt.
Das ist ein klarer Verstoß des Händlers gegen den Vertrag, den er mit dem Hersteller hat. Er versteckt seine Preiserhöhung in den Nebenkosten. Im Vertragsverhältnis zu uns verlangt er Kosten, die eigentlich gar keine sind.
Der Händler erlangt Geld durch Leistung des Kunden aber ohne Rechtsgrund. Ein klassischer § 812 I S. 1 BGB.