• Auf Gehwegen ist auch dann, wenn mit einem Zusatzschild der Radverkehr zugelassen ist, gem. § 41 II Nr. 5e StVO mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren (eine sehr versteckte Vorschrift, die auch dem Richter bislang unbekannt war, die aber nun einmal trotzdem gilt) (AG Berlin Mitte, Urteil vom 22. 3. 2004, Az. 113 C 3014/04).
Kollidiert ein erwachsener Radfahrer, der auf dem Bürgersteig schneller als Schrittgeschwindigkeit fährt, mit einem langsam aus einer Torausfahrt herausfahrenden Pkw, dann spricht dies für ein alleiniges Verschulden des Radfahrers.
• Wenn der Fahrradfahrer den Gehweg (verbotswidrig) befährt, darf er zumindest die Schrittgeschwindigkeit nicht überschreiten. Fährt er schneller, handelt er grob verkehrswidrig. Die Schrittgeschwindigkeit beträgt etwa 4-6 km/h (AG Köln, Az. 266 C 481/92).
• Radfahrer müssen auf kombinierten Rad- und Fußwegen besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Insbesondere bei unklarer Verkehrslage muss der Radfahrer mit dem Fußgänger Blickkontakt zur Verständigung aufnehmen. Die Radfahrgeschwindigkeit ist so zu reduzieren, dass sofort gefahrlos angehalten werden kann. Dabei muss der Radfahrer stets mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen des Fußgängers rechnen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht in Oldenburg einer Radfahrerin nach einem Unfall mit einem Fußgänger Schadenersatz und Schmerzensgeld verweigert (OLG Oldenburg, Az. 8 U 19/04/04, NJW-RR 2004, 890).
• Fußgänger, die einen für Fußgänger und Radfahrer vorbehaltenen Sonderweg [Anm: Gemeinsamer Geh- und Radweg] benutzen, können den von ihnen bevorzugten Wegteil frei wählen. Sie brauchen, da dort Radfahrer keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten herankommen können, Umschau zu halten. Sie dürfen darauf vertrauen, daß Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen, um dann aber eine Passage freizugeben. Eine Mutter, die in einer Fußgängergruppe mit ihrem 3 1/2jährigen Kind geht, genügt ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie das Kind vor sich hergehen läßt und es im Auge behält. Sie braucht ihm auch einen Ball, den es ruhig im Arm hält, nicht wegzunehmen. Kommt es später zu einem Unfall, weil ein Radfahrer gegen den heruntergefallenen Ball fährt, trifft die Mutter keine Verantwortung durch den Unfall (KG Berlin, Az. 22 U 3319/76).