Bridgestone RS 800
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AW: Berliner Bastel- und Pizzarunden, Ein Terminfred
Dass die Alu-Bomber heute alle zwei Felgenbremsen haben, unabhängig davon, ob ein Rücktritt verbaut ist oder nicht, habe ich darauf zurückgeführt, dass es diese Dinger meistens parallel in Ketten- und Nabenschaltungsversionen gibt, und es billiger ist, nur eine Rahmenausführung zu verwenden - aber vielleicht hat sich bei neuen Fahrrädern ja wirklich etwas geändert (ich weiß z.B., dass Sachs vor vielleicht 12 Jahren mal baulich was an den Dreigangs verändern mußte, da die Bremswirkung des Rücktritts nicht den Normen entsprach).
Und in jedem Fall gilt bei solchen Änderungen in der Regel ein "Altbestandsschutz" - sprich, wenn das Rad vor einer Neuregelung erstmals in den Verkehr gebracht worden ist, ist keine Nachrüstung erforderlich (Ausnahme: Beleuchtungs- und Reflektorengedöns).
Das würde ich auch gerne genauer wissen - von einer entsprechenden Verschärfung/Präzisierung der StVO habe ich nichts gehört, und in den letzten über hundert Jahren galt der Rücktritt als vom Antrieb baulich getrennt. Ich habe jetzt nur das Fixie-Urteil des Berliner Landgerichts gefunden: http://www.rad-spannerei.de/blog/2010/06/04/verwaltungsgericht-berlin-zur-starren-nabe-als-bremse/ernst gemeint: ihr wollt mir nicht erzählen, dass die jungs rücktritt ausnehmen,oder?
ich hab nämlich in letzter zeit quer durch die republik bikes mit zwei felgenbremsen plus rücktritt gesehen und hab mich darüber sehr belustigt.
ich glaub das mit dem "teil des antriebs" nicht, gibt es da ne offizielle äußerung dazu?
Dass die Alu-Bomber heute alle zwei Felgenbremsen haben, unabhängig davon, ob ein Rücktritt verbaut ist oder nicht, habe ich darauf zurückgeführt, dass es diese Dinger meistens parallel in Ketten- und Nabenschaltungsversionen gibt, und es billiger ist, nur eine Rahmenausführung zu verwenden - aber vielleicht hat sich bei neuen Fahrrädern ja wirklich etwas geändert (ich weiß z.B., dass Sachs vor vielleicht 12 Jahren mal baulich was an den Dreigangs verändern mußte, da die Bremswirkung des Rücktritts nicht den Normen entsprach).
Und in jedem Fall gilt bei solchen Änderungen in der Regel ein "Altbestandsschutz" - sprich, wenn das Rad vor einer Neuregelung erstmals in den Verkehr gebracht worden ist, ist keine Nachrüstung erforderlich (Ausnahme: Beleuchtungs- und Reflektorengedöns).