Wie das Bundeskartellamt gestern mitteilte, wurde ein Bußgeld in Höhe von 13,4 Millionen Euro gegen den Fahrradgroßhändler ZEG erhoben. Der Grund war ein vorgeschriebener Mindestverkaufspreis für Händler – dementsprechend wurde das Verfahren auch durch Hinweise von ZEG-Händlern ausgelöst.

Der ZEG (Zweirad-Einkaufs-Genossenschaft eG) ist es als Einkaufsgemeinschaft zwar möglich, zeitlich begrenzte Preisbindungen – beispielsweise überregionale Sonderangebote – festzulegen, laut Bundeskartellamt lag dies allerdings nicht vor. Stattdessen wurden den ZEG-Händlern dauerhafte Mindestverkaufspreise auferlegt, die auch von ZEG-Verantwortlichen kontrolliert wurden. Fachhändler, die diese Grenze unterschritten, wurden zur Einhaltung aufgefordert.

“Die ZEG hat mit ihren Mitgliedsunternehmen Vereinbarungen über Endverkaufspreise für bestimmte Fahrradmodelle getroffen. Die selbständigen Einzelhändler wurden dazu angehalten, von der ZEG festgesetzte Mindestverkaufspreise für verschiedene Fahrradmodelle nicht zu unterschreiten. Damit wurde auch der Preiswettbewerb zwischen den Mitgliedern der Einkaufskooperation gegenüber dem Endverbraucher stark behindert.” – Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes

Der genossenschaftlich organisierten Einkaufsgemeinschaft ZEG gehören europaweit zirka 960 Einzelhändler an, davon rund 670 in Deutschland. Zu den ZEG-Eigenmarken gehören beispielsweise Bulls, Pegasus und Zemo, zudem verfügt die ZEG über ein starkes Einkaufs- und Vertriebsnetz. Die kartellrechtlich beanstandeten Vereinbarungen wurden zwischen der ZEG und 47 Einzelhändlern getroffen und reichten teils bis in den Februar 2007 zurück. 2015 wurden die Geschäftsräume der ZEG untersucht, was das Ende der mit einem Bußgeld bedachten Geschäftspraxis bedeutete.

Nach Ermessen des Bundeskartellamtes waren die beteiligten Einzelhändler in einer gegenüber der ZEG benachteiligten Rolle, weshalb kein Verfahren gegen diese eingeleitet wurde. Die ZEG hat dem Kartellamt zufolge bei der Aufklärung kooperiert, was bei der Bemessung des Bußgeldes berücksichtigt wurde. Zudem konnte ein Settlement (eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung) erreicht werden, womit die Geldbußen bereits rechtskräftig sind.

Was sagt ihr zu den illegalen Preisvorgaben an Einzelhändler?

  1. Ich teile Deine Kritik vollkommen. Als kurzer Exkurs in die Rechtswirklichkeit ergänzend noch dieses:

    ...Es ist zwar beliebt, in so einem Fall von "illegalen Preisvorgaben" zu schreiben, schon weil es gleich noch etwas negativer konnotiert ist... .
    Das Kartellamt spricht von unzulässigen Preisvorgaben und zwischen beiden Begriffen besteht ein gewisser Unterschied.
    Welches Verhalten, das illegal ist, ist nicht gleichzeitig unzulässig ?
    Da kann es keinen semantischen Unterschied geben: Der Laie meint "illegal"...der Gesetzgeber schreibt "unzulässig".
    Aber scheißegal !smilie
    Grundsätzlich ist der Händler frei in seiner Preisgestaltung sein und genau ein Eingriff in diese Preisgestaltung von wem auch immer, ist unzulässig. Umgekehrt ist sogenanntes Dumping, also Preise unterhalb der Selbstkosten, ebenso unzulässig. Also ganz frei ist man da ohnehin nicht.
    Mit Verlaub: Das stimmt nicht ! Der Händler ist sehr wohl frei in seiner Preisgestaltung, und auch Preise unterhalb seiner "Selbstkosten" sind ihm
    nicht verboten, wenn er keine "überlegene Marktmacht" hat und es ihm nicht darauf ankommt, andere Mitbewerber aus dem Wettbewerb zu
    verdrängen (§ 20 IV GWB).

    Hierzu auch aktuell BGH I ZR 34/17 v. 29.2.2018:

    Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung ist ebenso wie der Verkauf unter Selbstkosten oder Einstandspreis grundsätzlich zulässig und nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten. Unlauter ist der Verkauf unter Selbstkosten insbesondere dann, wenn er zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet ist und in Verdrängungsabsicht erfolgt... .

    ...Das Kartellamt hat natürlich Recht und an dieser Stelle dürfte es eher um Händler gehen, die ihre Regale leer räumen müssen oder irgendwelche Ladenhüter loszuwerden. ...

    Nein, das ist nicht richtig. Wie im Artikel erwähnt wurden die beteiligten ZEG-Händler jahrelang vertraglich verpflichtet, bestimmte Fahrräder nicht unter einem bestimmten Mindestverkaufspreis abzugeben. Eine solche Vereinbarung ist wegen § 1 GWB verboten.
    Es wurde hier auch - anders als im Artikel behauptet - sicher kein "Bußgeld" ausgesprochen. Ein Bußgeld in dieser exorbitanten Höhe wäre de iure gar nicht möglich. Wahrscheinlich geht es hier um Schadensersatz gem. § 33a GWB, der gem. § 33 a III GWB im erzielten Gewinn bestehen kann. Es geht hier immerhin um einen Zeitraum von fünf Jahren (der Rest wäre wegen § 33 h GWB verjährt).

    ...Die ganze Branche hat immer noch kein Konzept, wie man dem von einigen großen Händlern betriebenen Preiskampf, der mitunter marktverzerrende Züge aufweist, etwas entgegen setzen kann. ...
    Ja, das ist vollkommen richtig. Fahrrad- und Teilehersteller haben vermutlich gar kein Interesse daran, irgendwelche Preiskämpfe zu unterbinden.
    Man ist eher dankbar für den schnellen Umsatz. Ich habe es selber erlebt, daß ein Fahrradhersteller jeden Händler in meiner unmittelbaren Nachbarschaft beliefert hat. Es folgte eine Rabattschlacht, die so weit ging, daß wir am (hochwertigen) Produkt - mit dem wir ja Arbeitsaufwand haben - nichts mehr verdienen konnten. Ich habe daraufhin die Notbremse gezogen und mich von diesem Hersteller getrennt. Keine zwei Jahre später war dieser Hersteller pleite: Plötzlich wollte kein Händler ihn mehr in seinem Laden verkaufen.
    Der schnelle € ist eben langfristig doch nicht immer das Optimum... . Viele Hersteller haben das noch immer nicht verstanden.
  2. Screenshot_20190203-093903.png Und darum gehört ihm gehörig auf die Finger geschaut, gegebenenfalls gehauen
  3. Es geht hier aber gar nicht um "Betrug", der ja eine Täuschungsabsicht beinhaltet.
    Gegenstand dieses freds ist vielmehr eine von einem "Großhändler" begangene, unzulässige Wettbewerbsverzerrung.
    Das ist eine Werteentscheidung des Gesetzgebers !
    Das ganze wäre u.U. legal, wenn der Gesetzgeber sich in § 20 IV GWB nicht dazu entschieden hätte, das Merkmal der "überlegenen Marktmacht", die der Delinquent haben muß, einzuführen. Man kann sogar darüber streiten, ob es überhaupt sinnvoll ist, daß der Gesetzgeber hier regelnd eingreift.
    Um das nochmal klarzustellen:
    Wir reden hier nicht über Betrug. Das ist etwas völlig anderes und hat mit diesem Thema gar nichts zu tun.

  4. Quatsch, es geht darum, dass Teile des Handels eine Erpresserposition einnehmen.
    Der Handel stellt bekanntlich nichts her, sondern verteuert alle Waren. Die vorsätzliche, systematische Aneignung eines ungerechtfertigten Aufschlages nenne ich Übervorteilung des Käufers, kurz: Betrug.

  5. benutzerbild

    lagaffe

    dabei seit 05/2009

    @z1000 : Grundsätzlich hast Du mit Deinen Einwendungen natürlich recht.

    Welches Verhalten, das illegal ist, ist nicht gleichzeitig unzulässig ?
    Da kann es keinen semantischen Unterschied geben: Der Laie meint "illegal"...der Gesetzgeber schreibt "unzulässig".
    Aber scheißegal !smilie

    Aber hier ist das sprachlich einfach nicht richtig: "Illegalität" ist ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm. Und nicht alles, was unzulässig ist, ist ein solcher Verstoß.
    Aber mir ging es hauptsächlich um die Formulierung in der Frage, weil hier etwas suggeriert wird, was nicht unbedingt den Tatsachen entspricht, bzw. weil sie in einen "Laien-Diskurs" gestellt wird, hier "illegal" auch sehr schnell die Konnotation einer strafrechtlichen Relevanz bekommt '( was alleine auch nicht sein muß). Und wie man sieht, der Eine oder andere auch schnell sein eigenes Süppchen daraus kochen kann.
    Anders ausgedrückt: Die Frage zielt auf eine gewisse "Empörungs-Folklore" ab. Das ist auch nicht "illegal" aber angesichts allgemein steigender Desinformation, wie ich finde, unzulässig... smilie


    Mit Verlaub: Das stimmt nicht ! Der Händler ist sehr wohl frei in seiner Preisgestaltung, und auch Preise unterhalb seiner "Selbstkosten" sind ihm
    nicht verboten, wenn er keine "überlegene Marktmacht" hat und es ihm nicht darauf ankommt, andere Mitbewerber aus dem Wettbewerb zu
    verdrängen (§ 20 IV GWB).
    Völlig richtig. Aber eben: "wenn..........". Aber das hätte ich eben auch so formulieren sollen. Im Grunde ist alles im Wettbewerbsrecht an bestimmte Bedingungen geknüpft, die ein bestimmtes Handeln mal un- oder zulässig erklären.

    Nein, das ist nicht richtig. Wie im Artikel erwähnt wurden die beteiligten ZEG-Händler jahrelang vertraglich verpflichtet, bestimmte Fahrräder nicht unter einem bestimmten Mindestverkaufspreis abzugeben. Eine solche Vereinbarung ist wegen § 1 GWB verboten.
    Es wurde hier auch - anders als im Artikel behauptet - sicher kein "Bußgeld" ausgesprochen. Ein Bußgeld in dieser exorbitanten Höhe wäre de iure gar nicht möglich. Wahrscheinlich geht es hier um Schadensersatz gem. § 33a GWB, der gem. § 33 a III GWB im erzielten Gewinn bestehen kann. Es geht hier immerhin um einen Zeitraum von fünf Jahren (der Rest wäre wegen § 33 h GWB verjährt).
    Na ja, ich habe auf den Eingriff in die unternehmerische Freiheit abgezielt. Aber Du hast da natürlich wiederum recht.
    Das Bundeskartellamt hat Bußgelder wegen "vertikaler Preisbindung" verhängt ( Mehrzahl, aber wie die sich ergeben, schreiben die auch nicht). Das gilt zwar grundsätzlich als Einschränkung des Wettbewerbes, muß es streng genommen, aber gar nicht sein. Es war, glaube ich mal im § 15 GWB ausformuliert, der aber weggefallen ist. § 1 GWB besagt ja im Wortlaut: "Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten."
    Also "per se" ist nichts verboten, also auch keine Preisabsprachen, wenn sie nicht eben diese Bedingungen erfüllen. Das kann komplizierter werden, wie man hier oder hier lesen kann.

    Aber wie auch immer: zumindest in unserer Branche hat der Kunde ( noch) die Vorteile auf seiner Seite. So ein Fall, wie hier beschrieben, hat da kaum weitreichende Bedeutung, selbst wenn die ZEG nicht vom Kartellamt in die Schranken verwiesen wäre.

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