Licht am Rennrad Die Regeln der StVZO

Solange es hell ist, muss am Rennrad kein Licht laut StVZO mitgeführt werden. Aber jetzt enden immer mehr Feierabendrunden schon im Dunkeln. Hier gibt es den Überblick über wichtige Regelungen zur Modellauswahl und der Einstellung von Fahrradlicht laut StVZO im Überblick [aktualisiert 25.09.2025].
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Rennradfahrer können sich seit der Neuregelung der StVZO in 2017 über besseres legales Licht freuen. Wie das Licht am Fahrrad beschaffen sein muss, regelt Paragraph 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Jetzt, da viele Radfahrten im Dunkeln stattfinden, kommen die ersten praktischen Fragen auf. Was ist erlaubt?

Scheinwerfer-Einstellung
# Scheinwerfer-Einstellung – Für alle Fahrräder und Scheinwerfer-Arten gilt: Das Licht darf entgegenkommende Verkehrsteilnehmer nicht blenden. An einer Wand parallel zur Fahrtrichtung kann man gut kontrollieren, wie der Lichtkegel sich ausbreitet.
Batterie-Rücklicht IXI
# Batterie-Rücklicht IXI – Das genügt: Ein Batterielicht mit K-Nummer an der Sattelstütze. Es darf auch ein zweites montiert werden. Einen zusätzlichen Reflektor benötigen Rennräder und andere Räder nicht mehr, wenn im Rücklicht ein Reflektor integriert ist


Großer StVZO Fahrradlicht Test und Kaufberatung

Die wichtigsten Regeln der StVZO in puncto Fahrradlicht in Kürze:

  • Wenn es hell ist, muss Batteriebeleuchtung für Rennräder nicht mitgeführt werden. Mehr Platz in den Trikottaschen oder der Satteltasche! Aber: Schon wenn es dämmert oder Tunnel befahren werden, sollten die Leuchten am Rad sein, wenn man keine Strafe riskieren will.
  • Fahrradlicht darf von Batterien gespeist sein. Vor 2017 waren nur „wiederaufladbare Energiespeicher“ als Alternative zum Dynamo möglich.
  • Auf der Straße, genauer im Geltungsbereich der StVZO benutzte Komponenten müssen die sogenannte K-Nummer haben. Die ist auf dem Gehäuse sichtbar und wird durch eine Wellenlinie, den Großbuchstaben „K“ sowie eine Zulassungsnummer gekennzeichnet.
  • Außerhalb des Geltungsbereichs der StVZO darf auch Licht ohne K-Nummer eingesetzt werden, zum Beispiel im Wald und auf Privatgrundstücken. Auch für S-Pedelecs sind andere Prüfzeichen bindend.
  • Reflektoren sind Pflicht. Zur Pflichtausstattung gehören (leider) ein großer weißer Frontreflektor sowie ein großer roter Reflektor hinten. An den Pedalen müssen nach vorne und nach hinten wirkende gelbe Reflektoren angebracht sein – für einige Klick-Pedale lassen sie sich zusätzlich anschrauben. Zur seitlichen Sichtbarkeit besteht die Pflicht zu Reflexmaterial an Reifen oder in den Speichen: Entweder man setzt auf Reifen mit einem durchgehenden Reflexstreifen auf der Flanke (gibt es auch in Schwarz). Die andere Möglichkeit: zwei gelbe Speichenreflektoren in jedem Laufrad oder reflektierende Speichenclips.
  • Wichtig: Falls man „Speichen-Sticks“ am Rad verbaut, müssen sie in gleichmäßigen Abständen über das Laufrad verteilt sein.
  • Ein zweiter roter Rückstrahler ist keine Pflicht. Neben der Schlussleuchte muss nur noch ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ verbaut sein. Er darf aber in die Schlussleuchte integriert sein.
  • Scheinwerfer dürfen mit Tagfahr- und Fernlicht ausgestattet sein, Rücklichter dürfen eine Bremslichtfunktion besitzen.
  • Blinkende Front- und Rückleuchten sind am Rad verboten. Diese dürfen nur als Zusatzleuchten am Körper getragen werden.
  • Zwei Scheinwerfer oder Rückstrahler dürfen am Rad angebracht werden.
  • Die gesetzeskonforme Einstellung des Scheinwerfers ist erheblich vereinfacht worden. Es gilt schlicht: Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet.
  • Anbauhöhe: Scheinwerfer, Rücklichter und Rückstrahler müssen in mindestens 400 mm Höhe montiert werden und dürfen in höchstens 1.200 mm Höhe angebracht werden.
  • Für Fahrradanhänger gibt es eine Ergänzung des Paragraphen: Für Radanhänger, die ab dem 1. Januar 2018 verkauft werden, gilt: Sie müssen ab 600 Millimeter Breite mit zwei weißen Reflektoren nach vorne sowie einer roten Schlussleuchte auf der linken Seite sowie zwei roten Reflektoren ausgestattet sein. Anhänger mit mehr als 1.000 Millimeter Breite benötigen zusätzlich eine weiße Frontleuchte. Unabhängig von der Breite dürfen ein weiteres Rücklicht sowie noch weitere Reflektoren verbaut sein. Auch das Anbringen von Blinkern zum Richtungswechsel ist erlaubt. „Der Gesetzgeber schreibt vor, dass mindestens 50 Prozent der Schlussleuchte des Rades sichtbar sein müssen. Ist dies durch einen Anhänger nicht der Fall, muss dieser zusätzlich mit einer Schlussleuchte ausgestattet werden“, sagt Hanna Gehlen, Projektmanagerin beim Anhängerspezialisten Croozer zu den neuen gesetzlichen Vorgaben.
Text: pd-f, Redaktion / Fotos: pd-f

685 Kommentare

» Alle Kommentare im Forum
  1. einfach min.8 reflektierende Sticks
    reicht nicht 😱 🤡
  2. reicht nicht 😱 🤡
    Mir schon 🥳
  3. Mir schon 🥳
    Die StVZO möchte einen Stick an jeder Speiche - oder mindestens zwei von den hässlichen gelben Reflektoren, die zwischen die Speichen geklemmt werden - oder den reflektierenden Streifen auf dem Mantel. Und alle natürlich mit Zuslassung.
  4. Und alle natürlich mit Zuslassung.
    Ich bin bisher 1 x von der Polizei aufgehalten worden - das Licht oder Reflektoren hat keinen interessiert (der Punkt für die rote Ampel schon... 🙈 )
  5. Die StVZO möchte einen Stick an jeder Speiche - oder mindestens zwei von den hässlichen gelben Reflektoren, die zwischen die Speichen geklemmt werden - oder den reflektierenden Streifen auf dem Mantel. Und alle natürlich mit Zuslassung.
    Jepp und einen weißen vorne und einen roten hinten! Und eine Klingel, Reflektor nicht notwendig 😉
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