Der BGH hat jetzt ein lang erwartetes Urteil zu Dashcams getroffen. Sie sollen als Beweismittel vor Gericht zugelassen sein. Viele Radfahrer erhoffen sich von den kleinen Kameras, die ständig den Verkehr filmen, Hilfe bei Unfällen oder Streitfällen, etwa wegen zu dichtem Überholen. Was bedeutet das BGH Urteil zu Dashcams für Radfahrer?

Worüber wurde geurteilt?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat darüber geurteilt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aufnahmen sogenannter Dashcams vor Gericht verwendet werden dürfen. Im Urteil mit dem Aktenzeichen VI ZR 233/17 ging es um einen Spurwechselunfall zwischen zwei Autofahrern. Einer der beiden hatte eine Dashcam im Auto angebracht. Es war ihm aber in den Instanzen zuvor nicht gestattet worden, die Aufnahmen zu verwerten. Der BGH stellte in diesem Fall höchstrichterlich können Gerichte weiterhin im Einzelfall treffen.

Was ist eine Dashcam?

Sogenannte Dashcams sind kleine Kameras, die das Verkehrsgeschehen vorn ständig filmen. Typischerweise werden dabei die Aufnahmen „geloopt“, also nach einer gewisse Zeit gelöscht, schon allein, um Speicherplatz zu sparen. Der Begriff „Dash“ – für Armaturenbrett – weist auf den Ursprung vom Autofahren hin.

Aber es gibt auch spezielle Dashcams für Radfahrer. In den Kommentaren des Tagesschau-Berichtes zum Thema sagt ein Leser bereits, „am Fahrrad werde ich mir sowas wohl einbauen müssen“. Der australische Hersteller Cycliq (Bild oben) etwa bietet Modelle an, die auch ein Vorder- oder Rücklicht integrieren. Im Geltungsbereich der deutschen StVZO dürfen diese Modelle schon wegen ihres Lichtes nicht eingesetzt werden. Denn jede lichttechnische Einrichtung am Fahrrad benötigt hier eine sogenannte K-Nummer – erkennbar an einem Wellenzeichen und dem Buchstaben „K“ auf dem Gehäuse. Generell ist Vorsicht geboten bei Kameras, die nicht wie Kameras aussehen. So rät der ADFC-Rechtsrefent Roland Huhn in der Zeitschrift Radwelt: „Besonders heikel ist nach der Rechtsprechung der Einsatz verdeckter Kameras. Darunter dürfte die unauffällige Helm- oder Lenkerkamera fallen. Dieser Aspekt kann bei der Abwägung über die Zulassung als Beweismittel in den Hintergrund treten, wenn schwere Verletzungen als Unfallfolgen aufzuklären sind“.

Sind Dashcams nach dem BGH Urteil erlaubt?

Das Urteil des BGH hat keine Erlaubnis zum Einsatz von Dashcams gegeben. Es stellt nur die Verwertbarkeit der Aufnahmen vor Gericht klar. Es besteht kein eigenes Gesetz zum Einsatz von Dashcams, sondern es greifen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte. Die Pressemitteilung zum Urteil deutet jedoch an, was zulässig sein könnte: Dort heißt es: „Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.“ Ähnliches hatte bereits der Deutsche Verkehrsgerichtstag 2016 formuliert, der empfahl, dass eine Aufzeichnung anlassbezogen erfolgen soll oder „bei ausbleibendem Anlass kurzfristig überschrieben wird“.

Kann ich einfach die Actioncam zum Aufzeichnen nehmen?

Actioncams sind nicht verboten. Das ständige Filmen im Straßenverkehr verletzt potentiell die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verkehrsteilnehmer. Die Daten, die erfasst werden, unterliegen dem Datenschutz. Die gefilmten Personen müssten darüber aufgeklärt werden, dass sie gefilmt werden. Das schließt schon der Vorgang aus. Actioncams besitzen in der Regel keine Einstellung zum automatischen Überschreiben der Daten nach einer gewissen Zeit. In der Praxis reicht häufig auch die Akkulaufzeit und/oder der Speicher nicht, um eine 100-km-Rennradtour vollständig zu dokumentieren. Für den Arbeitsweg hingegen genügt die Leistung theoretisch.

Bilder mit anderen Verkehrsteilnehmern sind auch im Hinblick auf die neue DGVO, die ab 25. Mai in Kraft tritt, problematisch. Wer den Verkehr filmt, mit dem Ziel Daten für Anzeigen zu sammeln, kann außerdem selbst bestraft werden. ADFC-Rechtsexperte Huhn: „Auch bei begrenzten Aufzeichnungen bleibt das Risiko, dass der Nutzer ein Bußgeld wegen des Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen zahlen muss“.

Meinung @Rennrad-News

Videobeweis im Fußball, seit diesem Jahr auch bei Sprintankünften – und jetzt auch im Verkehr? Das Urteil des BGH kräftigt eine Linie in der Rechtsprechung zu Dashcams, die es schon vorher gab: dass der Datenschutz nachrangig ist, wenn im konkreten Fall das Interesse der Allgemeinheit überwiegt. Es enthält keine Aussagen zur Erlaubnis von Dashcams generell. Also, kein Videobeweis im Straßenverkehr, aber eher kein Ausschluss als Beweismittel. Es gibt also mehr Sicherheit, dass vorhandene Aufnahmen vor Gericht tatsächlich verwertet werden dürfen. Da es sich bei dem Urteil um einen vergleichsweise kleinen Schadenswert handelte, kann man hoffen, dass auch bei kleineren Radunfällen mit typischerweise geringerem allgemeinen Interesse Videoaufnahmen vor Gericht zugelassen werden. Wünschenswert wäre aber auch eine Rechtssicherheit für den Betrieb der Kameras.

 

Foto: Cycliq
  1. benutzerbild

    zollstock

    dabei seit 06/2017

    Sehr gut formuliert !smilie
    Widersprichst das Zitat nicht deinem ersten Absatz? Es gibt wenn ich mich nicht irre bisher überhaupt keinen "rechtlichen Grund für Dashcams"
    es wurde lediglich die Verwendbarkeit vor Gericht geklärt und in anderen Urteilen grobe Richtwerte aufgezeigt, die Vorgaben zum Datenschutz machen und evtl. zu späterem Zeitpunkt zu einer Vorschrift bzgl. Dashcams werden könnten (Stichworte anhaltslose Aufzeichnung, Loopmodus, usw.).
    Auf die Erwartungshaltung gehe ich mal besser nicht ein, es gibt hier ja schon unzählige Threads, die durchaus nachvollziehen lassen, warum die mittlerweile in einigen Foristen hier verankert ist, das muss man nicht noch breiter treten.
  2. benutzerbild

    zollstock

    dabei seit 06/2017

    Also meine Unterstützung hätte eine Initiative, dass man auch private Aufzeichnungen zur Anzeige bringen kann, die eine solches Fehlrverhalten offenlegen.
    Das würde in DE vermutlich nach Hinten losgehen, weil es Blockwarten, Volkserziehern und hauptberuflichen Anzeigenschreibern Tür und Tor öffnen würde. Das ist eine Büchse der Pandora, die hoffentlich nie geöffnet wird.
    Es dürfte aber imho schon hilfreich sein, wenn in das Bewusstsein der von dir angesprochenen Leute einsickert, dass man nicht mehr so einfach davonkommt, wenn man eine solche Gefährdungssituation provoziert und es kracht.

    Es wäre allerdings wahrlich interessant, ob das ganze letztendlich wie viele Gesetze auch, aufgeweicht und die Anwendungsschwelle erodiert wird. Telefonüberwachung? Sicher! Aber nur bei schlimmen Straftaten! - heute wird es wohl inflationär genutzt, wenn ich mich recht entsinne besonders gerne bei Marihuanadelikten (finde gerade leider einen entsprechenden Artikel nicht mehr 🙁 )
  3. as würde in DE vermutlich nach Hinten losgehen, weil es Blockwarten, Volkserziehern und hauptberuflichen Anzeigenschreibern Tür und Tor öffnen würde. Das ist eine Büchse der Pandora, die hoffentlich nie geöffnet wird.

    Das ist mir schon klar. Meine kleine Hoffnung besteht ja noch, dass kuenftig solche Ordnungsdelikte auch von privaten Unternehmen zur Anzeige gebracht werden koennen. Bei der Geschwindigkeitsmessung macht man diesen Schritt ja jetzt schon. Vielleicht wird dann das ganze auch etwas in der Intensitaet erhoeht.
  4. benutzerbild

    prince67

    dabei seit 08/2011

    Es ging in dem BGH-Verfahren nicht darum, wann eine Dashcam nicht "illegal" sein könnte, sondern es ging um die Frage,
    unter welchen Umständen die Aufnahmen eines solchen Gerätes im Rahmen eines zivilrechlichen Verfahrens verwertbar sind.
    Besteht ein Verwertungsverbot oder dürfen die Aufnahmen in diesem einen Fall verwendet werden ?
    Nur darum ging es !
    Aus dem Artikel:
    Die Pressemitteilung zum Urteil deutet jedoch an, was zulässig sein könnte: Dort heißt es: „Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.“
    Auf das hab ich mich bezogen. Darum hab ich auch nur die Möglichkeitsform verwendet.
    Ich gehe davon aus, dass die Pressabteilung nichts rausgibt, was der/die Richter/in nicht auch im Urteil bzw in der Urteilsbegründung reingeschrieben habt.

    EDIT: Noch eine Quelle dazu
    Trotz der Einschränkungen aus Datenschutzgründen gab der BGH in seiner Urteilsbegründung einen Hinweis, wie Dashcams in Zukunft auszusehen haben. Demnach sei es "technisch möglich", eine "kurze Aufzeichnung des unmittelbaren Unfallgeschehens zu gestalten" - etwa durch ein "dauerndes Überschreiben in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeugs". Dadurch würde eine anderweitige Nutzung der Aufnahmen unmöglich.
    http://www.spiegel.de/auto/aktuell/...ismittel-vor-gericht-zulaessig-a-1207762.html
  5. benutzerbild

    scp

    dabei seit 03/2006

    Bestimmt keine privaten Kameras auf öffentliche Bereiche.

    Aber selbstverständlich. Natürlich müssten diese Webcams und Streams nach der neuen wunderbaren Gesetzeslage abgeschaltet werden...und wie die Fragestellung schon richtig geäußert worden ist, im Prinzip müssten dann was das Persönlichkeitsrecht und Datenschutzkram angeht, ALLE Film- und Fotoaufnahmen verboten werden...

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