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Schaden an Felge, Händler nicht zur Rücknahme bereit

BumsdasRad

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Hallöle,

ich habe vor 6 Wochen beim Händler Laufräder bestellt von Shimano. Erst hieß es, dass es nur 1 Woche dauert, bis geliefert werden kann. Dann hatte der Händler 1 Woche Umbau, also geschlossen. 2 Wochen gewartet und nun kamen die Felgen endlich und das Vorderrad hat eine Kerbe.

Mir ist das erst zu hause aufgefallen, da sie verpackt waren und ich im Laden nicht an sowas gedacht habe.

Also gleich wieder hin und reklamiert. Der Händler meinte, dass produktionsbedingt sowas immer da wäre und es wäre unbedenklich. Sowas wollte ich nicht akzeptieren. Er ging 10 Euro mit dem Preis runter und legte 2 Schläuche drauf, trotzdem bestand ich auf neue Felgen.

Da das nun wieder 6 Wochen dauern könnte, bin ich erstmal ratlos. Ich bin

a) genervt von der sowieso langen Lieferzeit
b) genervt weil ich den Schaden nicht einschätzen kann.

Und daher hoffe ich auf euren Rat.
 

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Re: Schaden an Felge, Händler nicht zur Rücknahme bereit
AW: Schaden an Felge, Händler nicht zur Rücknahme bereit

Geh mal mit einer feinen Feile drüber, so dass dem Reifen nix passieren kann, nimm die 10 € und die Schläuche und fahr.:rolleyes:
Da oben kommt doch eh kein Bremsgummi dran.;)
 
AW: Schaden an Felge, Händler nicht zur Rücknahme bereit

Naja der Reifen kommt ja eigentlich auch nicht direkt dran, aber an dieser Stelle dürfte die Felge doch sehr dünn sein und es zum Bruch kommen, oder sehe ich das falsch?
 
AW: Schaden an Felge, Händler nicht zur Rücknahme bereit

Naja der Reifen kommt ja eigentlich auch nicht direkt dran, aber an dieser Stelle dürfte die Felge doch sehr dünn sein und es zum Bruch kommen, oder sehe ich das falsch?

Das siehst du falsch.;)
Mach die scharfe Kante weg, falls überhaupt eine da ist und fahr.:duck:
 
AW: Schaden an Felge, Händler nicht zur Rücknahme bereit

Nimm den LRS und die 10.- €. Ein neuer LRS hat zu 99% wieder so einen "Schaden".
 
AW: Schaden an Felge, Händler nicht zur Rücknahme bereit

Hmm, meint ihr echt?

Bin da nicht so wirklich sicher, was das angeht, normal sollte die Bremsflanke doch astrein sein.
 
AW: Schaden an Felge, Händler nicht zur Rücknahme bereit

Wenn Du einmal in der Botanik nen Reifen wechseln musst und das Rad auf nen Kiesel kommt, dann schaut das auch so aus. An der Stelle ist das grad wurscht. Da is nix zu dünn und Bremsenrubbeln haste dadurch auch nicht.
 
AW: Schaden an Felge, Händler nicht zur Rücknahme bereit

sei froh das dir dein Händler das so angeboten, hat so was kannste auch selbst schnell mal reinmachen und dann steht Aussage gegen Aussage!

Fahr damit und las es gut sein, 10€ und Schläuche sind echt ok zumal das nix is
 
AW: Schaden an Felge, Händler nicht zur Rücknahme bereit

Wenn das nicht gerade ein 900-Euro-LRS ist, aber so sieht das ding ja nicht aus. Der Schaden ist nicht Produktionsbeding sondern schlicht auf mieses Material-Handling zurückzuführen. Insgesamt halte ich das aber wie meine Vorredner für im großen undGanzen unbedenklich. 6 Wochen Lieferzeit wären ja nix - letztes Jahr hab ich mal mehr als doppelt so lange auf einen LRS gewartet.
 
AW: Schaden an Felge, Händler nicht zur Rücknahme bereit

sei froh das dir dein Händler das so angeboten, hat so was kannste auch selbst schnell mal reinmachen und dann steht Aussage gegen Aussage!

nunja, hier hilft beim verbrauchsgüterkauf aber die beweislastumkehr zu gunsten des käufers innerhalb der ersten sechs monate nach gefahrübergang (wenn wir überhaupt mal von einem mangel ausgehen...).

trotzdem auch meine meinung: eine so kleine macke in dieser stelle, die dir wie erwähnt bei der ersten panne schnell selbst unterlaufen wird, ist den ärger nicht wert und mit 10€/schläuche kannst es gut sein lassen.
 
AW: Schaden an Felge, Händler nicht zur Rücknahme bereit

Oh man, bring das Rad sofort zurück... wie kann der Händler dir sowas nur mit geben.

Und jetzt im Ernst:
So kleine Kratzer fallen doch gar nicht auf, einmal beim Reifen aufziehen nicht aufgepasst und schon ist da so ein Kratzer. Einfach Reifen drauf und los fahren.
Klar ist es ärgerlich wenn neue Teile Macken haben, aber da man eh nicht sieht und beim Gebrauch weitere Spuren dazu kommen ist es völlig egal!
Übrigens hast du offenbar einen Top Händler! Ich möchte wetten 80-90% der Händler hätten dich ausgelacht.
 
AW: Schaden an Felge, Händler nicht zur Rücknahme bereit

nunja, hier hilft beim verbrauchsgüterkauf aber die beweislastumkehr zu gunsten des käufers innerhalb der ersten sechs monate nach gefahrübergang (wenn wir überhaupt mal von einem mangel ausgehen...).

trotzdem auch meine meinung: eine so kleine macke in dieser stelle, die dir wie erwähnt bei der ersten panne schnell selbst unterlaufen wird, ist den ärger nicht wert und mit 10€/schläuche kannst es gut sein lassen.

Will mich jetzt nicht verteidigen, eher ne Frage an die Juristen:

Bei so ner Makke würde ich als Händler sagen die haste selbst verbockt.
Weils faktisch nix ist und extrem schnell z.B. beim Auspacken passiert ist.
Muss ich da als Händler dem Kunden nachweisen, das er es selbst war?

Hätte ich mich als Händler nicht auch auf "normale Gebrauchspuren" brufen können?
 
AW: Schaden an Felge, Händler nicht zur Rücknahme bereit

Beim Fahren/Bremsen wirst du das nicht merken, aber ärgerlich ist es schon. Natürlich auch etwas abhänging von der Preisliga...
Ist das auf den 5 Fotos denn eine einzige Stelle? Sieht ja so aus. Wenns es dich optisch stört, denn würde ich da mit nem Pinsel Hammerit oder schwarzen Autolack drauf machen und die Sache ist gegessen. Funktional ist das kein Problem.
 
AW: Schaden an Felge, Händler nicht zur Rücknahme bereit

Will mich jetzt nicht verteidigen, eher ne Frage an die Juristen:

Bei so ner Macke würde ich als Händler sagen die haste selbst verbockt.
Weils faktisch nix ist und extrem schnell z.B. beim Auspacken passiert ist.
Muss ich da als Händler dem Kunden nachweisen, das er es selbst war?

Hätte ich mich als Händler nicht auch auf "normale Gebrauchspuren" brufen können?

Dieser mikroskopisch kleine "Farbabtrag" an der Oberfläche stellt grundsätzlich keinen Sachmangel nach § 434 BGB dar, da er die bestimmungsgemäße Nutzung ("gewöhnlicher Gebrauch") des Gegenstandes weder einschränkt noch unmöglich macht.

Ausnahme 1:
Ich habe mit dem Händler schriftlich vereinbart, dass ich ein völlig kratzerfreies Laufrad bekomme. Dann wäre es eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft, die nicht erfüllt ist.
Sowas würde ein Händler nur unterschreiben, wenn der LRS für ein makelloses Museumsstück bestimmt ist, oder der LRS jenseits einer bestimmten Summe liegt.

Ausnahme 2:
Der vermeintliche "Mangel" ist bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zunächst problemlos, kann aber zu einer beschleunigten Verschlechterung der Nutzung bis hin zum Totalausfall führen (auslösender/ursächlicher Vorschaden). Z.B. zu stramm eingestellte Lager (vorzeitiger Verschleiß sicher) oder deutlich unterschiedliche Speichenspannungen (Kollaps der Felge durch punktuelle Überlastung wahrscheinlich).

Die bestimmungsgemäße Nutzung:
Fahren, Macken verursachende Steine der Mitfahrer abbekommen, vorsätzlich mit Hartgummiklötzen die Makellosigkeit der Oberfläche zerstören -unter billigender Inkaufnahme des materialabtragsfördernden Einflusses schmirgelnder Substanzen wie Staub, Sand, Regen, Salzsuppe, etc.- kurz: bremsen :D.

Der dargestellte "Schaden" ist ein üblicher "Schussligkeitsschaden". Der kann auch zuhause beim auspacken passiert sein. Die Behauptung, das war nicht so, ist eben nur eine Behauptung. Die Glaubwürdigkeit des Kunden ist nicht größer wie die des Händlers.
Durch das mitnehmen des Gegenstandes aus den Verkaufsräumen des Händlers hat juristisch der Gefahrenübergang zum Kunden stattgefunden. Alles, was danach beanstandet wird, ist zunächst mal ausschließlich das Problem des Kunden -da in seiner Einflussphäre passiert.

Ausnahme:
Versteckte Mängel, die auch bei Besichtigung des Gegenstandes nicht festgestellt werden können - sondern erst beim Gebrauch. Und erst hier greift die Gewährleistung mit der Beweislast-Thematik.

Daher:
Beim Händler immer die Ware auspacken lassen (nicht selbst machen - Schadensersatz bei Beschädigung!!) und rundum begutachten. Dann hätte der TE dieses Problem nicht gehabt ;)

Dieser rein optische Mangel ist mit 10,-€ und zwei Schläuchen mehr als ausreichend abgegolten.
 
AW: Schaden an Felge, Händler nicht zur Rücknahme bereit

Dieser mikroskopisch kleine "Farbabtrag" an der Oberfläche stellt grundsätzlich keinen Sachmangel nach § 434 BGB dar, da er die bestimmungsgemäße Nutzung ("gewöhnlicher Gebrauch") des Gegenstandes weder einschränkt noch unmöglich macht.

Ausnahme 1:
Ich habe mit dem Händler schriftlich vereinbart, dass ich ein völlig kratzerfreies Laufrad bekomme. Dann wäre es eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft, die nicht erfüllt ist.
Sowas würde ein Händler nur unterschreiben, wenn der LRS für ein makelloses Museumsstück bestimmt ist, oder der LRS jenseits einer bestimmten Summe liegt.

Ausnahme 2:
Der vermeintliche "Mangel" ist bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zunächst problemlos, kann aber zu einer beschleunigten Verschlechterung der Nutzung bis hin zum Totalausfall führen (auslösender/ursächlicher Vorschaden). Z.B. zu stramm eingestellte Lager (vorzeitiger Verschleiß sicher) oder deutlich unterschiedliche Speichenspannungen (Kollaps der Felge durch punktuelle Überlastung wahrscheinlich).

Die bestimmungsgemäße Nutzung:
Fahren, Macken verursachende Steine der Mitfahrer abbekommen, vorsätzlich mit Hartgummiklötzen die Makellosigkeit der Oberfläche zerstören -unter billigender Inkaufnahme des materialabtragsfördernden Einflusses schmirgelnder Substanzen wie Staub, Sand, Regen, Salzsuppe, etc.- kurz: bremsen :D.

Der dargestellte "Schaden" ist ein üblicher "Schussligkeitsschaden". Der kann auch zuhause beim auspacken passiert sein. Die Behauptung, das war nicht so, ist eben nur eine Behauptung. Die Glaubwürdigkeit des Kunden ist nicht größer wie die des Händlers.
Durch das mitnehmen des Gegenstandes aus den Verkaufsräumen des Händlers hat juristisch der Gefahrenübergang zum Kunden stattgefunden. Alles, was danach beanstandet wird, ist zunächst mal ausschließlich das Problem des Kunden -da in seiner Einflussphäre passiert.

Ausnahme:
Versteckte Mängel, die auch bei Besichtigung des Gegenstandes nicht festgestellt werden können - sondern erst beim Gebrauch. Und erst hier greift die Gewährleistung mit der Beweislast-Thematik.

Daher:
Beim Händler immer die Ware auspacken lassen (nicht selbst machen - Schadensersatz bei Beschädigung!!) und rundum begutachten. Dann hätte der TE dieses Problem nicht gehabt ;)

Dieser rein optische Mangel ist mit 10,-€ und zwei Schläuchen mehr als ausreichend abgegolten.

100 Punkte!

Da hat mich mein Laienrecht doch nicht ganz verlassen.
Konnte nur keine § etc. mehr nennen.
DANKE für die ausführliche Erläuterung und die Tips!
 
AW: Schaden an Felge, Händler nicht zur Rücknahme bereit

Dieser mikroskopisch kleine "Farbabtrag" an der Oberfläche stellt grundsätzlich keinen Sachmangel nach § 434 BGB dar, da er die bestimmungsgemäße Nutzung ("gewöhnlicher Gebrauch") des Gegenstandes weder einschränkt noch unmöglich macht.

Ausnahme 1:
Ich habe mit dem Händler schriftlich vereinbart, dass ich ein völlig kratzerfreies Laufrad bekomme. Dann wäre es eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft, die nicht erfüllt ist.
Sowas würde ein Händler nur unterschreiben, wenn der LRS für ein makelloses Museumsstück bestimmt ist, oder der LRS jenseits einer bestimmten Summe liegt.

Ausnahme 2:
Der vermeintliche "Mangel" ist bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zunächst problemlos, kann aber zu einer beschleunigten Verschlechterung der Nutzung bis hin zum Totalausfall führen (auslösender/ursächlicher Vorschaden). Z.B. zu stramm eingestellte Lager (vorzeitiger Verschleiß sicher) oder deutlich unterschiedliche Speichenspannungen (Kollaps der Felge durch punktuelle Überlastung wahrscheinlich).

Die bestimmungsgemäße Nutzung:
Fahren, Macken verursachende Steine der Mitfahrer abbekommen, vorsätzlich mit Hartgummiklötzen die Makellosigkeit der Oberfläche zerstören -unter billigender Inkaufnahme des materialabtragsfördernden Einflusses schmirgelnder Substanzen wie Staub, Sand, Regen, Salzsuppe, etc.- kurz: bremsen :D.

Der dargestellte "Schaden" ist ein üblicher "Schussligkeitsschaden". Der kann auch zuhause beim auspacken passiert sein. Die Behauptung, das war nicht so, ist eben nur eine Behauptung. Die Glaubwürdigkeit des Kunden ist nicht größer wie die des Händlers.
Durch das mitnehmen des Gegenstandes aus den Verkaufsräumen des Händlers hat juristisch der Gefahrenübergang zum Kunden stattgefunden. Alles, was danach beanstandet wird, ist zunächst mal ausschließlich das Problem des Kunden -da in seiner Einflussphäre passiert.

Ausnahme:
Versteckte Mängel, die auch bei Besichtigung des Gegenstandes nicht festgestellt werden können - sondern erst beim Gebrauch. Und erst hier greift die Gewährleistung mit der Beweislast-Thematik.

Daher:
Beim Händler immer die Ware auspacken lassen (nicht selbst machen - Schadensersatz bei Beschädigung!!) und rundum begutachten. Dann hätte der TE dieses Problem nicht gehabt ;)

Dieser rein optische Mangel ist mit 10,-€ und zwei Schläuchen mehr als ausreichend abgegolten.

Ich bin zwar Rechtsanwalt, aber leider kein Experte des neuen Schuldrechts. Dennoch scheint mir, dass das alles nicht stimmt.

1. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Das ist der Grundsatz! Da steht nichts von schriftlich, nicht einmal etwas von ausdrücklich, also sollte auch eine schlüssige Vereinbarung reichen. Es bedarf halt nur einer Vereinbarung, was einen beiderseitigen Willen dahingehend verlangt, dies zum Vertragsinhalt zu machen. Ich meine, es spricht einiges dafür, dass das vorliegend geschehen ist. Ein Autoverkäufer wird sich auch bei Lackschäden nicht damit herausreden können, diese seien kein Mangel, weil sie ja im Gebrauch des Autos sowieso typischerweise auftreten. Ich wollte schon ein lackschadenfreies Auto haben ....

Selbst wenn man annimmt, dass eine Vereinbarung nicht gegeben war, ist die Sache nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie u.a. die Eigenschaften aufweist, die der Käufer nach Äußerungen in der Werbung erwarten kann. Man darf wohl davon ausgehen, dass der LRS in der Werbung ohne die Macken angeboten wurde.

Fazit: Meiner Meinung nach ist es keine Frage, dass hier juristisch ein Sachmangel vorliegt.

2. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Beweisbelastet dafür, dass die Sachmängel bereits vor Gefahrübergang vorhanden waren, ist grundsätzlich der Käufer. Gemäß § 476 BGB gibt’s bei Verbrauchern aber eine Beweislastumkehr innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang: Es wird dann vermutet, dass die Sache bereits vor Gefahrübergang mangelhaft war. Anders nur, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Letzteres kann ich vorliegend nicht erkennen.

Fazit: Meiner Meinung nach ist der Händler beweisbelastet dafür, dass die Macke nach Gefahrübergang hereingekommen ist.

Allerdings: Das ganze ist nur die juristische Sicht. Ansonsten meine ich: Der Mangel ist nicht sonderlich gravierend. Ich finde die 10 EUR plus zwei Schläuche ok.
 
AW: Schaden an Felge, Händler nicht zur Rücknahme bereit

Wie? Wegen dieser Minimacke, die mal gerade 2 mm groß ist, machst du so eine Welle`??? UNd dafür will Dir der Händler noch 10€ und Reifen geben? Ich verstehe die Welt nicht mehr!
 
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