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Sparkassendirektor
Du könntest (wahrscheinlich) einen Schadensersatz geltend machen (idR 20%), ...
Das ist nur richtig, wenn jeder Schaden "idR" 20 % beträgt.
Im übrigen ist das natürlich Unsinn, weil es eine solche pauschale Regelung nicht gibt:
Auszugleichen ist der im Einzelfall erlittene Schaden, der natürlich vom Geschädigten immer dargelegt und bewiesen werden muß (s. § 249 BGB).
Und selbstverständlich kann ein ebay-Verkäufer sich beim Einstellen des Angebots irren und seine
auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung auch nachträglich anfechten.
Dazu gibt es rechtliche Regeln, die ich hier nicht weiter erörtern möchte.
Offensichtlich ist aber, daß eine solche Irrtumsanfechtung von Verkäuferseite hier wohl unterblieben ist.
Viele Anbieter begreifen ebay als eine Art "Spielplatz" und gehen rechtsirrig davon aus, ebay sei der Gesetzgeber.
Ich würde die Sache nur weiterverfolgen, wenn es eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung gibt.
Nach meiner Kenntnis hat der BGH seine Rechtsprechung in diesen Fällen unlängst zu Lasten der Käufer geändert.
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