fruchtfliege
Sonne in den Speichen!
Ja, die Richtgeschwindigkeit beträgt trotzdem 12 km/h, auch wenn die Höchstgeschwindigkeit, bzw. Bemessungsgeschwindigkeit mit 25 km/h definiert ist. Ab 12 km/h bekomnst du immer eine Teilschuld. Kann ich nur zu gut ein Lied von singen. Vielkeicht hatte ich aber auch nur einen schlechten Richter...
Der Artikel vom ADFC interpretiert ja nur die aktuellen Gesetze und leitet daraus die "Entwurfsgeschwindigkeit" für Radwege ab. Das ist allerdings nur eine Rechtsauffassung, die sich aus der Tatsache ergibt, dass in anderen Regelungen Höchstgeschwindigkeiten für Fahrzeuge definiert werden, die auf den Radwegen fahren müssen/dürfen. Also nach dem Motto: Wenn es Fahrzeuge gibt, deren Höchstgeschwindigkeit per Gesetz auf 25km/h begrenzt ist, müssen auch die Wege, auf denen diese Fahrzeuge fahren müssen, mit so einer Geschwindigkeit befahrbar sein.
Der Punkt an der Sache ist aber ja, dass kaum ein Radweg diese Anforderung erfüllt, das entspricht auch meiner Erfahrung. Ich kenne hier in meiner Umgebung keinen einzigen als benutzungspflichtig ausgeschilderten Radweg, der durchgängig und sicher mit einer Geschwindigkeit von 25km/h befahren werden könnte, geschweige denn noch schneller. Damit - und zusammen mit dem anderen Argument, dass ein Radweg stets auf der Fahrbahn beginnt und endet (was auch kaum der Fall ist), wäre in den allermeisten Fällen die Anordnung einer Benutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 und 241 unzulässig, ganz einfach deshalb, weil der als "Radweg" gekennzeichnete Weg nicht die Mindestanforderungen an einen Radweg erfüllt. Die Fotos, die mit dem Artikel gepostet wurden, sagen ja schon viel aus und sind leider keine Einzelfälle.
Ob es irgendeine Begrenzung gibt, ab der man bei einem Unfall eine Mitschuld erhält und wie hoch diese ist, liegt sicher am Einzelfall. Normalerweise wird bei einem Unfall zwischen Auto und Radfahrer zumindest eine Mitschuld des Autofahrers festgestellt, da ein Auto ein höheres "Betriebsrisiko" hat, d.h. allein durch die Tatsache, dass man Auto fährt, stellt man schon eine höhere Gefahr für andere dar, und muss sich entsprechend vorsichtig verhalten. Das gleiche gilt sicher auch beim Fall Fahrrad ./. Fußgänger. Die Geschwindigkeit ist also nicht das ausschlaggebende Kriterium, ob man als Radfahrer eine Mitschuld bekommt.