Ich bin da jetzt etwas überrascht, dass
@incognitus meint, es sei egal.
Musst nicht überrascht sein, da ich das nicht gesagt habe
Es ging bei meinem Beitrag ausschließlich um im Kreuzungsbereich stehende Fahrzeuge. Die dürfen Radfahrer rechts mit gemäßigter Geschwindigkeit überholen, wenn ausreichend (>=1m) Platz ist, und zwar mit oder ohne Schutzstreifen (auf Radfahrstreifen sowieso, das ist ein eigener Sonderweg und das rechts Vorbeifahren ist dann völlig legal und eben kein Überholen). Wie oben mit Quelle zitiert, muss die vor der Ampel wartende Fahrzeugkolonne dabei nicht vollständig stillstehen.
Dazu auch:
"In Analogie zu § 7 Abs. 2a StVO ist es Radfahrern auch gestattet, einzeln eine auf dem rechten Fahrstreifen langsam fahrende Fahrzeugschlange rechts mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht zu überholen. Janker DAR 2006, 68 ff. (70) geht insoweit von einer "höheren" als mäßigen Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h aus,, wobei die Differenzgeschwindigkeit etwa 10 km betragen sollte, so dass die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugschlange sich maximal 15 bis 20 km/h belaufen darf."
Quelle:
https://verkehrslexikon.de/TexteA/RadSchutzstreifen01.php
Ist natürlich in der Praxis völliger Murks und gefährlich, aber das ist ja ein generelles Problem von "Sonderregeln/Infrastruktur" für Radfahrer, das war dann auch der eigentliche Punkt meines Beitrages.
Fragen bzw. Probleme die sich z.B. ergeben:
1) Was gilt, wenn ein Radfahrer regelkonform (= ausreichend Platz und mit gemäßigter Geschwindigkeit) die vor der Ampel stehenden Kolonne rechts überholt, und dann die Ampel auf Grün springt und die KFZ anfahren? Muss er sofort eine Vollbremsung machen? (Ist wohl rechtlich zu bejahen). Hat er Vorrang vor einem genau neben ihm anfahrenden rechtsabbiegenden KFZ? (unklar, kommt wohl auf die genaue Position an, im Zweifel eher nein). Usw. Usf.
2) Laut StVO ist der Schutzstreifen eindeutig mit Zeichen 340 (gestrichelte Linie) zu markieren. Sehr oft (und auch bei diesem Unfall, siehe den Unfallbereich in Bild 1 unten) wird der Schutzstreifen aber im Kreuzungsbereich auf einmal mit einer durchzogenen Linie (Zeichen 295) markiert, ohne dass es einen Lolli gibt. Das suggeriert dem durchschnittlichen Radfahrer, dass er sich auf einmal auf einem Radfahrstreifen befindet - dies ist immerhin das auffälligste Unterscheidungsmerkmal zwischen Schutz- und Radfahrstreifen (siehe Bild 2 unten).
Lebensgefährlich, wie der Unfall zeigt.
Die Radfahrerin hat möglicherweise durch die unklare (und m.M.n. StVO-widrige) Markierung geglaubt, sie befände sich auf einem Radfahrstreifen, was ihr Vorrang vor dem rechtsabbiegenden LKW gewährt hätte, und zwar unabhängig davon, wer von beiden schneller fuhr oder ob sie noch neben oder bereits vor dem LKW fuhr.
Keine dieser komplizierten Probleme und rechtlichen Gehirnverrenkungen, die im Alltag kein Radfahrer in Echtzeit prozessieren kann, würden ohne das fundamental gefährliche Konzept einer separaten Rad-Infrastruktur existieren. Daher bedeutet Rad-Infrastruktur effektiv: Radfahrer haben bei Nutzung von "Rad-Infrastruktur" grundsätzlich auf ihre normalen Rechte als Verkehrsteilnehmer zu verzichten, wenn sie ihre Gesundheit schätzen.
Bild 1: Blick auf die Straße, auf der die Fahrradfahrerin getötet wurde, mit durchzogener Linie. Der gezeigte Radfahrer muss hier rechtsabbiegenden KFZ Vorrang gewähren, obwohl die durchgezogene Linie für Normalmenschen (heisst: Nicht-Verkehrsrechtsexperten) das Gegenteil suggeriert.
Bild 2: Unterschiedliche Markierung Schutzstreifen / Radfahrstreifen:
PS: Oh, ich sehe grade, was Du meinst
@Don Jusi. Ja, haste Recht, habe mich im vorigen Beitrag missverständlich ausgedrückt. Hab's entsprechend kommentiert.