• Hallo Gast, wir suchen den Renner der Woche 🚴 - vielleicht hast du ein passendes Rennrad in deiner Garage? Alle Infos

Konkrete Konfliktsituationen im Verkehr

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Hier könnte § 37 (2) Nr. 6. StVO evtl. weiterhelfen:
"Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt."

- Keine besonderen Lichtzeichen an der Radverkehrsführung für den Radverkehr? --> Nein - dann Fahrbahnampel.
- Fußgängerfurt mit Lichtzeichenanlage für zu Fuß Gehende neben der Radverkehrsführung? --> Nein - dann Fahrbahnampel

Ergibt eindeutig eine Argumentation für die Fahrbahnampel. Problem: Auf dem Radweg ist dies nicht durch einen Haltebalken optisch nachvollziehbar gemacht. Gleichwohl wäre es aber ein klarer Rotlichtverstoß, wenn man dort bei entsprechendem Signal ungebremst durchbrettert.

Matze

Das hört sich ja alles schlüssig an wie ich zugeben muss. Den Gedankengang hatte ich auch schon. Aber irgendwie kann das dann doch auch nicht die ganze Wahrheit sein. Behaupte ich jetzt einfach mal so. :p

Hier ein Beispiel von meinem Heimweg. Dort fahre ich auch an einer Ampel vorbei, die Straße ist begleitend, aber sie gilt mit ziemlicher Sicherheit nicht für mich. Ich kann sie vom Radweg gar nicht sehen. Sie ist in Fahrtrichtung der Straße gedreht und regelt den Querverkehr der Straße mit dem ich aber gar nicht in Kontakt komme. Ich achte da schon auf Fußgänger, aber von der Seite kann ich die Ampelzeichen nicht erkennen. Stehen ja auch nicht immer Autos dort, von denen man schliessen könnte ob es gerade Rot sein könnte.

Nicht alle Ampeln gelten per se.

Oder doch? :confused:

Bildschirmfoto 2017-02-28 um 18.51.20.png



Noch ein Beispiel einer Ampel, die wohl nicht für den Radweg gilt:

Da kommt zwar von rechts ein Auto über den Radweg und Gehweg gefahren, das ist aber die Zufahrt zu einem Kundenparkplatz und keine öffentliche Straße. Die Ampel regelt die Ausfahrt der Seitenstraße links. Rechts gibt es nur die Zufahrt zu dem privaten Parkplatz mit abgesenkter Bordsteinkante. Zudem ist der Radweg in beide Richtungen frei gegeben, die entgegenkommenden Räder haben ja gar keine Ampel. Das würde bedeuten, ich in Fahrtrichtung muss anhalten, während der Gegenverkehr munter durchfahren darf.

Radweg.png


Aus entgegengesetzter Fahrtrichtung:

Bildschirmfoto 2017-02-28 um 19.21.20.png
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier könnte § 37 (2) Nr. 6. StVO evtl. weiterhelfen:
"Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt."[...]
Matze

Bezugnehmend auf die erste Kreuzung ist jedoch zu sagen, dass weder "ein besonderes Lichtzeichen für Rad Fahrende" noch "ein Lichtzeichen für zu Fuß Gehende" vorhanden ist (die ja offenkundig seit dem 1.1.2017 auch nicht mehr zu beachten wäre), von Autoampel steht in dem fraglichen Absatz des § 37 nichts, von daher kann man auch Pro Durchfahren bei roter Autoampel argumentieren. Der einleitende Satz "Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten" bezieht sich meines Erachtens auf die Situation, wenn man als Radfahrer auf der Straße fährt, bei separaten Radverkehrsführungen gilt das dann nicht mehr. Es würde mich nicht wundern, dass wenn @MukMuk zwei Polizisten diesbezüglich fragen würde, er zwei verschiedene Antworten bekäme.
 
Momentan steht es noch unentschieden ...
Wenn man drei mal "Vermutung" gegen ein mal "Lesen der StVO" rechnet steht es eindeutig für "Ja - die Ampel gilt .... ;)

Solche Verkehrszeichen-Rätsel in Bezug auf den Radverkehr habe ich auch immer mal wieder hier in KA (obwohl diese Stadt eigentlich weitgehend vorbildlich ist). Das eigentliche Problem ist, dass die betreffenden Kommunen / Verkehrsbehörden bei den Rechtslagen selbst keinen konkreten Durchblick haben. Eigentlich müssten ab Stichtag 01.01.2017 alle Radverkehrsführungen und deren Lichtzeichenanlagen-Situation auf die geänderte Rechtslage hin überprüft und ggf. angepasst / nachgebessert werden.
Das hört sich ja alles schlüssig an. Den Gedankengang hatte ich auch schon. Aber irgendwie kann das dann auch doch nicht sein. Behaupte ich jetzt einfach mal so. :p

Hier ein Beispiel von meinem Heimweg. Dort fahre ich auch in einer Rechtskurve an einer Ampel vorbei, die Straße ist begleitend, aber sie gilt mit ziemlicher Sicherheit nicht für mich. Ich kann sie vom Radweg gar nicht sehen. Sie ist in Fahrtrichtung der Straße gedreht und regelt den Querverkehr der Straße mit dem ich aber gar nicht in Kontakt komme. Ich achte da schon auf Fußgänger, aber von der Seite kann ich die Ampelzeichen nicht erkennen. Stehen ja auch nicht immer Autos dort, von denen man schliessen könnte ob es gerade Rot sein könnte. Nicht alle Ampeln gelten pe se.

Oder doch? :oops:

Anhang anzeigen 423734
Ich würde mir persönlich das Leben nicht schwerer machen wie nötig....;)
Um aber eine eindeutige Klärung herbeizuführen, schreibe doch mal die betreffende Verkehrsbehörde an und bitte um Aufklärung für diese Situation in Bezug auf die zu beachtenden Wechsellichtzeichen (Ampeln). Glaub' mir - es ist manchmal sehr spannend, was die antworten (wenn sie überhaupt antworten).
Ich habe vor Jahren mal die Verkehrsbehörde in Stuttgart angeschrieben (andere Situation, aber "Ampelproblem"), mit dem Ergebnis, dass die Stadt sehr zügig innerhalb von drei Tagen eine Änderung der Situation vorgenommen hat, indem sie an eine Fahrbahnampel eine weitere Ampel für den Radverkehr angebracht haben - und zwar so, dass sie vom Radweg aus auch eindeutig und deutlich zu erkennen war.

Matze
 
Wenn man drei mal "Vermutung" gegen ein mal "Lesen der StVO" rechnet steht es eindeutig für "Ja - die Ampel gilt .... ;)
Mir ging es eher um das Aufzeigen, dass es für solche Situationen durchaus unterschiedliche Meinungen gibt. :)

Nach Deiner Argumentation, die ich durchaus für logisch halte, dürfte ich aber an den letzten beiden Beispielen nicht vorbeifahren. Darf man meiner Meinung nach aber schon. Daher glaube ich nicht, dass es in dem Fall so einfach ist wie Du meinst.

Ich glaube ich schreibe denen Mal. Gute Idee. Mich würde es wirklich interessieren, wie das gedacht ist. Ich halte mich im Großen und Ganzen an die StVO, nur manchmal blicke auch ich nicht mehr durch.
 
Bezugnehmend auf die erste Kreuzung ist jedoch zu sagen, dass weder "ein besonderes Lichtzeichen für Rad Fahrende" noch "ein Lichtzeichen für zu Fuß Gehende" vorhanden ist (die ja offenkundig seit dem 1.1.2017 auch nicht mehr zu beachten wäre), von Autoampel steht in dem fraglichen Absatz des § 37 nichts, von daher kann man auch Pro Durchfahren bei roter Autoampel argumentieren. Der einleitende Satz "Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten" bezieht sich meines Erachtens auf die Situation, wenn man als Radfahrer auf der Straße fährt, bei separaten Radverkehrsführungen gilt das dann nicht mehr. Es würde mich nicht wundern, dass wenn @MukMuk zwei Polizisten diesbezüglich fragen würde, er zwei verschiedene Antworten bekäme.
Oberflächlich betrachtet magst Du Recht haben.
Juristisch ist es aber so, dass man sich nicht die passende Passage aus eine Gestz raussuchen kann, sondern erstmal den Grundsatz erfassen und beachten muss.
Der Grundsatz lautet: "Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten." Da gibt es nichts zu Mutmaßen oder sonstwie zu deuten.
Alles, was danach im Gesetz kommt, gilt nur so, wie es dort steht. Finde ich nichts auf meine Situation passendes im "Nachstehenden", gilt der Grundsatz aus Satz 1.
Da Polizisten keine Juristen sind und per Auftrag auch keine solche Wertung einer Situation abgeben dürfen, ist es unerheblich, was diese meinen. Polizei trifft Feststellungen - mehr nicht. Ob die Feststellung dann eine juristische Konsequenz für mich hat oder nicht, entscheidet nicht die Polizei, sondern die Bußgeldstelle oder im Ernstfall auch das Gericht. In beiden Fällen hat man ausreichend Zeit, sich sachgerechte Argumente zurecht zu legen, notfalls mit anwaltlicher Unterstützung.
Wer glaubt, mit Polizisten juristische Diskussionen vor Ort führen zu müssen (oder gar zu wollen), macht es sich nur unnötig schwer. Im Ernstfall mit einer Anzeige (statt lediglich dem erhobenen amtlichen Zeigefinger zur kostenfreien Belehrung) und einem Eintrag wegen Uneinsichtigkeit im Protokoll. Das ist dann alles aktenkundig - der erhobene Zeigefinger nicht.

Matze
 
Muss man die Straßenampel beachten oder nicht?
Ist doch seit diesem Jahr "eindeutig".
Die Fahrbahnampel gilt.
Stellt sich nur die Frage ob man dem Radfahrer auf dem Radweg einen Vorwurf machen kann wenn er bei roter Fahrbahnampel trotzdem fährt.
Wie sollte ein Radfahrer davon ausgehen, dass es sich hier um eine Ampelkreuzung handelt wenn es nicht mal eine Fussgängerampel gibt.

Ob der Radweg benutzungspflichtig ist, oder nicht, spielt übrigens keine Rolle.
 
So könnte man es umdeuten, aber dann musst Du erst das Schild wegklagen. Solange das Schild da steht, gilt es, auch wenn es rechtswidrig da steht.

So ist das bei mangelnder Qualität, mangelnder Notwendigkeit und so weiter, aber die Eigenschaft der Straßenzugehörigkeit steht und fällt völlig unabhängig von der Beschilderung. Man kann mit den Blauschildern nämlich auch Radwege dekorieren, die völlig unabhängig von einer für KFZ geeigneten Straße durch die Pampa führen. Das Schild sagt nicht “dieser Radweg ist straßenbegleitendend“ sondern “falls dieser Weg straßenbegleitend ist gilt ein Benutzungsverbot für die begleitete Hauptfahrbahn“. Ob er straßenbegleitend ist, da deutet jeder anders. Bis irgendwann der richterliche Würfel rollt.
 
Stellt sich nur die Frage ob man dem Radfahrer auf dem Radweg einen Vorwurf machen kann wenn er bei roter Fahrbahnampel trotzdem fährt.
Z.B. weil “Fahrbahnampel rot“ womöglich der einzige Zeitpunkt ist, wo kein wartender Einbieger quer über den Radweg steht...
 
Z.B. weil “Fahrbahnampel rot“ womöglich der einzige Zeitpunkt ist, wo kein wartender Einbieger quer über den Radweg steht...
So ist es. Mir geht es an dieser Stelle eigentlich nicht um das schnelle Vorankommen. So eilig habe ich es im Alltag dann doch nicht. Aber ein paar hundert Meter weiter läuft der Radweg auf die Straße und dann ins Nichts. Wenn ich an der roten Ampel durchfahre, komme ich dort vor den Autos an und erspare mir eine äusserst brenzlige Situation. Ok, ich könnte den Radweg auch schon früher verlassen um nicht in der Kurve auf die Straße zu geraten, womit viele nicht rechnen. Dann habe ich aber ein Hupkonzert und werde geschnitten und es wird meistens dann plötzlich sehr eng.
Würde gerne die rote Ampel ignorieren. Nur zu meiner eigenen Sicherheit quasi. :crash:
 
Z.B. weil “Fahrbahnampel rot“ womöglich der einzige Zeitpunkt ist, wo kein wartender Einbieger quer über den Radweg steht...
Wo er bei Hauptstrassengrün eigentlich garnicht stehen dürfte.
Dort wäre ja dann der geschütze Bereich für alle Fahrzeuge für die das Grün gilt. Also nun auch für Fahrzeuge auf dem Radweg.
Mal sehen wann die nächste Änderung "Welche Ampel gilt für den Radverkehr" kommt.
 
Wo er bei Hauptstrassengrün eigentlich garnicht stehen dürfte.
Dort wäre ja dann der geschütze Bereich für alle Fahrzeuge für die das Grün gilt. Also nun auch für Fahrzeuge auf dem Radweg.
Die Autos stehen dort tatsächlich auf dem Radüberweg. Da die dort wartenden Autos keine eigene Ampel haben, ist es nicht immer ersichtlich wann sie dort herausfahren können. Die müssen auch erst mal die Lage sondieren. Selbst wenn im Berufsverkehr alle an der Ampel stehen, wissen die ja nicht, ob die evtl. gerade Grün bekommen und gleich losfahren werden. Eine insgesamt unglückliche Situation. Als Sahnehäubchen kommen dann noch irre Radfahrer die auch noch bei Rot fahren wollen. :p

Mal sehen wann die nächste Änderung "Welche Ampel gilt für den Radverkehr" kommt.
:D
 
Zuletzt bearbeitet:
Mir ging es eher um das Aufzeigen, dass es für solche Situationen durchaus unterschiedliche Meinungen gibt. :)

Nach Deiner Argumentation, die ich durchaus für logisch halte, dürfte ich aber an den letzten beiden Beispielen nicht vorbeifahren. Darf man meiner Meinung nach aber schon. Daher glaube ich nicht, dass es in dem Fall so einfach ist wie Du meinst.

Ich glaube ich schreibe denen Mal. Gute Idee. Mich würde es wirklich interessieren, wie das gedacht ist. Ich halte mich im Großen und Ganzen an die StVO, nur manchmal blicke auch ich nicht mehr durch.
Deinen letzten Satz unterschreibe ich Dir sofort - das geht mir oftmals genauso.

Noch ein Beispiel einer Ampel, die wohl nicht für den Radweg gilt:

Da kommt zwar von rechts ein Auto über den Radweg und Gehweg gefahren, das ist aber die Zufahrt zu einem Kundenparkplatz und keine öffentliche Straße. Die Ampel regelt die Ausfahrt der Seitenstraße links. Rechts gibt es nur die Zufahrt zu dem privaten Parkplatz mit abgesenkter Bordsteinkante. Zudem ist der Radweg in beide Richtungen frei gegeben, die entgegenkommenden Räder haben ja gar keine Ampel. Das würde bedeuten, ich in Fahrtrichtung muss anhalten, während der Gegenverkehr munter durchfahren darf.

Anhang anzeigen 423740

Aus entgegengesetzter Fahrtrichtung:

Anhang anzeigen 423742
Auch hier würde m. E. die Lichtzeichenanlage des Fahrverkehrs gelten. Ob sinnvoll oder nicht, ist erstmal egal (abgesehen davon, dass diese Ausfahrt aus der Gegenrichtung für Rad Fahrende eine echte Falle ist).
Aber auch diese Situation wäre eindeutig eine Anfrage bei der Verkehrsbehörde wert, wie denn der § 37 (2) Nr. 6. StVO hier als Rad Fahrender anzuwenden ist.
Schreib' denen mal. Nicht, um sie auf einen Fehler aufmerksam zu machen (ganz falsch!), sondern um ihnen aufzuzeigen, dass "eindeutige Gesetze" sich in der Praxis doch manchmal als Ratespiel darstellen, weil sie dann (von Dir / uns als Laien) nicht als eindeutig erkannt werden können. Ich bin gespannt.......
Meine Erfahrung mit Verkehrsbehörden ist in solchen Fällen bisher durchaus positiv. Wenn man in sachlicher und höflicher Ansprache sein Problem schildert, findet man in aller Regel "am anderen Ende des Kommunikationsstrangs" auch einen hilfsbereiten (mitunter auch dankbaren) Menschen, der sich des Themas annimmt.
 
Auch hier würde m. E. die Lichtzeichenanlage des Fahrverkehrs gelten. Ob sinnvoll oder nicht, ist erstmal egal (abgesehen davon, dass diese Ausfahrt aus der Gegenrichtung für Rad Fahrende eine echte Falle ist).
Ich glaube hier liegt mein genereller Denkfehler. Ich suche nach dem Sinn und leite davon ab ob sie gilt oder nicht. In manchen Situationen kann sie aber nicht gelten. Sonst hätten manche Ampeln an Radverkehrsanlagen nicht das Zusatzschild "Gilt nicht für Radfahrende". Dieses Schild könnte man sicherlich an der einen oder anderen Ampel ebenso anbringen, ohne dass es für jemanden eine Gefahr darstellen würde.


Schreib' denen mal. Nicht, um sie auf einen Fehler aufmerksam zu machen (ganz falsch!), sondern um ihnen aufzuzeigen, dass "eindeutige Gesetze" sich in der Praxis doch manchmal als Ratespiel darstellen, weil sie dann (von Dir / uns als Laien) nicht als eindeutig erkannt werden können. Ich bin gespannt.......
Nur darum geht es mir. :)

Ich bin auch gespannt!
 
Zur Abwechslung mal wieder ein kleiner Konflikt ... Ganz ohne rote Ampel! :p

Fahre auf dem verpflichtenden Radweg und mich überholt auf der Straße ein Auto mit Blinker rechts, da rechts vor mir eine KITA ist. Ich ahnte es schon, dass mich das Auto sicherlich nicht sieht. Obwohl ich mit neongrünem Trikot und Beleuchtung wie ein Christbaum unterwegs war.

Bin bereits am Bremsen und das Auto zieht natürlich vor mir rein. Bin zwar noch auf den Gehweg dabei ausgewichen, aber auf den letzten Metern hat es mir dank nasser Straße dann das Hinterrad weggezogen. Ist aber nichts passiert. Bin gestürzt bevor ich an das Auto gefahren wäre. Die Frau hat auch noch im letzten Moment gebremst. Habe sie aber freundlich darauf hingewiesen dass es ein Radweg ist und man da schon ein wenig schauen muss, bevor man drüberbügelt.

Ganz vergessen Kontaktdaten auszutauschen. Merkwürdiger Weise war die komplette rechte Seite ihres Autos eingedrückt. Scheint es mit dem rechts abbiegen nicht so zu haben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Aber ganz vergessen Kontaktdaten auszutauschen, [...]
Merkwürdiger Weise war die komplette rechte Seite ihres Autos eingedrückt. Scheint es mit dem rechts abbiegen nicht so zu haben.

Vielleicht besser so, nicht dass irgendwann die “Erleuchtung“ kommt dass der schlimme Radfahrer an diesem Schaden schuld sein muss, damit es eine (seine) Versicherung zahlt. In gewissen Dingen traue ich Kita-Elternrudeln eine ziemlich üble Gruppendynamik zu, könnte glatt so laufen dass die Autofahrerin eigentlich gar nicht will, aber Angst hat vor den bereitwilligen “Zeuginnen“ als Duckmäuserin dazustehen.

Ich weiss, meine Fantasie geht wieder mit mir durch, schön das dir dabei nichts schlimmeres passiert ist!
 
An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt."

Der Fall passt doch aber auch nicht, da es keine Lichtzeichen für zu Fuß Gehende gibt. Gilt dann: kein Lichtzeichen für Fußgänger = kein Lichtzeichen für Radfahrer? Man könnte doch argumentieren, dass Radfahrer in dem Fall die Regeln der Fußgänger beachten sollen, d.h. kein Lichtzeichen.
 
Gilt dann: kein Lichtzeichen für Fußgänger = kein Lichtzeichen für Radfahrer?
Genau diese Frage habe ich mir an der besagten Ampel gestellt. Wenn es für Fußgänger keine Ampel gibt, warum sollte es dann eine für den Radweg geben? Bis 2017 wäre die Antwort wohl einfacher gewesen. Seit 2017 ist man eher dem Verkehr als den Fußgängern gleichgestellt. Daher bin ich mir an der Ampel nun nicht mehr so sicher, ob die nun gilt oder nicht. Letztes Jahr hätte ich noch eher dazu tendiert, dass die Ampel nicht zu beachten ist.

Habe heute morgen aber ganz brav mal vorsichtshalber angehalten :)

Gestern stand ja die Polizei daneben. Habe ich aber erst gesehen, als mein Vorderrad schon drüber war. Befürchtete, dass ich die gleich nochmals sehen werde. Entweder waren die sich auch nicht sicher oder es lag am Schneeregen. :D
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Situation wird ja noch dadurch verschärft/unklarer, da die aus der Straße kommenden gar keine Ampel haben. Für die gilt ja ganz klar das "Vorfahrt-gewähren-Schild".

Wahrscheinlich ist das einfach mal wieder eine diese fehlgeplanten Kreuzungen, für die es einfach keine korrekte Lösung gibt. Es passt einfach vorne und hinten nicht. Da fehlen einfach ein paar Ampeln und eine Haltelinie. In der Praxis geht es wahrscheinlich einfach immer gut, in der Theorie ist es Quatsch.
 
Der Fall passt doch aber auch nicht, da es keine Lichtzeichen für zu Fuß Gehende gibt. Gilt dann: kein Lichtzeichen für Fußgänger = kein Lichtzeichen für Radfahrer? Man könnte doch argumentieren, dass Radfahrer in dem Fall die Regeln der Fußgänger beachten sollen, d.h. kein Lichtzeichen.
Die von Dir zitierte Passage aus der StVO ist mittlerweile ungültig ("...bis 31.Dezember 2016...."), somit gilt für Rad Fahrende der Satz 1 oder 2 des § 37 (2) Nr. 6. StVO: "Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten."
Ist auf einer Radverkehrsführung keine besondere Lichtzeichenanlage für den Radverkehr vorhanden, gilt Satz 1.
Wahrscheinlich ist das einfach mal wieder eine diese fehlgeplanten Kreuzungen, für die es einfach keine korrekte Lösung gibt. Es passt einfach vorne und hinten nicht. Da fehlen einfach ein paar Ampeln und eine Haltelinie. In der Praxis geht es wahrscheinlich einfach immer gut, in der Theorie ist es Quatsch.
Exakt. Hier gilt eben der Grundsatz: Passt die Theorie (Gesetz) nicht zur Praxis - schlecht für die Praxis.

Auflösen wird sich das erst, wenn in solchen von @MukMuk beispielhaft aufgezeigten Verkehrssituationen mal ein kapitaler Unfall passiert und in den anschl. Gerichtsverfahren über Schuld, Sühne, Schadenersatz und Schmerzensgeld gestritten wird. Dann werden da auch Richter an der Interpretation / Subsumierung von Gesetz und Lebenswirklichkeit scheitern.
Die Frage wird dann sein: Taugt das Gesetz nichts - oder haben die zust. Verkehrsbehörden "ohne Rücksicht auf Verluste" Verkehrswege angelegt, auf denen ein Teil der Verkehrsteilnehmer im Unklaren über die korrekte Nutzung gelassen wird, da man nur den KFZ-Verkehr in die Planung / Bauausführung ernsthaft einbezogen hat. Man darf gespannt sein.....

Matze
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück