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Ich für meinen Teil, nehme jedenfalls in Kauf nen Knöllchen fürs Nichtbenutzen zu bezahlen. Allerdings bin ich mir auch ziemlich sicher, dass mir das nie passieren wird, da dem Ordnungsamt/ der Polizei es einfach mal am A**** vorbei geht, ob ich hier oder dort fahre....zumindest hier im dicken B.
Bevor das wieder in ein pro/contra Benutzungspflicht ausartet:Das Problem ist ja das du nicht nur das Knöllchen (10 €?) in kauf nimmst sondern auch ne gehörige Mitschuld wenn es dann doch mal knallt. Da werden die Versicherungen nämlich ganz schnell auf die Benutzungspflicht zu sprechen kommen.
Auf die schnelle habe ich das gefunden: https://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/2987.htmNein, werden sie nicht. Haben Sie nämlich bereits versucht, und verloren.
Befährt ein (Renn-)Radfahrer die Straße statt des Radweges, weil dieser wegen schlechten Zustandes "nicht schnell befahren werden kann", so trifft ihn kein (Mit-)Verschulden, wenn er sich auf einer vorfahrtsberechtigten Straße befindet und mit einem einbiegenden Autofahrer zusammenstößt. (Oberlandesgericht Köln, 19 U 208/93)
Sehr interesant, denn das Urteil ist im totalen Gegensatz zum Urteil oben: OLG München, Urt. v. 27.02.2015 - 10 U 4873/13Befährt ein (Renn-)Radfahrer die Straße statt des Radweges, weil dieser wegen schlechten Zustandes "nicht schnell befahren werden kann", so trifft ihn kein (Mit-)Verschulden, wenn er sich auf einer vorfahrtsberechtigten Straße befindet und mit einem einbiegenden Autofahrer zusammenstößt. (Oberlandesgericht Köln, 19 U 208/93)
In Deinem zitierten Urteil heißt es zur Unfallvermeidung:In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob der Radweg sich seinerzeit in einem so schlechten Zustand befand, daß er gar nicht benutzt werden konnte, oder ob lediglich das schnelle Befahren mit einem Rennrad nicht möglich war, der Weg aber bei reduzierter Geschwindigkeit von dem Kläger hätte benutzt werden können.
Selbst wenn der Kläger den Radweg bei langsamer Fahrweise hätte benutzen können, fehlte es jedoch an dem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen seinem Handeln und dem eingetretenen Schaden. Denn es genügt für den zurechnungszusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten eines Verkehrsteilnehmers und seiner späteren Beteiligung an einem Verkehrsunfall nicht schon, daß der Unfall ohne den Verkehrsverstoß vermieden worden wäre, weil der Verkehrsteilnehmer sich bei verkehrsordnungsgemäßer Fahrweise nicht an der Unfallstelle befunden hätte (hier, weil der Kläger die Fahrbahn gar nicht benutzt hätte). Vielmehr muß sich in dem Unfall gerade die Gefahr erhöht haben, die zu vermeiden dem Verkehrsteilnehmer durch die in Frage stehende Norm aufgegeben war (BGH NJW 88,58). Davon kann bei einem krassen Vorfahrtsverstoß des Unfallgegners aber nicht ausgegangen werden. Denn § 2 IV S.2 StVO bezweckt die Verhinderung typischer Gefahrensituationen im gemischten Verkehr. Dazu gehört etwa die Gefährdung von Radfahrern mit nicht immer vermeidbarer schwankender Fahrlinie infolge zu großer Fahrzeugdichte und zu geringen Seitenabstands, nicht aber die Gefährdung durch vermeidbare Vorfahrtsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer.
Entscheidend wird in diesem Fall gewesen sein, dass der Unfall mit wartepflichtigem Querverkehr ursächlich überhaupt nichts mit der Nichtbenutzung zu tun haben kann, ein Radwegbenutzer wäre erst recht “übersehen“ worden. Das ist quasi das Szenario “tagsüber keine Beleuchtung mitgeführt“. Ein Unfall mit Längsverkehr wäre ganz anders zu betrachten.Befährt ein (Renn-)Radfahrer die Straße statt des Radweges, weil dieser wegen schlechten Zustandes "nicht schnell befahren werden kann", so trifft ihn kein (Mit-)Verschulden, wenn er sich auf einer vorfahrtsberechtigten Straße befindet und mit einem einbiegenden Autofahrer zusammenstößt. (Oberlandesgericht Köln, 19 U 208/93)
Ändert auch nichts dran, dass sich alle an die Regeln zu halten haben.Ändert auch nichts dran das Kraftfahrzeuge ständig die Geschwindigkeitsbeschränkungen ignorieren und ein Foto billigend in Kauf nehmen.
Wer gefährdet da mehr sein Umfeld?
Näh. ;-) aber die haltenden Eingeborenen halten sich halt in Grenzen.Bei gelb halten nur Touristen!
Diese Praxis hat in der vergangenen Woche eine Erstklässerin auf dem Muttitaxiparkplatz einer Grundschule in unserer Gegend das Leben gekostet.Eltern ihre kinder mit dem Auto zur Schule/Kita bringen
Ich empfinde es auch als sehr spannend, dass das gemeine Helikopterelternteil die hochbegabte Frucht ihrer Lenden bevorzugt auf der linken Seite des SUVs in den fließenden Verkehr entlädt...
Ich empfinde es auch als sehr spannend, dass das gemeine Helikopterelternteil die hochbegabte Frucht ihrer Lenden bevorzugt auf der linken Seite des SUVs in den fließenden Verkehr entlädt...
Leute, die etwas im Beifahrerfußraum suchen, machen das ja auch bevorzugt bei sperrangelweit geöffneter Fahrertür und nach hinten ausgestrecktem Balancebein