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Hetzjagd auf Radfahrer in Deutschland!

Wenn's nur ein Fahrzeug ist, gilt das also nicht, oder?
Ein eingeholtes langsameres Fahrzeug, dh ein solches, das erheblich langsamer fährt als die anderen (OLG Stuttgart DAR 1977, 276; OLG Karlsruhe NZV 1992, 122: 60/65 km/h statt erlaubten 100 km/h), muss, wenn ein zügiges Überholen wegen zu geringer Fahrbahnbreite, evtl. auch wegen nicht abreißenden Gegenverkehrs, nicht durchführbar ist, seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, evtl. an einer Ausweichstelle warten (vgl. → Rn. 2), wenn nur dadurch mehreren (dh mindestens drei) unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen ermöglicht werden kann.

[...]
Daneben kann sich aus § 1 Abs. 2 in besonderen Fällen weiterhin die Pflicht ergeben, auch einzelnen Fahrzeugen das Überholen in gleicher Weise zu ermöglichen, zB wenn ein Linienomnibus eine längere Strecke hinter einem landwirtschaftlichen Zug herfahren müsste (OLG Hamm VRS 21, 375; vgl. auch → § 3 Rn. 55).

(Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVO § 5 Rn. 56)
 
Ja, hatte ich vor ca. einem Jahr auf der A8 München - Augsburg. Mitten im Berufsverkehr eine Gruppe von ca. 30 - 40 Fahrzeugen der Marken Lamborghini, Ferarri und Porsche. Allesamt mit riesigen Heckflügeln und mit Schweitzer- und Tschechischen Nummernschildern.
Ich dachte, ich bin auf der Nürburgring Nordschleife.
Gumball oder Vereinsfahrt der Superreichen?
 
Um nochmal ontopic zu kommen, zwei aktuelle Leserbriefe aus der hiesigen Lokalpostille (Siegener Zeitung)
"Die Straße ist kein Sportplatz!" 🤦‍♂️
Anhang anzeigen 1013803
"... mit Fahrrädern, die mit ihrer Ausstattung nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind. Auch das stellt einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar...". Ja nee, is' klar - das bringt die armen Autofahrer in ihren unstabilen, fragilen Gefährten natürlich in allergrößte Lebensgefahr, und die können durch die todbringenden Gefährte jederzeit ums Leben kommen... Ach nee, Moment, das ist doch andersrum. Schon komisch, in welchen Parallelwelten manche Autofahrer (hier in Person von Herrn Bald) so leben. Die Betonung liegt auf "manche", der Großteil (bislang zumindest) verhält sich neutral bis rücksichtsvoll. Aber leider reicht eben ein A********h, um einen ins Krankenhaus oder die Leichenhalle zu verfrachten, ein A*******h auf zwei Rädern grefährdet in erster Linie sich selbst. Einen Vertreter dieser Spezies konnte ich letztes Jahr im Herbst bewundern, als der vor mir zufällig auf meiner Runde unterwegs war. Der ignorierte ungelogen jede rote Ampel, und das ganze obendrein im Dress des örtlichen Triathlon-Vereins. Nach einigen Kilometern bog der dann rechts ab. Ich hatte schon überlegt, denen eine Mail zu schicken, habe das dann aber gelassen, das bringt vermutlich eh nix.
 
Abgesehen davon, dass es bei Radverbänden weder einen "Führer" noch eine Anmeldung oder Genehmigung oder sonstwas braucht, muss ich aber eingestehen, dass ich - im Gegensatz zu Dir - weder Jurist, noch Fußballtrainer noch Virologe bin. Ich habe nur mein Erlebnis von vor Gericht wiedergegeben, und mit dem Ergebnis war ich zufrieden. 😉

Du darfst in den von Dir geführten Gerichtsprozessen natürlich gern zu anderen Urteilen kommen.

Wie jetzt... seid Ihr im Verband gefahren oder nicht ?!

Die STVO unterscheidet nicht, bei welchen Verbänden ein Verbandsführer notwendig ist oder nicht.

Aber Ich kann mir gut vorstellen wie sich das zugetragen haben muß ;)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Richtig, 20+ Leute sind ein Verband.
Trotzdem benötigt auch dieser Verband von Radfahrern einen Verbandsführer.

https://www.advocard.de/streitlotse...pe-als-geschlossener-verband-wichtige-regeln/
Sorry, normalerweise red ich nicht so, aber Du gehst mir echt auf die Eier, was willst Du von mir? Eine Autofahrerin ist vor Gericht verknackt worden, und Du willst mir mit pseudojuristischem Geblubber erklären, dass wir irgendwas falsch gemacht haben. Das hätte uns der Richter auch sagen können, hat er aber nicht, also gehe ich davon aus, dass wir im Recht waren, bzw. dieses bekommen haben.

Den Advocard-Kram kannst Du Dir in die Haare schmieren, auf einmal kommst Du mit Artikeln an, wo Du sonst immer meinst, den passenden Paragraphen googeln zu können. Zeig mir gern, wo steht, dass wir nen Führer brauchen, und selbst wenn, wäre es mir schnuppe, weil es nichts zur Sache tut.

Du kennst weder die Straße um die es ging, noch die örtlichen Gegebenheiten, und meinst, hier ne eigene Rechtsprechung aufmachen zu müssen.

Nochmal, ganz nett gesagt, geh mir nicht weiter auf die Eier, sondern trainieren. 😉
 
Den Advocard-Kram kannst Du Dir in die Haare schmieren, auf einmal kommst Du mit Artikeln an, wo Du sonst immer meinst, den passenden Paragraphen googeln zu können. Zeig mir gern, wo steht, dass wir nen Führer brauchen, und selbst wenn, wäre es mir schnuppe, weil es nichts zur Sache tut.

Wenn Du den "Advocard-Kram" aufmerksam durchgelesen hättest, wäre Dir die Stelle aufgefallen.
Steht drin, genauso wie in der STVO in § 27 "Verbände"

Geschlossener Verband: Fahrradgruppe ab 16 Personen​

Ein geschlossener Verband aus mehreren Fahrzeugen ist gemäß §27 StVO als ein Fahrzeug zu betrachten. Bei einer Fahrradgruppe ist ein geschlossener Verband ab 16 Personen möglich. Die Teilnehmer dürfen auf öffentlichen Straßen jeweils zu zweit nebeneinander fahren. Ein geschlossener Verband aus Radfahrern muss laut StVO für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar sein. Eine besondere Kennzeichnungspflicht gibt es nicht – anders als bei Kraftfahrzeugen, die einen solchen Verband bilden. Die Fahrradgruppe muss immer zusammen bleiben, einzelne Fahrer dürfen nicht einfach ausscheren oder einen zu langen Abstand zu den anderen lassen. Sie müssen jedoch auch auf ausreichenden Sicherheitsabstand zu den vor ihnen Fahrenden achten. Eine Person muss den Verband führen und dafür sorgen, dass die Verkehrsregeln eingehalten werden.

Das Dir das Schnuppe ist, kann Ich mir gut vorstellen.
Ein anderer Richter wird evtl. beim nächsten Vorfall anders entscheiden.

Du kennst weder die Straße um die es ging, noch die örtlichen Gegebenheiten, und meinst, hier ne eigene Rechtsprechung aufmachen zu müssen.

Man muß die Straße um die es geht weder kennen, noch müssen die örtlichen Begebenheiten dafür bekannt sein.
Die STVO gilt allgemein.

Aber Ich geb Dir Recht... Ich bin tatsächlich zu blöd um weder die STVO richtig lesen zu können, noch zu verstehen. 🤣
🤣🤣
 
Wenn Du den "Advocard-Kram" aufmerksam durchgelesen hättest, wäre Dir die Stelle aufgefallen.
Ich habe den Advokram gelesen, aber das ist keine Quelle, sondern eine Meinung. Wo ist die Gesetzesgrundlage, die Verordnung, der Paragraph, dass es einen Führer geben muss? Wie gesagt, abgesehen davon, dass es nichts zur Sachlage beiträgt. Gott im Himmel.
 
Sollte sich ein geschlossener Verband nicht an die Regeln der Rücksichtnahme halten, gibt er dem nachfolgenden Fahrzeug nicht das Recht, unsicher + gefährdend zu überholen.

So simpel, so einfach!

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Ich erinnere eine etwa 15 Jahre zurückliegende Autofahrt mit meiner damals 8jährigen Tochter, als wir zurückkommend von der Musikschule auf etwa 30 Rennradler in Zweierreihe aufschlossen auf einer flachen, aber sich kurvig schlängelnden Landstraße.

Ich bin für etwa 10 km dahinter geblieben mit eingeschaltetem Blinkwarnlicht und teilweise leicht nach links versetzt ...

... aber was sich hinter mir abgespielt hat, das will hier sicher niemand wissen.
 
In §27 gibt es genau eine Erwähnung vom Führen eines Verbandes und zwar
(5) Wer einen Verband führt, hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.
Was heißt hier überhaupt "führt"? Eine speziell im Vorfeld dafür ausgewählte Person oder einfach nur die Person, die sich in dem Moment ganz vorne im Verband bewegt? Da dieser Satz davon auszugehen scheint, dass ein Verband grundsätzlich von jemandem geführt wird, passt eigentlich nur die zweite Interpretation. Ansonsten würde da ein Satz im Sinne von "Ein Verband gilt nur dann als solcher, wenn er durch eine Person geführt wird" fehlen. Allerdings weiß ich auch, dass die Logik von Juristendeutsch oftmals eine andere als die Logik ist, die ich als Mathematiker verwende...
 
Ich habe den Advokram gelesen, aber das ist keine Quelle, sondern eine Meinung. Wo ist die Gesetzesgrundlage, die Verordnung, der Paragraph, dass es einen Führer geben muss? Wie gesagt, abgesehen davon, dass es nichts zur Sachlage beiträgt. Gott im Himmel.

Das was im "Advocard-Kram" steht, steht so auch in der STVO... somit ist das nicht nur eine "Meinung"

Ganz interessant finde Ich auch das hier (Quelle Wikipedia)... aber das ist ja bei Dir auch nur eine "Meinung"

Radfahrer​

Mehr als 15 Radfahrer dürfen nach § 27 StVO einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie ausnahmsweise und unter Bedingungen zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Diesen Sachverhalt macht sich die Aktionsform Critical Mass zu Nutze. Auf für Radfahrer ungünstig gebauten Strecken ergibt sich so eine Möglichkeit, gemeinsam sicher auf der Fahrbahn zu fahren. In der Schweiz gelten bereits 10 Radfahrer als Gruppe. Hintereinanderfahrend ergibt sich so relativ schnell ein faktisches Überholverbot.

Da § 27 Abs. 1 Satz 1 StVO ausdrücklich Verbandsfahrten nicht von den übrigen Verkehrs-Vorschriften befreit, gelten allerdings auch u. a. § 2 Abs. 4 StVO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 u. 2 StVO. Damit ergibt sich, dass selbst radfahrende Verbände nur maximal zwei Radfahrende nebeneinander auf der Fahrbahn (Summe aller Fahrspuren) fahren dürfen, wenn nach § 2 Abs. 4 StVO der Verkehr nicht behindert wird. Dieses Behinderungsverbot ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 und 2 StVO. Das Fahren im geschlossenen Verband ist somit nur dort gestattet, wo der übrige Verkehr nicht übermäßig behindert wird. Nötigenfalls muss der Verband in einer Reihe fahren.[5] Hierbei sind auch ausreichend große Lücken zwischen den Verbandsteilnehmern zu lassen, um den überholwilligen anderen Verkehrsteilnehmern das Überholen des Verbands an geeigneten Stellen zu ermöglichen.

Bedeutet somit:
Solange die im Verband nebeneinander fahrenden Radfahrer den nachfolgenden Verkehr nicht behindern dürfen sie nebeneinander fahren.
Wird jedoch der nachfolgende Verkehr behindert muß auch im Verband hintereinander gefahren und ausreichend Lücken gebildet werden um überholenden Fahrzeugen das Einfädeln zu ermöglichen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Bedeutet somit:
Solange die im Verband nebeneinander fahrenden Radfahrer den nachfolgenden Verkehr nicht behindern dürfen sie nebeneinander fahren.

Wird jedoch der nachfolgende Verkehr behindert muß auch im Verband hintereinander gefahren und ausreichend Lücken gebildet werden um überholenden Fahrzeugen das Einfädeln zu ermöglichen.
... und das gibt mir dann das Recht, mitten reinzuhalten, wenn ich mich in meinem SUV von so ein paar Radfahrern behindert fühle? 🤦‍♀️
Sind ja selbst schuld, hätten ja Platz machen können.
 
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