Auch gegenüber
Shimano wären Ansprüche nach 8 Jahren eigentlich verjährt, soweit man hier nicht von Vorsatz ausgehen kann.
Es ist also
freundlich von
Shimano, dass man sich auf das Thema überhaupt einlässt.
Ansprechpartner ist ausschließlich
Shimano bzw. derjenige, den sich
Shimano als Repräsentanten für die Serviceabwicklung ausgesucht hat.
Maybe it helps!
Der eigentliche Grund für den „ freundlichen" freiwilligen Umtausch einer defekten Kurbel durch
SHIMANO, ist die Produkthaftung!
Neben den Regelungen zur Mangelhaftung im Bürgerlichen Gesetzbuch für
Schäden am mangelhaften Produkt, die vom Käufer gegenüber gegenüber Verkäufer, Händler und Hersteller geltend gemacht werden, gilt das
Produkthaftungsgesetz!
Darin ist geregelt, wann und wer für
Folgeschäden an Personen oder Sachen einstehen muss, die ein fehlerhaftes Produkt verursacht hat.
Das ProdHaftG ist ein
zwingendes Recht! Es kann vertraglich nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden. (Garantiebedingungen kann man im Gegensatz dazu beliebig ändern!)
Das ProdHaftG ist nicht besonders werbewirksam, deshalb findet man einen Hinweis auf das PHG auch nicht auf den Produktseiten der Hersteller
§ 1 Abs. 1 ProdHaftG (Recht auf ein sicheres Produkt) begründet eine
verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Das heißt, dass
der Hersteller auch dann haftet, wenn ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit unterstellt werden kann.
Er haftet selbst bei nicht vermeidbaren Fehlern an Einzelstücken!
Frist 10 Jahre!
Allerdings setzt eine Haftung nach §2 ProdHaftG voraus, dass eine bewegliche Sache (Produkt), bereits bei Inverkehrbringung fehlerhaft war.
Inverkehrbringung heißt, dass das Produkt von Anfang an mangelhaft sein muss und nicht erst (durch Verschulden des Käufers) zu einem späteren Zeitpunkt fehlerhaft wurde. (Ich muss also ggf. nachweisen, dass z.B. ein Laminierfehler bei der Produktion der Kurbel vorlag oder ein Konstruktionsfehler).
SHIMANO kann das bei den betroffenen Kurbeln nicht ausschließen….!
Hersteller nach § 4 ProdHaftG ist u.a.:
- der tatsächliche Hersteller des Endprodukts.
- der Zulieferer eines Teilprodukts, sofern dieses tatsächlich fehlerhaft war.
- der Importeur eines Produkts von außerhalb der EU.
- der Händler, soweit er auf dem Produkt seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt.
Also ist CANYON nicht Hersteller im Sinne des Gesetzes, sondern
SHIMANO, weil auf der Kurbel
SHIMANO steht!
Ansprüche aus der Produkthaftung (EU) reichen über Schmerzensgeld bis zu 85 Mio Euro bei Personenschäden!
Eine getauschte Kurbel kommt also weitaus billiger als etwaige Ansprüche aus der Produkthaftung!
Problem: Einen Gutachter und geeigneten Anwalt finden, der diese Ansprüche durchsetzt, wenn man wegen der defekten Kurbel verunglückt ist.
BTW: In den USA tut man sich da als Verbraucher leichter! Da gilt das „case law“ (Fallrechtssystem = Gerichtsentscheidung auf der Basis vergleichbarer Fälle)!
Vermutlich würde nicht nur die Kurbel umgetauscht, sondern es wäre mit Hilfe eines cleveren Anwalts auch noch eine Entschädigungssumme verhandelbar!