Aus der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg:
§ 2 Führen von Hunden
(1) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hundeführer hat den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen.
In eigentlich allen anderen Bundesländern sieht es ähnlich aus.
Mögliche Gefährdungen von Radfahrern durch Hunde wären z.B. Stürze durch Schreckreaktionen beim Anbellen, Anspringen, durch Hetzspiele, Unfälle beim vor das Rad laufen, Verheddern in die lange Leine, Verletzungen durch Schnappen, Beißen, Kratzen u.v.a.m.
Es sollte wirklich jedem Hundehalter bekannt sein, daß gerade sich schnell bewegende Jogger, Skater oder Radfahrer eh schon beliebte Ziele ihrer lieben Vierbeiner sind und diese bei Stürzen durch die höhere Geschwindigkeit auch noch gefährdeter sind als normale Fußgänger.
Wer auch die kleinste Gefährdung anderer durch seinen Hund nicht schon dadurch ausschließen kann, das Tier in jeder Situation zu
100% durch Erziehung, Ausbildung und entsprechenden Gehorsam unter Kontrolle zu haben sollte sich klar machen, daß dann nur noch das vorsorgliche Führen an der
kurzen Leine in Frage kommt. Wer das als nicht artgerechte Haltung oder sogar Tierquälerei empfindet sollte so tierlieb und konsequent sein und gar keinen Hund halten!
Rücksichtnahme und Vorsicht durch mich als Radfahrer ist natürlich selbstverständlich, schließlich will ich ja weder Kinder, Fußgänger, Hunde oder andere Tiere überfahren.
Trotzdem kann ich erwarten, daß ich insbesondere von Hunden weder gefährdet noch belästigt werde!
Das eine gebieten Gesetze und Verordnungen, das andere sollte durch das soziale Verhalten der Hundehalter, die schließlich die uneingeschränkte Verantwortung für ihre Vierbeiner tragen, gewährleistet sein!