Hallo,
habe hier mal die einschlägigen Bestimmungen eingestellt.
(Eisenbahnverkehrsordnung und die Bestimmungen aus dem Tarif)
Maßgeblich ist der Satz, dass dem Reisenden nur der Platz unter / über seinem Platz für das Handgepäck zur Verfügung steht. Da die Gepäckfächer im ICE teilweise etwas schmal sind könnte es hier Probleme geben.
Grundsätzlich sind Fahrräder in Fahrradtaschen aber als Handgepäck zugelassen.
Gruß Ulli (der den ganzen Sch..... mal gelernt hat)
EVO § 16 Mitnahme von Handgepäck und Tieren
(1) Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in die
Personenwagen mitnehmen. Dem Reisenden steht für sein Handgepäck nur der Raum über
und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung. Reisende, denen kein Sitzplatz angewiesen
werden kann, haben wegen der Unterbringung ihres Handgepäcks die Anordnungen des
Eisenbahnpersonals zu befolgen.
(2) Der Tarif bestimmt,
a) unter welchen Bedingungen andere Gegenstände, die eine Person tragen kann
(Traglasten), in Personenwagen mitgenommen oder in Gepäckwagen ohne
Frachtzahlung untergebracht werden dürfen;
b) welches Handgepäck in Personenwagen nicht mitgeführt werden darf;
c) unter welchen Bedingungen lebende Tiere in Personenwagen mitgenommen
werden dürfen
(Aus Tarif)
Handgepäck, Traglasten
1. Ein Reisender darf ein Stück Traglast unentgeltlich mit sich führen. Dieses muss sich
jedoch für die Mitnahme in die Personenwagen eignen und nach Gewicht, Umfang und
Beschaffenheit von einer Person getragen werden können.
Schwerere Gegenstände sind auch dann nicht zugelassen, wenn mehrere Personen
zusammen reisen oder mehrere Fahrscheine vorgelegt werden.
Gegenstände, die geeignet sind, die Mitreisenden zu verletzen oder die Wagen zu
beschädigen, dürfen nicht in die Personenwagen mitgenommen werden.
Die Eisenbahn kann bei einzelnen Zügen die Mitnahme von Traglasten ausschließen
oder die Reisenden in besondere Abteile oder Wagen verweisen.
2. Folgende Gegenstände dürfen unter den genannten Bedingungen unentgeltlich in die
Personenwagen mitgenommen werden:
a) Gegenstände von bis zu 1,50 Meter Länge, wenn in den Vorräumen oder Gängen der
Wagen besondere Vorrichtungen für die Unterbringung vorhanden sind.
b) Zusammengeklappte Fahrräder, wenn sie in handelsüblichen
Fahrradtaschen, Fahrradsäcken o. ä. verpackt sind und wie Handgepäck
oder Traglasten untergebracht
werden können.