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Privatverkauf Problem.

  • Ersteller Ersteller Gelöschtes Mitglied 73574
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So oder so wirst du Diskussionen, auch mit dem Verweis auf §447 BGB, leider nicht verhindern können.
Egal welche Verweise du hinterlegst, oder wie gut auch die Kommunikation vorher lief. Irgendetwas wollen diese Personen immer im Nachgang diskutieren, um aus dem Kaufvertrag wieder rauszukommen, oder den Preis zu drücken. Leider..
 
..... und schreiben sogar in Verkaufsanzeigen rein, Versand auf Risiko des Käufers. Da kauf ich dann halt nix.
Da bei 100% der Onlinehändler der Versand immer auf Risiko des Käufers geht, kaufst Du Deine Sachen nur in den Geschäftsräumen örtlicher Händler..... ;)
(BGB § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf:
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.)

Mit der Bestellung beim Online-Händler verlangst Du automatisch die Versendung der gekauften Sache ..... also "Versand auf Verlangen des Käufers".
Einer muss die Verantwortung übernehmen und das Riskio tragen. Und der soll dann auch den Transport organisieren.
Beides richtig - beides verantwortet im Online-Handel der Käufer, der den Verkäufer durch die Bestellung nicht nur mit der Versendung beauftragt, sondern auch mit der Organisation des Transports. Das Risiko liegt also ab Übergabe an den Transporteur beim Käufer, der Verkäufer handelt diesbezüglich nur im Auftrag.
In guten AGB steht das ausdrücklich drin (mögliche Stichworte "Erfüllungsort", "Bereitstellung zum Versand", "Gefahrenübergang", etc.), in schlechten AGB steht nur verschwurbelt was von geltender Rechtslage.
Soweit zum regulären geschäftlichen Versandhandel.

Privat-"Versand"handel muss anders betrachtet werden, da es dort üblicherweise an gültigen AGB fehlt, auf die man sich berufen kann. Hier muss das im Einzelfall daher zw. Verkäufer und Käufer jeweils konkret (vertraglich) geregelt werden.
Beim Versendungskauf zwischen zwei Privatpersonen geht das Versendungsrisiko, ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Versanddienstleister, an den Käufer der Ware über. Siehe auch §447 BGB.

Beim Verkauf durch einen gewerblichen Anbieter sieht das ganze anders aus.
Nein - siehe vorstehend! §447 BGB unterscheidet nicht zw. gewerblich und privat geschlossenen Verträgen. In beiden Fällen ist die Definition des Erfüllungsortes und ein Versandverlangen maßgeblich - nicht auf Basis von Glaube oder Vermutung, sondern beides eindeutig vertraglich vereinbart.
Eigentlich ist ist es relativ einfach. Bei C2C ist der Erfüllungsort beim Verkäufer. Wenn der Käufer das Teil versendet haben möchte, weil er es nicht abholen kann oder will, dann ist das sein Risiko. Steht ja auch in der genannten Vorschrift. ....
Das erfordert erstmal die (juristisch) klare Definition des Erfüllungsortes für das private Kaufgeschäft und den klaren Nachweis des Versandverlangens des Käufers...... erst dann greift §447 (1) BGB überhaupt.
Beides wird rechtlich durch einen Kaufvertrag incl. Übergabevereinbarung/Versandverlangen geregelt. Einen solchen gibt es hier im vorliegenden Sachverhalt offenbar nicht nachweislich und lückenlos (Aus "Wir haben telefoniert..::", "Er hat gemeint....", "Ich habe gedacht / angenommen....." ergeben sich keine juristisch einklagbaren vertraglichen Vereinbarungen).

Ein in dieser Hinsicht schon eindeutig formuliertes Verkaufsangebot sollte also diese Themen klar erkennen lassen (Anzufügende Ergänzung z. B. "Erfüllungsort ist Wohnsitz des Verkäufers; Versand erfolgt ausdrücklich auf Verlangen des Käufers und auf dessen Risiko gem. § 447 (1) BGB" ) sorgt für Rechtsklarheit. Abweichende oder sonstige Vereinbarungen nur schriftlich per E-Mail - nie mal eben per Telefon. Dann hat man eine lückenlose Dokumentation. Das verhindert zwar keinen Ärger mit dem Käufer, sorgt im (Rechts-)Streitfall aber für klare Verhältnisse. Versäumnisse des Verkäufers gehen nie zu Lasten des Käufers.
Gleiches gilt übrigens auch für den beliebten "Gewährleistungsausschluß". Auch der ist in den meisten Privat-Verkaufsangeboten rechtlich unhaltbar formuliert.

Konkret: sollte ich als Verkäufer in Zukunft darauf achten, das gleich im Angebot mit Verweis auf $447 BGB klarzuziehen?
Unbedingt!! Lass Dir nichts anderes einreden (Formulierung siehe vorstehenden Klammerzusatz).
Bei 'nem gebrauchten Schaltwerk für 20 € klingt das sicherlich etwas überzogen - bei einer Ware von spürbarem Wert und schmerzlichem finanziellem Verlust im Ernstfall sollte man da vorsorgen.

....ich hab das Radl eingepackt in einen Karton , der fairerweise etwas zu groß war für die DHL Bestimmungen.

So der DHL Fahrer kam , hat gemeint er nimmt es trotzdem mit. Das klappt schon.
Ich hab extra nachgefragt ob das dann nicht Probleme gibt und das Paket wieder zurück kommt...weil da hab ich keinen Bock drauf.
Nene das klappt schon.
Der Beförderungsvertrag mit DHL ist mit der Übernahme des Versandgutes und Bestätigung durch Sendungsnummer somit zustande gekommen. DHL hat Dein Angebot, das Paket trotz Übermaß zu befördern, angenommen.

Dort dort ansässige Paketfahrer hatte wohl nen schlechten Tag und schickt das Paket zurück zu mir zurück weil zu groß....
Ist ein Paketfahrer berechtigt, eigenmächtig über die Auflösung eines zuvor verbindlich geschlossenen Transportvertrages zu entscheiden......? Für eine Auslieferung an den Empfänger ist das Paket zu groß, für eine Rücksendung geht es aber trotzdem?

Das würde ich mal schriftlich bei DHL anfragen, wenn sich das ganze tatsächlich so wie skizziert abgespielt hat. Die Auflösung / Änderung des Beförderungsvertrages kann nicht einseitig durch DHL erfolgen.
 
Da bei 100% der Onlinehändler der Versand immer auf Risiko des Käufers geht, kaufst Du Deine Sachen nur in den Geschäftsräumen örtlicher Händler..... ;)
(...)
Nein - siehe vorstehend! §447 BGB unterscheidet nicht zw. gewerblich und privat geschlossenen Verträgen. In beiden Fällen ist die Definition des Erfüllungsortes und ein Versandverlangen maßgeblich - nicht auf Basis von Glaube oder Vermutung, sondern beides eindeutig vertraglich vereinbart.

Sorry, aber das scheint so definitiv nicht zu stimmen. Lt. IT-Recht Kanzlei München findet §447 BGB beim Verkauf von Unternehmer an den Verbraucher keine Anwendung:

Es ist also grundsätzlich dem Verkäufer zuzurechnen, wenn die Ware auf dem Transportweg verloren geht oder beschädigt wird. Diese Regelung dient dem Verbraucherschutz und rührt daher, dass der Verkäufer über Art und Weg der Beförderung entscheidet und dabei den Beförderer auswählt. Er kann zudem eine Transportversicherung abschließen und dies im Kaufpreis kalkulieren, während der Käufer hierauf keinerlei Einfluss hat. Die Transportgefahr geht demnach grundsätzlich erst dann auf den Käufer über, wenn er den Besitz der gekauften Sache erlangt. Der Verkäufer wiederum kann sich im Falle des Verlustes an den Transportdienstleister (Frachtführer) halten.
 
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Ich melde mich wenn es News gibt.... immerhin konnte ich nun einen Nachforschungsauftrag stellen und das Paket wird aktuell gesucht ... was aber laut DHL bis zu 3 Wochen dauern kann ......

Am 30.4 gab es zuletzt eine Statusmeldung zum Paket dass es zurückgesendet werden soll.. seitdem nichts >-<

Ich habe dem Käufer das Geld zurück-überwiesen , da es nun mehr als 14 Tage sind und keine Ware bei ihm ankam. Ich hätte es rechtlich nicht machen müssen, aber immerhin hab ich ja die Versicherung des Pakets mit DHL
Ein gewisses Risiko ist das natürlich für mich aber ich verstehe auch seine Seite.

Nun werde ich mich mal mit DHL auseinander setzen.
Irgendwie wird sich dass nun schon klären
 
Da bei 100% der Onlinehändler der Versand immer auf Risiko des Käufers geht, ... §447 BGB unterscheidet nicht zw. gewerblich und privat geschlossenen Verträgen. ...
§ 447 BGB unterscheidet in der Tat nicht, aber § 447 BGB ist gemäß § 475 Abs. 2 BGB mit Ausnahme eines Sonderfalles auf Versandkäufe eines Verbrauchers bei einem Unternehmer nicht anwendbar. Der Sonderfall ist die Konstellation, dass auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers eine Versandart gewählt wird, die der Verkäufer von sich aus eigentlich gar nicht anbietet (z. B. Verkäufer bietet Versand nur per UPS an, Käufer wünscht aber ausdrücklich DHL und der Verkäufer erfüllt diesen Sonderwunsch). Dann trägt der kaufende Verbraucher ausnahmsweise auch das Risiko. Ansonsten ist § 447 BGB aber auf Käufe von Verbrauchern bei Unternehmern nicht anwendbar. Anstelle von § 447 BGB gelten dann die allgemeinen Regeln, nach denen die Gefahr mit der Aushändigung der Ware an den Käufer übergeht. Damit liegt das Transportrisiko (fast immer) beim Verkäufer, wenn der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist.

Spielt hier aber auch keine Rolle, da in dem Fall ein Verbraucher von einem Verbraucher gekauft hat und § 447 BGB anwendbar ist.
 
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Kurze Rückmeldung
So das Paket wurde gefunden und ist nun wieder fast bei mir......
Nachdem es fast 14 Tage verschollen war.....

Immerhin... nun muss neu Besprochen werden wie man weitermacht,
 
Da bei 100% der Onlinehändler der Versand immer auf Risiko des Käufers geht, kaufst Du Deine Sachen nur in den Geschäftsräumen örtlicher Händler.....
Ist das so?
https://www.ergo.de/de/rechtsportal...e-im-internet/versandrisiko-und-versandkosten
Kauf vom Händler

Findet ein Online-Kauf nicht zwischen 2 Privatleuten, sondern zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher statt, gelten andere Regeln. Es handelt sich dann nämlich um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB), bei dem die Vorschrift über den Versendungskauf (§ 447 BGB) gerade nicht anzuwenden ist.

In diesem Fall trägt also immer der Verkäufer das Versandrisiko. Er muss daher einen versicherten Versand vornehmen oder mit dem Risiko leben. Es handelt sich übrigens um zwingendes Recht, das nicht durch Vereinbarungen der Vertragspartner abgeändert werden kann.

Der Online-Händler kann also in seine ABG schreiben was er will. Es ist dann nicht gültig.

EDIT: Zweite Quelle
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=19&find=Verbrauchsg%FCterkauf_Versendungskauf
Beim Versandhandel vereinbaren die Parteien regelmäßig, dass der Verkäufer die Sache an den Käufer senden soll (sog. Schickschuld). Ist der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Verbraucher, dann liegt bei einem Kaufvertrag über eine bewegliche Sache ein Verbrauchsgüterkauf vor.
...
Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, also ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer (Verkäufer) und Verbraucher, dann trägt der Unternehmer grundsätzlich das Transportrisiko.
 
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Das der Käufer nun erstmal nicht mehr konkret antwortet habe ich fast erwartet ;)
ich denke für den ist das Ding durch.....
Von dem höre ich nix mehr nachdem er sein Geld hat

Nachdem ich ihm mitteilete das Bike ist demnächst wieder bei mir wie nun der Plan ist kam :
"muss mal schauen..."
 
... Der Online-Händler kann also in seine ABG schreiben was er will. Es ist dann nicht gültig. ...
Deshalb schreibt der halbwegs intelligente Händler das auch entweder gar nicht oder zumindest nur mit dem Zusatz in seine AGB, dass die Klausel nur gelten soll, wenn der Besteller kein Verbraucher ist. Denn gegenüber einem Verbraucher wäre es nicht nur unwirksam, sondern der Händler hat dann zusätzlich schnell auch noch eine teure Abmahnung von irgendeinem Verbraucherschutzverband am Hals.
 
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Dein Verhalten das Geld zurück zu überweisen war sehr, sehr nett von dir.
Allerdings macht es dein Leben nicht einfacher. Denke du musst dir einen neuen Käufer suchen.
Wie gesagt, hätte den Käufer noch warten lassen. Hab auch nicht geglaubt dass das Paket komplett weg ist, sondern eben nur irgendwo hängt. Hoffe nur du bekommst jetzt das Paket und nicht doch der eigentliche Empfänger, dann hast evtl. Ein ganz anderes Problem.
 
Geduld, in diesen Tagen scheint öfters mal eine Fuhre irgendwo "in der Ecke zwischengeparkt" zu werden: letztens war ein bestelltes (Mini-) Paket 12 Tage lang im Paketzentrum auf dem Status "wird für den Weitertransport vorbereitet", hat also insgesamt über 2 Wochen gebraucht. Auch ohne Corona scheint das bei Sperrgut gelegentlich so zu sein: vor gut einem Jahr war es bei meinem Fernseher ganz ähnlich.
 
Paket ist nun wieder bei mir.

Käufer sehe ich schwarz... der wird nicht mehr antworten nachdem er sein Geld hat....
Hab ihm nochmal geschrieben , dass das Paket nun da ist , er hat es auch gesehen aber nicht geantwortet.
Durch die Rücküberweisung habe ich ihn quasi aus dem Vertrag entlassen ohne das ich es hätte müssen ....

Nächster Schritt ist mich mit den Versandkosten rumärgern.

Nun ich habe insgesamt viel gelernt ;)

1.) Beim Radversand ist es extrem wichtig sich auf den Zentimeter an die Vorgaben zu halten
2.) Ausnahmen machen bringt nur Ärger denn oft wird das Paket zwar angenommen kommt dann aber am Ende doch wieder zurück wie hier mehrere Beispiele zeigen
3.) Ist das Rad zeitnah nach Zahlungseingang versendet, dann ist es reine Kulanz und ein ziemliches Risiko wenn man als Verkäufer den Käufer aus dem Vertrag lässt, selbst wenn es Probleme gibt.

Kann ich mir zwar auf die Schulter klopfen , dass es sehr Nett war von mir den Käufer nach 14 Tagen ohne Ware aus dem Vertrag zu lassen ... aber im Endeffekt hatte ich nun einige Stunden Aufwand für absolut nichts....
 
(off-topic, aber das ursprüngliche Problem scheint ja leider zu einer Art Abschluss gekommen zu sein)

sessel schrieb:
Mit der Bestellung beim Online-Händler verlangst Du automatisch die Versendung der gekauften Sache ..... also "Versand auf Verlangen des Käufers".
Aber kann diese Argumentation funktionieren wenn der Verkäufer gar keine Abholung anbietet? Ich habe ganz erhebliche Zweifel daran dass ein Vollblutversender einfach so sein Logistikzentrum zum Erfüllungsort erklären könnte. Die Steigerungsform davon wäre ja nur noch dass der Logistiker im Anschluss den Käufer darüber in Kenntnis setzt in welchem Straßengraben er die Sendung abholen kann...
 
Zuletzt bearbeitet:
Da ist was beim zitieren schief gegangen. Die zitierten Sätze stammen nicht von mir, im Gegenteil, ich hatte darauf geantwortet, dass das so nicht richtig ist.
 
Aber kann diese Argumentation funktionieren wenn der Verkäufer gar keine Abholung anbietet? Ich habe ganz erhebliche Zweifel daran dass ein Vollblutversender einfach so sein Logistikzentrum zum Erfüllungsort erklären könnte.

Kann er nicht. Erfüllungsort bei Kaufabwicklung Privat zu Privat ist der Artikelstandort, wenn nicht ausschließlich anders vereinbart.

Verkürzt entnommen aus diesem Urteil:

Ist ein Ort für eine vertraglich geschuldete Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, hat gemäß § 269 Abs. 1 BGB die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner der Leistung zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat. Da weder im Verkaufsangebot [...] noch in der Kaufvertragsbestätigung [...] ein vom Wohnsitz des Beklagten als Verkäufer in Koblenz abweichender Leistungsort angegeben bzw. vereinbart wurde, [...] schuldete der Beklagte die aus dem Kaufvertrag resultierende Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung[...] am Wohnsitz des Beklagten.
Leistungs- und Erfüllungsort der Verpflichtung des Beklagten aus dem Kaufvertrag zur Übergabe und Übereignung (der Sättel) war somit mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung im Kaufvertrag der Wohnsitz des Beklagten, eine Abholung der gekauften und bezahlten Sättel dort durch den Kläger wurde im Kaufvertrag gerade nicht ausgeschlossen.
 
hättest dich halt vorher schlau gemacht bzgl Radversand-
ist ja nun kein Hexenwerk... iloxx, Hermes und wie sie alle heißen...

Hermes macht das so gar nicht mehr und illoxx hätte 107€ gekostet ....
Aber danke für deinen sehr hilfeichen Kommentar.
Hättest halt + hinterher siebengescheit daherreden ist sicher schon öfter hilfreich gewesen <3

Ich hab mich natürlich versucht vorher schlau zu machen.

Ich hab mich bei Hermes erkundigt , ich hab mich bei illox erkundigt und bei DHL....
DHL ist gekommen , Paket zu groß
Ich würde stornieren ,aber DHL Paketbote sagt ,das geht trotzdem durch -> man muss nix stornieren
Ich rufe den Käufer an , informiere ihn über die Situation , er sagt ja lass riskieren , schick los.
Ich schicke es los.

Unfassbar wie man so ein Trottel sein kann ?

Jaja troll dich
 
... Verkürzt entnommen aus diesem Urteil: ...
Ohne inhaltlich darauf einzugehen, nur eine kleine methodische Anmerkung dazu: Das Urteil irgend eines Amtsgerichts - von dem in diesem Falll nicht einmal bekannt ist, ob es rechtskräftig geworden ist - braucht die anderen 637 Amtsgerichte in Deutschland herzlich wenig interessieren, die 115 Landgerichte noch weniger und die 24 Oberlandesgerichte nebst dem Bundesgerichtshof als Revisionsgerichte sowieso nicht. Du kannst nicht einmal davon ausgehen, dass ein vergleichbarer Streit beim selben Amtsgericht genauso entschieden würde, schon deshalb, weil es beim Amtsgericht maßgeblich auf die Tatsachenfeststellung ankommt und das hängt nicht zuletzt davon ab, wie gut oder schlecht die Beteiligten den Prozess führen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ohne inhaltlich darauf einzugehen, nur eine kleine methodische Anmerkung dazu: Das Urteil irgend eines Amtsgerichts - von dem in diesem Falll nicht einmal bekannt ist, ob es rechtskräftig geworden ist - braucht die anderen 637 Amtsgerichte in Deutschland herzlich wenig interessieren, die 115 Landgerichte noch weniger und die 24 Oberlandesgerichte nebst dem Bundesgerichtshof als Revisionsgerichte sowieso nicht. Du kannst nicht einmal davon ausgehen, dass ein vergleichbarer Streit beim selben Amtsgericht genauso entschieden würde, schon deshalb, weil es beim Amtsgericht maßgeblich auf die Tatsachenfeststellung ankommt und das hängt nicht zuletzt davon ab, wie gut oder schlecht die Beteiligten den Prozess führen.

Da hast Du recht, bei Gerichten und Anwälten kann man von nirgend etwas ausgehen. Aber es gibt Dir auf Deine Skepsis eine (gesetzliche) Richtung.
 
hättest dich halt vorher schlau gemacht bzgl Radversand-
ist ja nun kein Hexenwerk... iloxx, Hermes und wie sie alle heißen...
Na ja..... Radversand ist nicht mehr so einfach. Entweder bieten die Unternehmen den Dienst nicht mehr an oder man ist gezwungen, wie bereits festgestellt, sich penibel an Packmaße zu halten. Und da kommt es dann wirklich auf jeden Zentimeter an
 
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