..... und schreiben sogar in Verkaufsanzeigen rein, Versand auf Risiko des Käufers. Da kauf ich dann halt nix.
Da bei
100% der Onlinehändler der Versand immer auf Risiko des Käufers geht, kaufst Du Deine Sachen nur in den Geschäftsräumen örtlicher Händler.....

(BGB
§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf:
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.)
Mit der Bestellung beim Online-Händler verlangst Du automatisch die Versendung der gekauften Sache ..... also "Versand auf Verlangen des Käufers".
Einer muss die Verantwortung übernehmen und das Riskio tragen. Und der soll dann auch den Transport organisieren.
Beides richtig - beides verantwortet im Online-Handel der Käufer, der den Verkäufer durch die Bestellung nicht nur mit der Versendung beauftragt, sondern auch mit der Organisation des Transports. Das Risiko liegt also ab Übergabe an den Transporteur beim Käufer, der Verkäufer handelt diesbezüglich nur im Auftrag.
In guten AGB steht das ausdrücklich drin (mögliche Stichworte "Erfüllungsort", "Bereitstellung zum Versand", "Gefahrenübergang", etc.), in schlechten AGB steht nur verschwurbelt was von
geltender Rechtslage.
Soweit zum regulären geschäftlichen Versandhandel.
Privat-"Versand"handel muss anders betrachtet werden, da es dort üblicherweise an gültigen AGB fehlt, auf die man sich berufen kann. Hier muss das im Einzelfall daher zw. Verkäufer und Käufer jeweils konkret (vertraglich) geregelt werden.
Beim Versendungskauf zwischen zwei Privatpersonen geht das Versendungsrisiko, ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Versanddienstleister, an den Käufer der Ware über. Siehe auch §447 BGB.
Beim Verkauf durch einen gewerblichen Anbieter sieht das ganze anders aus.
Nein - siehe vorstehend! §447 BGB unterscheidet nicht zw. gewerblich und privat geschlossenen Verträgen. In beiden Fällen ist die Definition des Erfüllungsortes und ein Versandverlangen maßgeblich - nicht auf Basis von
Glaube oder
Vermutung, sondern beides eindeutig vertraglich vereinbart.
Eigentlich ist ist es relativ einfach. Bei C2C ist der Erfüllungsort beim Verkäufer. Wenn der Käufer das Teil versendet haben möchte, weil er es nicht abholen kann oder will, dann ist das sein Risiko. Steht ja auch in der genannten Vorschrift. ....
Das erfordert erstmal die (juristisch) klare Definition des Erfüllungsortes für das private Kaufgeschäft und den klaren Nachweis des Versandverlangens des Käufers...... erst dann greift §447 (1) BGB überhaupt.
Beides wird rechtlich durch einen Kaufvertrag
incl. Übergabevereinbarung/Versandverlangen geregelt. Einen solchen gibt es hier im vorliegenden Sachverhalt offenbar nicht nachweislich und lückenlos (Aus "Wir haben telefoniert..::", "Er hat gemeint....", "Ich habe gedacht / angenommen....." ergeben sich keine juristisch einklagbaren vertraglichen Vereinbarungen).
Ein in dieser Hinsicht schon eindeutig formuliertes Verkaufsangebot sollte also diese Themen klar erkennen lassen (Anzufügende Ergänzung z. B. "Erfüllungsort ist Wohnsitz des Verkäufers; Versand erfolgt ausdrücklich auf Verlangen des Käufers und auf dessen Risiko gem. § 447 (1) BGB" ) sorgt für Rechtsklarheit. Abweichende oder sonstige Vereinbarungen nur schriftlich per E-Mail - nie mal eben per Telefon. Dann hat man eine lückenlose Dokumentation. Das verhindert zwar keinen Ärger mit dem Käufer, sorgt im (Rechts-)Streitfall aber für klare Verhältnisse. Versäumnisse des Verkäufers gehen nie zu Lasten des Käufers.
Gleiches gilt übrigens auch für den beliebten "Gewährleistungsausschluß". Auch der ist in den meisten Privat-Verkaufsangeboten rechtlich unhaltbar formuliert.
Konkret: sollte ich als Verkäufer in Zukunft darauf achten, das gleich im Angebot mit Verweis auf $447 BGB klarzuziehen?
Unbedingt!! Lass Dir nichts anderes einreden (Formulierung siehe vorstehenden Klammerzusatz).
Bei 'nem gebrauchten Schaltwerk für 20 € klingt das sicherlich etwas überzogen - bei einer Ware von spürbarem Wert und schmerzlichem finanziellem Verlust im Ernstfall sollte man da vorsorgen.
....ich hab das Radl eingepackt in einen Karton , der fairerweise etwas zu groß war für die DHL Bestimmungen.
So der DHL Fahrer kam , hat gemeint er nimmt es trotzdem mit. Das klappt schon.
Ich hab extra nachgefragt ob das dann nicht Probleme gibt und das Paket wieder zurück kommt...weil da hab ich keinen Bock drauf.
Nene das klappt schon.
Der Beförderungsvertrag mit DHL ist mit der Übernahme des Versandgutes und Bestätigung durch Sendungsnummer somit zustande gekommen. DHL hat Dein Angebot, das Paket trotz Übermaß zu befördern, angenommen.
Dort dort ansässige Paketfahrer hatte wohl nen schlechten Tag und schickt das Paket zurück zu mir zurück weil zu groß....
Ist ein Paketfahrer berechtigt, eigenmächtig über die Auflösung eines zuvor verbindlich geschlossenen Transportvertrages zu entscheiden......? Für eine Auslieferung an den Empfänger ist das Paket zu groß, für eine Rücksendung geht es aber trotzdem?
Das würde ich mal schriftlich bei DHL anfragen, wenn sich das ganze tatsächlich so wie skizziert abgespielt hat. Die Auflösung / Änderung des Beförderungsvertrages kann nicht einseitig durch DHL erfolgen.